Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Amortisationsrecht 
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Schwerin, M.-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, 
Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schw.-Sonders- 
hausen, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaum- 
burg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. 
Dazu kam das Kgr. Sachsen und in Süddeutsch- 
land die Stadt Regensburg. Aber in 10 deutschen 
Staaten: Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, 
Hessen, Sachsen-Weimar, S.-Meiningen, S.-Al- 
tenburg, S.-Koburg und Elsaß-Lothringen bestan- 
den 21 Gruppen von ARechten mit vielfach sich 
durchkreuzenden Geltungsgebieten. Diese Grup- 
pen waren: 1. Das ALR; 2. das preuß. G v. 
23. 2. 70; 3. das hannoverische Recht; 4. das 
kurhessische Recht; 5. das hanauische Recht; 6. das 
kurmainzsche Recht; 7. das fuldaische Recht; 
8. das nassauische Recht; 9. das hessen-hombur- 
gische Recht; 10. das altbayr. Recht; 11. das 
würzburgische Recht; 12. das vorderösterreichische 
Recht; 13. das württembergische Recht; 14. das 
badische Recht; 15. das hessische Recht; 16. das 
sachsen-weimarische Recht; 17. das sachsen-mei- 
ningische Recht; 18. das sachsen-altenburgische 
Recht; 19. das sachsen-koburgische Recht; 20. das 
französische Recht; 21. das elsaß-lothringische Recht. 
Innerhalb der meisten Staaten mit Amortisations- 
rechten beruhten die Erwerbsbeschränkungen auf 
einer Mehrzahl von Rechten, deren Gesamtbestand 
Kahl auf 60 veranschlägt. In der 1. Aufl. dieses 
Wörterbuchs 1 31 ff (1890) wurden die damals gel- 
tenden AG übersichtlich dargestellt. 
Gelten dieselben auch noch heute? 
§s 4. Das B8 und die Amortisationsgesetze. 
Die Kompetenz des Reiches auf kirchenrechtlichem 
Gebiet ist in Verbindung mit einer der in a 4 RB 
genannten Aufgaben gegeben. Für die AG war 
das der Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen 
Frage des BG#, nämlich der Frage der Erwerbs- 
beschränkungen. Bei der Beratung des BGB war 
daher der Reichs GEgeber veranlaßt, zur Frage der 
AG Stellung zu nehmen. Der Anuregung, die Er- 
werbsbeschränkungen der toten Hand aufzuheben, 
widerstand er. Dem Grundsatz getreu, das Reich 
tunlichst vor Verwickelungen mit der K zu be- 
wahren, verzichtete er überhaupt auf eine selb- 
ständige, einheitliche Regelung und ließ den ein- 
zelnen Staaten in der Hauptsache freie Hand. 
Liegt doch auch die Beaufsichtigung der juristi- 
schen Personen durchgängig auf dem Gebiet 
des öffentlichen Rechtes. Nichtsdestoweniger muß 
festgehalten werden, daß die dem öffentlichen 
Interesse dienenden amortisationsgesetzlichen Er- 
werbsbeschränkungen ihrem juristischen Wesen 
nach privatrechtlicher Natur sind, und die AG# 
dem bürgerlichen Rechte angehören. 
Maßgebend sind a 86—88 des EcG z. B#. 
I. Nrt. 86: Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor- 
schriften, welche den Erwerb von Rechten durch juristische 
Personen beschränken oder von staatlicher Genehmigung 
abhängig machen, soweit diese Vorschriften Gegenstände 
im Wert von mehr als 5000 Mk. betreffen. Wird die nach 
dem Landesch zu einem Erwerbe von Todeswegen erfor- 
derliche Genehmigung erteilt, so gilt sie als vor dem Erb- 
fall erteilt; wird sie verweigert, so gilt die juristische Per- 
son in Anscehung des Anfalls als nicht vorhanden; die 
Vorschrift des 3 2043 des B# findet entsprechende An- 
wendung. 
Rechtseinheit ist hiernach insoweit hergestellt, als 
es Erwerbs-Beschränkungen juristischer Personen 
nicht mehr geben darf, wenn es sich um Objekte 
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–. 
