Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
  
Allerdings für den einzelnen Gelehrten braucht 
man sie nicht mehr. Wenn man früher einen her- 
vorragenden Gelehrten gewinnen wollte, bot man 
ihm eine Stelle in der A. an, heute gibt man ihm 
eine Professur und macht ihn damit viel weiteren 
Kreisen dienstbar. Ebenso wenig bedarf es der A. 
für die wissenschaftliche Tätigkeit des einzelnen. 
Wenn heute noch in den Sitzungen Abhandlungen 
verlesen und nachher gedruckt werden, so ist das 
alte Ueberlieferung. Der Abdruck in jeder wissen- 
schaftlichen Zeitschrift hätte dieselbe Wirkung. 
Die Bedeutung der A. liegt in der Organisation 
  
der wissenschaftlichen Arbeit, die über die Kräfte 
des einzelnen hinausgeht. Die Universitäten sind 
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dazu nicht imstande, da sie ihrer Anlage nach Lehr- 
anstalten sind. Freien Vereinigungen würde es 
für große Unternehmungen an Geldmitteln feh- 
len. Hier finden die A. die gegebene Wirksamkeit, 
indem sie große wissenschaftliche Unternehmungen, 
die die Kräfte des einzelnen übersteigen, selbst 
ins Leben rufen oder unterstützen und überwachen. 
Die Bedeutung von Männern wie Mommsen und 
Schmoller beruht wesentlich auf ihrer, von der A. 
ausgehenden Organisation wissenschaftlicher Un- 
ternehmungen. 
§ 4. Tie internationale Vereinigung der Aka- 
demien. Bei den wissenschaftlichen Unterneh- 
mungen war es nicht ausgeschlossen, daß eine A. 
unbewußt in das Arbeitsgebiet der anderen über- 
Andererseits erschien für größere Unter- 
riff. 
hehmnungen das Zusammenwirken mehrerer A. 
wünschenswert. Dazu war ein Verband der A. 
unter einander notwendig. 
Anregungen der Wiener A. zur Vermeidung 
von Kollisionen und zu gemeinsamer Kooperation 
einen solchen Verband zu schaffen, begegneten sich 
schon 1892 mit gleichen Bestrebungen von Althoff 
und Mommsen in Berlin. Doch bedurfte es jahre- 
langer Arbeit, um die vorhandenen Widerstände 
zu überwinden. 
Erst auf der Tagung zu Wiesbaden im Jahre 
1899 kam eine Vereinigung unter neun A. zustande. 
Es waren dies die Kal A. der Wissenschaften zu 
Berlin, die Kgl. Gesellschaft der Wissenschaften zu 
Göttingen, die Kgl sächsische Gesellschaft der Wis- 
senschaften zu Leipzig, die Royal Society zu Lon- 
don, die Kgl bayerische A. der Wissenschaften zu 
München, die Académie des sciences zu Paris, 
die kaiserl. A. der Wissenschaften zu St. Peters- 
burg, die National Academp of Sciences zu 
Washington und die kaiserliche A. der Wissen- 
schaften zu Wien. Als Zweck der Vereinigung 
wurde aufgestellt gemeinsame Unternehmungen 
und Erleichterung des Verkehrs. Das Organ der 
Vereinigung sollte eine Generalversammlung 
sein, die durch Delegierte der einzelnen A. be- 
schickt wurde. Die Vereinigung bildet zwei Sek- 
tionen, eine geisteswissenschaftliche und eine 
mathematisch-naturwissenschaftliche. Für alle drei 
Jahre waren Generalversammlungen an wech- 
selnden Orten vorgesehen. 
Bei der Jahrhundertfeier der Berliner A. 
konnte die Vereinigung bereits als Tatsache be- 
grüßt werden. Die weiteren Generalversamm- 
lungen fanden statt zu Paris 1901, zu London 1904 
und zu Wien 1907. Auf der Versammlung zu 
London waren bereits 20, auf der zu Wien 21 A. 
in der Vereinigung vertreten. 
Auf der nationalen Grundlage der einzelnen A. 
  
Akademien — Amortisationsrecht 
erhebt sich damit die internationale Vereinigung 
zur gemeinsamen Pflege der wissenschaftlichen In- 
teressen, die über die nationalen Grenzen hinaus- 
gehen. 
Quellen: Die Satzungen der einzelnen A., unge- 
drucktes Material aus den Ministerialakten. 
Literatur: Revue des sociétés savantes 1854 ffj; 
Harnack, Geschichte der Kal preuß. A. der Wissenschaften 
  
zu Berlin, 1900. —. 
4 Kllmende 
7 Agrargesetzgebung, Gemeinheitsteilung, 
Gemeindevermögen. 
Altersversicherung 
* Invalidenversicherung. 
Kltkatholiken 
7 Religionsgesellschaften. 
Amortisationsrecht 
I. Allgemeines. #41. Begriff der Amortisationsge- 
setze und das Gebuhrenäquivalent. 3 2. Geschichte der Amorti- 
sationsgesetze. 3. Grundzüge der älteren Amortisations- 
gesetze. & 4. Das Bo und die Amortisationsgesetze. 535. 
Die amortisationsgesetzlichen Bestimmungen der Ausfüh- 
rungsgesetze. & 6. Grundzüge der Ausführungsgesetze. 
II. Die geltenden Amortisationzsrechte: 
Tabellarische Uebersicht. 
IA = Amortisation; K — Kirche.) 
I. Kllgemeines 
8 1. Begriff der Amortisationsgesetze und das 
Gebührenäquivalent. I. Wegen der Unveräu- 
ßerlichkeit des KGuts und wegen der kirchlichen 
Immunität wurde die K — nicht selten auch der 
Kleriker und Mönch — im Mittelalter manus 
mortua genannt, da sie ihr Vermögen gar nicht 
oder doch nur unter erschwerenden Voraussetzun- 
gen herausgab und dieses so dem Weltverkehr ent- 
zogen war. Die Zuwendung an die K war daher 
eine Tötung für den Weltverkehr und hieß ad- 
mortisatio. A sind nun diejenigen Staats G, 
welche diesem Zustand entgegenwirken, indem sie 
dem Erwerb der K — im weiteren Verlauf auch 
anderer oder gar aller juristischen Personen — 
Schranken setzen und Zuwendungen an diese ver- 
bieten oder doch durch das Erfordernis der Geneh- 
migung erschweren. 
Bayerische G vom Jahr 1869 und 89 definier- 
ten die AG als „teschränkende Bestimmungen 
über Erwerbung zur toten Hand“. 
II. Weil das Vermögen der toten Hand einen 
Besitzwechsel nicht durchmacht, entgeht dem Staat 
die Erbschafts= und Besitzwechselsteuer. Ersatz da- 
für sucht er im sog. Gebührenäquiva- 
lent, einer Ausgleichungsabgabe, die bis jetzt 
allerdings nur vom Immobiliarvermögen der 
toten Hand erhoben wird. Das Gebührenäquiva- 
lent ist entweder eine periodische Abgabe unter
	        
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