Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 4. Verwaltungsrecht. 61 
rechtliche und privatrechtliche Elemente vermengt; so ist z. B. 
bei den Sachen im Gemeingebrauch zu unterscheiden zwischen dem 
privatrechtlichen Eigentum und der öffentlichrechtlichen Be- 
nutzung.” Dieses gegenseitige Durchdringen des öffentlichen 
Rechts und des Privatrechts macht die Eigenart des deutschen 
Verwaltungsrechtes aus im Gegensatz zu dem nach einem einheit- 
lichen Baustil aufgerichteten Verwaltungsrechtssystem Frank- 
reichs. 
4. Mit dem Ausdruck ‚Verwaltungsrecht‘ wird daher in 
Deutschland, im Gegensatz zu Frankreich, keine besondere Art 
von Recht bezeichnet. Im weitesten Sinne genommen umfaßt das 
„Verwaltungsrecht“ alle Rechtsnormen, welche die Tätigkeit 
der staatlichen Verwaltungsbehörden regeln, gleichgültig, ob 
diese Vorschriften dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht 
angehören. Allein so weit faßt die Rechtswissenschaft den Be- 
griff nicht. Sie geht vielmehr von der Erwägung aus, daß es in 
Deutschland zur Ausbildung besonderer Rechtssätze für die 
öffentliche Verwaltung im allgemeinen nur in den Fällen ge- 
kommen ist, in denen die allgemeinen Normen des Privat-, Straf- 
und Prozeßrechts nach ihrer ganzen Anlage die besonderen In- 
teressen der öffentlichen Verwaltung nicht oder nicht aus- 
reichend zu schützen vermögen. Auf Grund dieser Entwicklung 
dürfen heute in Deutschland zum Verwaltungsrecht im engeren 
Sinne nur die Vorschriften öffentlichrechtlicher Natur gezählt 
werden, die zusammen ein Sonderrecht der öffentlichen Verwal- 
tung darstellen”! Verwaltungsrecht im Sinne der nach- 
stehenden Erörterungen ist daher das auf die Bedürf- 
nisse der öffentlichen Verwaltung zugeschnittene 
öffentliche Recht. 
Ein gemeines Verwaltungsrecht dieser Art gibt es in Deutsch- 
land nur, soweit das Reich solche Normen aufgestellt hat. Im 
übrigen aber beruht das öffentliche Recht auf der Landesgesetz- 
gebung. Da jedoch in allen deutschen Territorien der Beamten- 
staat der Gegenwart das Ergebnis einer im wesentlichen gleich- 
förmigen Entwicklung ist, so gehen auch Verwaltungsgesetzgebung 
und Gewohnheitsrecht der verschiedenen Gliedstaaten von gleich- 
30 Vgl. darüber unten $ 22. 
83 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I S. 18.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.