Amtsbezirke, Amtsverbände — Amtsdelikte
Anleihen und ist vom Kreisausschuß zu erteilen,
2. das Recht der Beanstandung von Beschl des
Ausschusses, die seine Befugnisse überschreiten
oder die Gesetze verletzen, und das Recht der
Zwangsetatisierung, die beide vom Landrat aus-
zuüben sind ([lGemeindeverwaltungl.
#s#6. Anhang. Distriktskommissarien. Nicht un-
erwähnt bleiben darf die Sonderstellung, die in
dem für die östlichen Provinzen geltendem System
der ländlichen Pol Berw die Provinz Posen aus
politischen Gründen einnimmt [II Posenl. In
der Provinz Posen gibt es keine A# mit ihren
Organen, dem im Ehrenamt fungierenden AVor-
steher und dem AAusschuß. Die Ortspolizei wird
vielmehr von besoldeten Berufsbeamten, den Kgl
Distriktskommissarien verwaltet. Ihre Zuständig-
keit auf polizeilichem Gebiete innerhalb ihres Di-
strikts, der ein reiner Verw Bez ist, ist im wesent-
lichen dieselbe wie die der AVorsteher. Die Orga-
nisation beruht auf der Kab O v. 10. 12. 36 (abge-
druckt in v. Kamptz Annalen 20, 943) und auf der
Min Instr v. 19. 8. 87 (Min Bl 179). Die Distrikts-
kommissare werden vom Oberpräsidenten ernannt
und sind kgl Beamte, gelten aber nicht als kal Be-
hörden im Sinne des Pol Kosten G v. 3. 6. 08.
GS#l19 (vgl. § 8, Ziff. 2).
Literatur: Arnstedt, Das Preußische PolRecht
Bd. 1, 1905; v. Bitter, HWpr Berw I, Art. AAus-
schuß, ABez, Abekretäre, Aunkosten, AvVorsteher, Di-
striktskommissarien; Brauchitsch Bd. 2; v. Kamptz,
Rechtivrechung des OBG, Bd. 1, Erg.-Bd. 1, 2, 3:; Schön,
Das Recht der Kommunalverbände in Preußen, 1897.
Dierschke.
Amtsdelikte
5 1. Grundbegriffe. # 2. Die Beziehungen zwischen der
Gesetzgebung Preußens und des Reichs. 3 3. Legaldefini-
tion des reichsstrafrechtlichen Beamtenbegriffs. # 4. Die
Amtsdelikte des Reichsstrafrechts als kriminalisierte Ver-
letzungen der internen Beamtendienstpflicht. 4 5. Der Be-
griff der Amtsdelikte keine „Materie" des RSt GB (752 E).
#6. Die einzelnen Amtsdelikte. # 7. Schlußbemerkungen.
IB — Beamter; D — Disziplintar).)
## 1. Grundbegriffe: Kriminal= und Diszi-
Plinarstrafgewalt; eigentliche und nneigentliche,
allgemeine und besondere Amtsdelikte. Nach
deutscher Rechtsanschauung, wie sie sich im Ver-
laufe von fast zwei Jahrhunderten ausgebildet hat
und auch in der positiven Rögebung zum Ausdruck
gekommen ist, unterliegt der pflichtwidrig han-
delnde B einer doppelten Strafgewalt des Staats:
der DStrafgewalt I7 Disziplin] und der Kriminal-
strafgewalt. Die erstere ist eine besondere Erschei-
nungsform des besonderen Gewaltrechts (der
„Dienstgewalt“), welches durch den das BVer-
hältnis begründenden öffentlich-rechtlichen Dienst-
vertrag zu Gunsten des Staats über den B ge-
schaffen wird. Sie bezweckt in ihrer gegenwärtigen
Ausprägung durch Verhängung besonderer Straf-
übel an dem B den schuldhaft vollendeten Bruch
der Ordnung des internen, zwischen dem B. und dem
Staat als dessen Dienstherrn bestehenden Gewalt-
verhältnisses fühnend zu vergelten. Die Kriminal-
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strafgewalt des Staats dagegen ist eine Erschei-
nungsform der allgemeinen Staatsgewalt über die
Untertanenschaft als solche. Auch der B unter-
liegt zunächst derselben als ein Element der all-
gemeinen Untertanenschaft beim Verüben „ge-
meiner“, an sich von jedermann begehbarer straf-
barer Handlungen. Aber gewisse Verletzungen der
internen, durch den Dienstvertrag dem Staat
gegenüber begründeten Dienstvpflicht des B be-
einflussen auch zugleich den Bestand der allge-
meinen, durch die Kriminalstrafgewalt geschützten
RechtsO und werden daher, abgesehen von der
disziplinellen Ahndung, nach Maßgabe der pofsi-
tiven Ggebung auch zum Zwecke öffentlicher Sühne
und Genugtuung mit Kriminalstrafen vergolten.
