Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 5. Quellen des Verwaltungsrechts. 81 
Die Satzung erzeugt objektives Recht.°® Sie kann daher nur 
in einem geordneten Verfahren zustande kommen. Hierüber ent- 
halten das Gesetz und die autonomische Satzung jedes Ver- 
bandes selbst besondere Bestimmungen. Die Satzungjmuß, um 
für die Untertanen rechtsverbindlich zu sein, amtlich verkündigt 
werden, wie das Gesetz und die Verordnung.°” Regelmäßig be- 
darf ferner die Satzung zu ihrer Rechtsgültigkeit staatlicher Be- 
stätigung.*° Die Gesetze schreiben, je nach der Art der Satzung, 
vor, ob die Staatsbehörde die Satzung nur auf ihre Rechtmäßig- 
keit oder auch auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen hat und ob sie 
die Bestätigung nach freiem Ermessen oder nur aus bestimmten 
gesetzlichen Gründen versagen darf. Die .bestätigte "Satzung 
bleibt autonomes Recht; sie wird nicht Bestandteil der Staats- 
II, Ziff. 1), kann der Staat die Aufstellung polizeilicher Vorschriften ent- 
weder der Gemeinde als solcher, oder aber bestimmten Gemeindeorganen 
übertragen. Im ersten Fall schafft die Gemeinde durch ihre Organe auto- 
nomes Recht, im zweiten Fall erläßt die berufene Behörde eine staat- 
liche Verordnung. Vgl. dazu Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen, 
S. 202. 
38 Das Reichsgericht hat in einem Urteil in Zivilsachen vom 28. Feb. 
1902 !Entsch. Bd. 51, S, 62) sehr gut ausgeführt, die Ortsstatute begrün- 
deten objektives, nicht subjektives Recht (Vertragsrecht). Wenn deshalb 
ein Beamter unter Hinweis auf die Normen des Ortsstatuts angestellt 
werde, so würden diese dadurch nicht Vertragsinhalt. Ändere sich hinterher 
die Gesetzgebung, so würden auch die widersprechenden Normen des 
Ortsstatuts beseitigt; sie behielten deshalb für den Beamten nicht etwa 
die Kraft von vertraglichen Vereinbarungen. Vgl. ferner Reichsgericht 
in Zivilsachen Bd. 36, S. 236. 
39 Die Reichsgewerbeordnung sagt deshalb in $ 142 ausdrücklich, 
daß statutarische Bestimmungen „in der für Bekanntmachungen der 
Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen 
oder üblichen Form zu veröffentlichen sind“. Vgl. dazu Landmann, 
Gewerbeordnung II®, S. 727. Die Vorschrift gibt einen allgemeinen 
Rechtsgrundsatz wieder, der gilt, auch wenn das Gesetz keine Bestimmung 
über die Verkündigung der autonomen Sätze enthält.. So wendet sich mit 
Recht gegen die abweichende Praxis des preuß. Oberverwaltungsgerichts 
(Soergel I 8. 537, Nr. 18) und des Reichsgerichts: Anschütz, im Preuß. 
Verwaltungsblatt XXII S. 86 und die dort angeführten Autoren. Sie- 
burg, im Preuß. Verw.-Bl. XXXII 309. 
40 Gierke, Deutsches Privatrecht, I S. 156. Keil, Die (preuß.) 
Landgemeindeordnung, 1896, S. 377 ff. 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 6
	        
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