18 $ 5. Quellen des Verwaltungsrechte.
stimmten Verordnung Strafe eintreten, die Ermächtigung zum Er-
lasse dieser Verordnung verbunden.?° Rechtlich notwendig ist dies
nicht, wie die ‚„Blankettstrafgesetze‘‘ des Reichsstrafgesetzbuchs
beweisen. Darunter sind jene Vorschriften des Reichsrechts zu
verstehen, welche sich darauf beschränken, die Strafen festzu-
setzen, die bei Übertretung bestimmter Arten von Verordnungen
zu verhängen sind, es im übrigen aber den Landesgesetzen über-
lassen, ob sie derartige Verordnungen durch Erteilung einer
landesgesetzlichen Delegation überhaupt ins Leben rufen wollen.?!
3. Die Verordnung bildet materiell einen Bestandteil der
Staatsgesetzgebung.°® Allein neben ihr steht eine vom Staate
unabhängige Rechtsquelle: die Autonomie.’ Sie liefert auch
für das Gebiet der Verwaltung den Beweis, daß der Staat nicht
der einzige Schöpfer des Rechts ist.
30 7. B. Württembergisches Polizeistrafgesetz, Art. 5l: „Wo das
Strafgesetzbuch oder das gegenwärtige Gesetz auf Polizeiverordnungen ....
Bezug nimmt oder solche voraussetzt, können dieselben durch Kgl. \Ver-
ordnung oder Ministerialverfügung, sowie für den Geltungsbereich eines
Oberamtsbezirks oder mehrerer Gemeinden durch die Bezirkspolizei-
behörden, für den Bereich eines Gemeindebezirks durch die Ortspolizei-
behörden erlassen werden.“ Vgl. auch Thoma, Polizeibefehl im Bad.
Recht, I S. 222ff., 315.
3ı Beispiel: Reichsstrafgesetzbuch $ 366: „Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, ...... 10. wer die zur Er-
haltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen
Polizeiverordnungen übertritt.‘‘ Vgl. über die rechtliche Natur der „Blan-
kettstrafgesetze‘‘: Frank, Strafgesetzbuch 19111°%, S.12, 601, 632.
v. Liszt, Lehrbuch d. Deutschen Strafrechts, 1? (1912) S. 97. Thonıa,
Polizeibefehl im Bad. Recht, I S. 317.
32 Rechtsverordnungen, die in den Einzelstaaten auf Grund reichs-
rechtlicher Delegation erlassen werden, gehören deshalb inhaltlich (ma-
teriell) zum Reichsrecht; formell dagesen stellen sie Landesrecht dar,
weil die Sanktion auf deın eigenen llerrschaftsrecht des Gliedstaates
beruht. Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen, S.70. Laband,
Staatsrecht, 115 S. 102. Andrer Meinung Thoma, Polizeibefehl I 316,
Nr. 8; er hält derartige Normen für (revisibles) Reichsrecht.
33? Gierke, Deutsches Privatrecht, I $ 19. Stier-Somlo, Ein-
wirkung des bürgerl. Rechts auf das preuß.-deutsche Verwaltungsrecht,
S. 147 ff. Anschütz, im Preuß. Verwaltungsblatt, XXII S. 86ff.
Kinne, Die Autonomie der Kommunalverbände in Preußen, 1908,
S. 12ff. W.v. Blume, Autonome Körperschaften (Handbuch d. Politik,
I 219 £.).