Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

18 $ 5. Quellen des Verwaltungsrechte. 
stimmten Verordnung Strafe eintreten, die Ermächtigung zum Er- 
lasse dieser Verordnung verbunden.?° Rechtlich notwendig ist dies 
nicht, wie die ‚„Blankettstrafgesetze‘‘ des Reichsstrafgesetzbuchs 
beweisen. Darunter sind jene Vorschriften des Reichsrechts zu 
verstehen, welche sich darauf beschränken, die Strafen festzu- 
setzen, die bei Übertretung bestimmter Arten von Verordnungen 
zu verhängen sind, es im übrigen aber den Landesgesetzen über- 
lassen, ob sie derartige Verordnungen durch Erteilung einer 
landesgesetzlichen Delegation überhaupt ins Leben rufen wollen.?! 
3. Die Verordnung bildet materiell einen Bestandteil der 
Staatsgesetzgebung.°® Allein neben ihr steht eine vom Staate 
unabhängige Rechtsquelle: die Autonomie.’ Sie liefert auch 
für das Gebiet der Verwaltung den Beweis, daß der Staat nicht 
der einzige Schöpfer des Rechts ist. 
30 7. B. Württembergisches Polizeistrafgesetz, Art. 5l: „Wo das 
Strafgesetzbuch oder das gegenwärtige Gesetz auf Polizeiverordnungen .... 
Bezug nimmt oder solche voraussetzt, können dieselben durch Kgl. \Ver- 
ordnung oder Ministerialverfügung, sowie für den Geltungsbereich eines 
Oberamtsbezirks oder mehrerer Gemeinden durch die Bezirkspolizei- 
behörden, für den Bereich eines Gemeindebezirks durch die Ortspolizei- 
behörden erlassen werden.“ Vgl. auch Thoma, Polizeibefehl im Bad. 
Recht, I S. 222ff., 315. 
3ı Beispiel: Reichsstrafgesetzbuch $ 366: „Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark 
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, ...... 10. wer die zur Er- 
haltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den 
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen 
Polizeiverordnungen übertritt.‘‘ Vgl. über die rechtliche Natur der „Blan- 
kettstrafgesetze‘‘: Frank, Strafgesetzbuch 19111°%, S.12, 601, 632. 
v. Liszt, Lehrbuch d. Deutschen Strafrechts, 1? (1912) S. 97. Thonıa, 
Polizeibefehl im Bad. Recht, I S. 317. 
32 Rechtsverordnungen, die in den Einzelstaaten auf Grund reichs- 
rechtlicher Delegation erlassen werden, gehören deshalb inhaltlich (ma- 
teriell) zum Reichsrecht; formell dagesen stellen sie Landesrecht dar, 
weil die Sanktion auf deın eigenen llerrschaftsrecht des Gliedstaates 
beruht. Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen, S.70. Laband, 
Staatsrecht, 115 S. 102. Andrer Meinung Thoma, Polizeibefehl I 316, 
Nr. 8; er hält derartige Normen für (revisibles) Reichsrecht. 
33? Gierke, Deutsches Privatrecht, I $ 19. Stier-Somlo, Ein- 
wirkung des bürgerl. Rechts auf das preuß.-deutsche Verwaltungsrecht, 
S. 147 ff. Anschütz, im Preuß. Verwaltungsblatt, XXII S. 86ff. 
Kinne, Die Autonomie der Kommunalverbände in Preußen, 1908, 
S. 12ff. W.v. Blume, Autonome Körperschaften (Handbuch d. Politik, 
I 219 £.).
	        
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