  
  
. . 
unter 5000 Mk. handelt. Diese Einführung resp. 
Erhöhung der pragmatischen Summe war erst im 
RT auf den Antrag Dr. Lieber in das E hinein- 
gekommen und wurde mit der Abnahme des Geld- 
wertes begründet (Preußen hatte bis dahin eine 
Summa pragmatica von 3000 Mk., Bayern von 
2000 fl.). Im übrigen blieb die gesetzgeberische 
Zuständigkeit der Bundesstaaten auf dem Gebiet 
des ARechts unbeschränkt. 
II. Art. 87lautet: Unberührt bleiben die landesgesetzlichen 
Vorschriften, welche die Wirksamkeit von Schenkun- 
gen an Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher 
Kongregationen von staatlicher Genehmigung abhängig 
machen. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, 
nach welchen Mitglieder religiöser Orden oder ordens- 
ähnlicher Kongregationen nur mit staatlicher Genehmigung 
von Todes wegen erwerben können. Die Vor- 
schriften des a 86 Satz 2 finden entsprechende Anwendung. 
Mitglieder solcher religiöser Orden oder ordensähn- 
licher Kongregationen, bei denen Gelübde auf Lebenszeit 
oder auf unbestimmte Zeit nicht abgelegt werden, unterlie- 
gen nicht den in den Abs 1, 2 bezeichneten Vorschriften.“ 
Dieser Bestimmung, welche damit rechnete, daß, 
wenn einmal die juristischen Personen beschränkt 
werden, in erster Linie nach wie vor der Erwerb 
der Klöster der amortisationsgesetzlichen Aufsicht 
unterliegen müsse, (vgl. auch Brünneck in Gruchots 
Beiträge 1901, 193 ff), lag folgende Erwägung 
zu Grunde. 
Nachdem die Religiosen durch das BGB ihre 
unbeschränkte Vermögensfähigkeit und Verfü- 
gungsgewalt zurückerhalten hatten [IOrdenhl, 
befürchtete man, daß diese Freiheit lediglich dem 
Kloster zugute kommen werde und daß sich dann 
der Erwerb des Klosters als Innenvorgang nicht 
genügend überwachen lasse. Deshalb stellt das EcG# 
anheim, die Kontrolle, ohne daß dem Kloster die 
amortisationsgesetzliche Nachprüfung seines Er- 
werbes erlassen würde, auch schon beim Erwerb 
der Religiosen einzuhängen. Darnach soll 
das, was die letzteren durch Schenkungen inter 
vivos oder auch mortis causa erwerben, genehmi- 
gungspflichtig gemacht werden dürfen und zwar 
ohne Rücksicht auf die Höhe der Summe. Doch 
sollen nur diejenigen Religiosen getroffen werden 
können, die Gelübde auf Lebenszeit oder doch auf 
unbestimmte Zeit abgelegt haben. 
Diese Bestimmung knüpfte an diejenigen G an, 
welche, wie z. B. die altbayerischen, auch die Reli- 
giosen als manus mortua gelten ließen und im 
Erwerb beschränkt hatten. Sie wollte aber tat- 
sächlich weniger altes Landrecht aufrecht erhalten 
als vielmehr, wie auch die Motive zum E aus- 
führen (Mat. 1 31), die Landes Ggebung auf eine 
mögliche Lücke aufmerksam machen, welche durch 
die Neuordnung des BGB entstanden war, und 
in welche das Landrecht vielleicht zweckdienlich ein- 
springen könne. Aber nur wenige und zwar lediglich 
kleinere Staaten Norddeutschlands sind später die- 
sem Wink gefolgt, nämlich Sachsen= Altenburg, 
Reuß j. L., Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz- 
burg-Rudolstadt und Lübeck. Im übrigen ist zu 
betonen, daß gesetzliche Bestimmungen, welche den 
Erwerb der Religiosen schlechthin verbieten oder 
beschränken, ohne daß durch staatliche Genehmi- 
gung Ausnahmen gemacht werden könnten, durch 
die Fassung des EG abgestoßen werden; nur das 
System der Erwerbsgenehmigungen und Versa-
	        
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