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Amortisationsrecht
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Schwerin, M.-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig,
Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schw.-Sonders-
hausen, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaum-
burg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
Dazu kam das Kgr. Sachsen und in Süddeutsch-
land die Stadt Regensburg. Aber in 10 deutschen
Staaten: Preußen, Bayern, Württemberg, Baden,
Hessen, Sachsen-Weimar, S.-Meiningen, S.-Al-
tenburg, S.-Koburg und Elsaß-Lothringen bestan-
den 21 Gruppen von ARechten mit vielfach sich
durchkreuzenden Geltungsgebieten. Diese Grup-
pen waren: 1. Das ALR; 2. das preuß. G v.
23. 2. 70; 3. das hannoverische Recht; 4. das
kurhessische Recht; 5. das hanauische Recht; 6. das
kurmainzsche Recht; 7. das fuldaische Recht;
8. das nassauische Recht; 9. das hessen-hombur-
gische Recht; 10. das altbayr. Recht; 11. das
würzburgische Recht; 12. das vorderösterreichische
Recht; 13. das württembergische Recht; 14. das
badische Recht; 15. das hessische Recht; 16. das
sachsen-weimarische Recht; 17. das sachsen-mei-
ningische Recht; 18. das sachsen-altenburgische
Recht; 19. das sachsen-koburgische Recht; 20. das
französische Recht; 21. das elsaß-lothringische Recht.
Innerhalb der meisten Staaten mit Amortisations-
rechten beruhten die Erwerbsbeschränkungen auf
einer Mehrzahl von Rechten, deren Gesamtbestand
Kahl auf 60 veranschlägt. In der 1. Aufl. dieses
Wörterbuchs 1 31 ff (1890) wurden die damals gel-
tenden AG übersichtlich dargestellt.
Gelten dieselben auch noch heute?
§s 4. Das B8 und die Amortisationsgesetze.
Die Kompetenz des Reiches auf kirchenrechtlichem
Gebiet ist in Verbindung mit einer der in a 4 RB
genannten Aufgaben gegeben. Für die AG war
das der Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen
Frage des BG#, nämlich der Frage der Erwerbs-
beschränkungen. Bei der Beratung des BGB war
daher der Reichs GEgeber veranlaßt, zur Frage der
AG Stellung zu nehmen. Der Anuregung, die Er-
werbsbeschränkungen der toten Hand aufzuheben,
widerstand er. Dem Grundsatz getreu, das Reich
tunlichst vor Verwickelungen mit der K zu be-
wahren, verzichtete er überhaupt auf eine selb-
ständige, einheitliche Regelung und ließ den ein-
zelnen Staaten in der Hauptsache freie Hand.
Liegt doch auch die Beaufsichtigung der juristi-
schen Personen durchgängig auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechtes. Nichtsdestoweniger muß
festgehalten werden, daß die dem öffentlichen
Interesse dienenden amortisationsgesetzlichen Er-
werbsbeschränkungen ihrem juristischen Wesen
nach privatrechtlicher Natur sind, und die AG#
dem bürgerlichen Rechte angehören.
Maßgebend sind a 86—88 des EcG z. B#.
I. Nrt. 86: Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-
schriften, welche den Erwerb von Rechten durch juristische
Personen beschränken oder von staatlicher Genehmigung
abhängig machen, soweit diese Vorschriften Gegenstände
im Wert von mehr als 5000 Mk. betreffen. Wird die nach
dem Landesch zu einem Erwerbe von Todeswegen erfor-
derliche Genehmigung erteilt, so gilt sie als vor dem Erb-
fall erteilt; wird sie verweigert, so gilt die juristische Per-
son in Anscehung des Anfalls als nicht vorhanden; die
Vorschrift des 3 2043 des B# findet entsprechende An-
wendung.