Derartige kriminalisierte Dienstpflichtverletzungen
der B heißen herkömmlich Amtsverbrechen, Amts-
vergehen, Amtsdelikte. Besteht das vollendete
Unrecht der B, welches kriminalisiert ist, ledig-
lich in einem bloß von einem B begehbaren
Verstoß gegen die interne dem Staat geschuldete
Dienstpflicht, so liegt ein „eigentliches“ A. vor.
Aber die gemeinen, an sich von jedermann begeh-
baren strafbaren Handlungen involvieren, wenn
der Täter ein B ist, bei dem umfassenden Charakter
der B Dienstpflicht zugleich immer einen Verstoß
gegen letztere, und mit Rücksicht hierauf hat die
positive Ggebung bisweilen die Bigenschaft des
Täters als strafschärfendes Moment bei der Kri-
minalisierung gewisser gemeiner Delikte in Betracht
gezogen. Man spricht von dem Vorliegen „un-
eigentlicher" A. (Amtsvergehen, Amtsverbrechen),
wenn die positive Ggebung gewisse gemeine De-
likte, von B begangen, gerade wesentlich
wegen der konkurrierenden Ver-
letzung der internen B Dienstpflicht
mit erhöhten Strafsanktionen ausgezeichnet hat.
Ferner unterscheidet man „allgemeine“ und „be-
sondere“ A., je nachdem als Täter alle B in Frage
kommen können oder nur die Angehörigen be-
stimmter BKKategorien. Im übrigen besteht nach
der gegenwärtigen deutschen Rechtsanschauung
grundsätzlich ein gesondertes unabhängiges Funk-
tionieren der staatlichen Kriminal= und Disziplinar-
strafgewalt gegenüber dem Beamtentum.
** 2. Die Beziehungen zwischen der Gesetzgebung
Preußens und des Reichs. Auf der Grundlage der
Ggebung Preußens in dem G v. 21. 7. 52, sowie
in Tit. 28 T. II St GB v. 51 hat auch die deutsche
Reichsgewalt ihre Normen einerseits über das B-
Disziplinarrecht in dem Reichs B#v. 31. 3. 73
(ietzt Fassung v. 18. 5. 07), andererseits über „Ver-
brechen und Vergehen im Amt“ in dem Abschn. 28
T. II Reichs StG B v. 15. 5. 71 aufgebaut. Ins-
besondere hat trotz mannigfacher Klagen über eine
zu große Härte des preußischen Gebers in Tit. 28
T. II St#B v. 51 der RGeber diesen Titel „fast
unverändert und in seinen Strafvorschriften nur
wenig gemildert übernommen“. Bestimmend war
die mit dem preußischen GGeber geteilte Erwä-
gung, „daß, wer als B ein Verbrechen verübt,
nicht bloß die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht,
den G zu geborchen, verletze, daß vielmehr die
Stellung des B noch besondere Pflichten aufer-
lege, welche durch die Begehung von strafwürdigen
Handlungen mitverletzt würden, und daß darum,
wenn diejenigen, die als Wächter der G bestellt
seien, welche also vor allen die G heilig zu halten
haben, gegen dieselben frevelten, die zu treffende