60 $ 4. Verwaltungsrecht.
Mit den vorstehenden Bemerkungen sind jedoch lediglich
Richtlinien gezeichnet. Die juristisch bedeutungsvollen Momente
in den Vorgängen der Außenwelt richtig zu erkennen und
die zutreffenden Rechtsnormen für jedes Verhältnis zu finden
und anzuwenden, das muß dem Wirklichkeitssinn und dem
juristischen Takt des zur Beurteilung Berufenen überlassen
bleiben.
3. Öffentliches Recht und Privatrecht sind durch keine Kluft
getrennt. Im Rechtsleben durchdringen und ergänzen sie sich
gegenseitig. So kann ein privatrechtliches Verhältnis Voraus-
setzung für ein öffentlichrechtliches sein und dadurch öffent-
lichrechtliche Wirkungen erzeugen, und umgekehrt.?® Es sei
ferner daran erinnert, daß es öffentlichrechtliche Pflichten
gibt, die in privatrechtlichen Formen erfüllt werden müssen.?®
Ja, in ein und demselben Institut sind nicht selten öffentlich-
28 Beispiele: a) Die Erbsteuer kann von A. nur erhoben werden,
wenn A. gemäß den Vorschriften des BGB. Erbe ist. b) Ob der Haus-
eigentümer, der das Trottoir bei Winterglätte nicht gereinigt hat, dem
verunglückten Passanten schadenersatzpflichtig ist, hängt davon ab,
ob nach dem maßgebenden öffentlichen Recht eine Pflicht des Haus-
eigentümers zur Trottoirreinigung bestand. c) Ob die von einer privaten
Versicherungsgesellschaft der Staatsbehörde geleistete Kaution (in Bar-
geld oder Wertpapieren) zur Konkursmasse dieser Gesellschaft gezogen
werden darf, beurteilt sich darnach, ob und wieweit nach öffentlichem
Recht eine Herausgabe der Kaution zulässig ist. Entscheidungen des
Schweiz. Bundesgerichts Bd. XXIX (1903) Teil l, S.500. Vgl. auch das
Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen v. 12. Mai
1901 $ 7 Abs. 2. Ferner betr. die „Theaterkaution‘“: Hartmann, in
der DJZ. XVII 482, XVIII 227; rein zivilistisch wird das Verhältnis auf-
gefaßt von Ludwig Geiger, Sicherheitsleistung der Theaterunternehmer
(Blätter f. administrative Praxis Bd. 62, S. 20).
29 Beispiele: a) Der Steuerpflicht kann nur durch Übereignung von
Bargeld genügt werden. b) Amtskautionen der Beamten werden in der
privatrechtlichen Form der Faustpfandbestellung, der Bürgschaft usf.,
Kautionen für Anliegerbeiträge in der privatrechtlichen Form der Siche-
rungshypothek bestellt. Vgl. über die Amtskautionen: EG. zum BGB,.,
Art. 90. Planck, Kommentar zum BGB., 3. Aufl. VI S. 205. Alfred
Schulze, Reichsbeamtengesetz, 1908, Bemerk.zu$142. ÜberdieSicherheits-
leistung für Anliegerbeiträge: EG. zum BGB., Art. 91. Planck, Kom-
mentar zum BGB., VI S. 206. Stölzel, Rechtsweg und Kompetenz-
konflikt, S. 141. Kgl. Sächs. Ober-Verw.-Gericht 18. Januar 1905 (Jahr-
bücher der Kgl. Sächs. Ober-Verw.-Ger. VII S. 40).