Rechtseinheit ist hiernach insoweit hergestellt, als
es Erwerbs-Beschränkungen juristischer Personen
nicht mehr geben darf, wenn es sich um Objekte
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unter 5000 Mk. handelt. Diese Einführung resp.
Erhöhung der pragmatischen Summe war erst im
RT auf den Antrag Dr. Lieber in das E hinein-
gekommen und wurde mit der Abnahme des Geld-
wertes begründet (Preußen hatte bis dahin eine
Summa pragmatica von 3000 Mk., Bayern von
2000 fl.). Im übrigen blieb die gesetzgeberische
Zuständigkeit der Bundesstaaten auf dem Gebiet
des ARechts unbeschränkt.
II. Art. 87lautet: Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche die Wirksamkeit von Schenkun-
gen an Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher
Kongregationen von staatlicher Genehmigung abhängig
machen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
nach welchen Mitglieder religiöser Orden oder ordens-
ähnlicher Kongregationen nur mit staatlicher Genehmigung
von Todes wegen erwerben können. Die Vor-
schriften des a 86 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
Mitglieder solcher religiöser Orden oder ordensähn-
licher Kongregationen, bei denen Gelübde auf Lebenszeit
oder auf unbestimmte Zeit nicht abgelegt werden, unterlie-
gen nicht den in den Abs 1, 2 bezeichneten Vorschriften.“
Dieser Bestimmung, welche damit rechnete, daß,
wenn einmal die juristischen Personen beschränkt
werden, in erster Linie nach wie vor der Erwerb
der Klöster der amortisationsgesetzlichen Aufsicht
unterliegen müsse, (vgl. auch Brünneck in Gruchots
Beiträge 1901, 193 ff), lag folgende Erwägung
zu Grunde.
Nachdem die Religiosen durch das BGB ihre
unbeschränkte Vermögensfähigkeit und Verfü-
gungsgewalt zurückerhalten hatten [IOrdenhl,
befürchtete man, daß diese Freiheit lediglich dem
Kloster zugute kommen werde und daß sich dann
der Erwerb des Klosters als Innenvorgang nicht
genügend überwachen lasse. Deshalb stellt das EcG#
anheim, die Kontrolle, ohne daß dem Kloster die
amortisationsgesetzliche Nachprüfung seines Er-
werbes erlassen würde, auch schon beim Erwerb
der Religiosen einzuhängen. Darnach soll
das, was die letzteren durch Schenkungen inter
vivos oder auch mortis causa erwerben, genehmi-
gungspflichtig gemacht werden dürfen und zwar
ohne Rücksicht auf die Höhe der Summe. Doch
sollen nur diejenigen Religiosen getroffen werden
können, die Gelübde auf Lebenszeit oder doch auf
unbestimmte Zeit abgelegt haben.
Diese Bestimmung knüpfte an diejenigen G an,
welche, wie z. B. die altbayerischen, auch die Reli-
giosen als manus mortua gelten ließen und im
Erwerb beschränkt hatten. Sie wollte aber tat-
sächlich weniger altes Landrecht aufrecht erhalten
als vielmehr, wie auch die Motive zum E aus-
führen (Mat. 1 31), die Landes Ggebung auf eine
mögliche Lücke aufmerksam machen, welche durch
die Neuordnung des BGB entstanden war, und
in welche das Landrecht vielleicht zweckdienlich ein-
springen könne. Aber nur wenige und zwar lediglich
kleinere Staaten Norddeutschlands sind später die-
sem Wink gefolgt, nämlich Sachsen= Altenburg,
Reuß j. L., Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz-
burg-Rudolstadt und Lübeck. Im übrigen ist zu
betonen, daß gesetzliche Bestimmungen, welche den
Erwerb der Religiosen schlechthin verbieten oder
beschränken, ohne daß durch staatliche Genehmi-
gung Ausnahmen gemacht werden könnten, durch
die Fassung des EG abgestoßen werden; nur das
System der Erwerbsgenehmigungen und Versa-