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(5 313), „Post B" (5 328), „gerichtliche Anwälte
oder andere Rechtsbeistände“ (5 329); dazu be-
droht unter der Voraussetzung der „Verletzung
einer amtlichen Pflicht“ § 311 auch die an einem
„Mitglied der bewaffneten Macht“, wie an einem
„B“ oder „Schiedsrichter“ vorgenommene aktive
Bestechung. Hierbei rechnete man damals offiziell
„die einen Teil der Rechtspflege ausübenden und
somit ein Staatsinteresse wahrnehmenden Rechts-
anwälte“ ausdrücklich zu den unmittelbaren
Staatsdienern, und auch die von § 329 gemeinten
„anderen Rechtsbeistände“ mußten den Charakter
von B besitzen, denen die Wahrung von Partei-
rechten anvertraut war (Beseler, Kom. 562). Die
Schiedsrichter, Mitglieder der bewaffneten Macht
und Geschworenen dagegen entbehrten im Sinne
des StE#B von 51 die BEigenschaft. Dasselbe er-
achtete einen den BCharakter begründenden öffent-
lich-rechtlichen Dienstvertrag nur bei der Annahme
eines angebotenen „öffentlichen“ Amts für gegeben
(Oppenhoff zu § 331 Nr. 2 KO 11 VIII 1832)
und schied gerade die Funktionen der Schieds-
richter, der Mitglieder der bewaffneten Macht
und der Geschworenen positiv aus dem Be-
griff des öffentlichen Amts aus (s. § 12 Z. 2, 3, 6;
88 102, 192), trotzdem der Wortlaut der §#8 310,
311 mit Bezug auf „Schiedsrichter“ und „Mit-
glieder der bewaffneten Macht“ von einer „amt-
lichen Pflicht“ zu reden wußte. Der bloßen Prak-
tikabilität wegen gedachte so der spezifisch den
„Amtsdelikten“ der „B“ gewidmete 28. Tit. II T.
St GB v. 1851 (s. Mot 1851, 66, Komm B 179 f.),
auch einiger Kriminaldelikte gewisser Nicht B. Auch
im 28. Abschn. T. II RSteß erscheinen als
Adressaten der Strafsanktionen außer „B“ noch
„Richter“ (§ 334), „Schiedsrichter“ (§ 334, 330),
„Geschworene" (5 334), „Schöffen“ (§ 334), „Reli-
gionsdiener oder Personenstands B“ (5 338), „Ad-
vokaten, Anwälte oder sonstige Rechtsbeistände“
(* 352, 356), „Post B“ (5 354), „Telegraphen B
oder andere mit der Boeaufsichtigung und Bedie-
nung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden
Telegraphenanstalt betraute Personen“ (75 357);
dazu ist nach § 333 ebenfalls die an einem „Mit-
glied der bewaffneten Macht“ verübte aktive Be-
stechung strafbar. Der 28. Abschn. II T. RSteh
gedenkt also neben den „V“ auddrücklich auch
einiger Personenkategorien, deren Zugehörig-
keit zum reichsstrafrechtlichen BBegriff nach den
notorischen Intentionen des RGebers direkt
ausgeschlossen ist. Der den reichsstrafrechtlichen
BhBegriff erzeugende „öffentlich-rechtliche“ Dienst-
vertrag verlangt zwar an sich auch Angebot und
Annahme eines „öffentlichen“ Amts. Aber gewisse
Personenkategorien, wie z. B. Geschworene, Schöf-
fen, Advokaten, Anwälte (Rechtsbeistände), sind
vom RStEB positiv als besondere nicht-
beamtete Träger öffentlicher Aemter gualifiziert
(vgl. auch § 31 und § 34 Z. 2). Nichtedestoweniger
erscheinen als Grundstock des 28. Abschn. II T.
RStGB die Bestimmungen über die Personen
mit BECharakter und im Hinblick hierauf, wic auch
wegen des Gesichtspunkts der Kontinuität der
Rechtsentwicklung muß wenigstens als prin-
zipielles Ziel des 28. Abschn. die Feststellung
der „A“ der „B angesehen werden, was nicht
ausschloß, daß nicht der Praktikabilität wegen die
A einiger „nichtbeamteter“ Träger öffentlicher
Aemter angefügt wurden. Jedenfalls hat man so
Amtsdelikte
Anlaß gehabt, auch hinsichtlich der Tatbestände
des 28.Abschn. zwischen eigentlichen (reinen, echten)
Xund uneigentlichen (gemischten, unechten) A
zu unterscheiden. Unter die erste Gruppe hat man,
wie hergebracht, solche Handlungen gerechnet,
welche nur strafbar sind, wenn ein B sie verübt,
oder welche tatsächlich nur von B verübt werden
können, unter die zweite Kategorie dagegen Hand-
lungen, welche, an sich und allgemein strafbar, mit
größerer Strafe bedroht sind, falls ein B sie ver-
übt. Gegenüber dieser herrschenden, von dem V
als Subjekt der A ausgehenden Unterscheidung
unternehmen andere eine Charakteristik nach dem
Objekt der strafbaren Angriffshandlung und unter-
scheiden reine A, wenn die Verletzung der Amts-
pflicht allein den Tatbestand ausmacht, die Amts-
pflicht das primäre Angriffsobjekt bildet, und ge-
mischte A, wenn die Verletzung der Amtspflicht zu
einem gemeinen Verbrechen erschwerend hinzu-
tritt, die Amtspflicht als sekundäres Angriffsobjekt
erscheint. Nach Binding verdienen selbst die un-
eigentlichen A gar nicht die Bezeichnung „2“;
nach ihm ist ein A nur begangen, wenn wirklich die
Staatsgewalt zu echtem Unrecht benutzt worden:
in der Verwendung der Staatsgewalt seitens ihres
Organs zu widerrechtlichen Akten innerhalb seiner
Zuständigkeit erblickt er das Wesen des A. Hand
in Hand mit diesen Differenzen über die Gliede-
rung der A gehen aber in der Theorie überhaupt
auch Meinungsverschiedenheiten darüber, ob cs sich
bei den Ain der Tat um Kriminalisierung von Ver-
letzungen der internen Dienstpflicht gegenüber dem
Dienstherrn handelt und nicht vielmehr um kri-
minelle Verstöße gegen bestimmte externe Amts-
pflichten.
Der das anvertraute Amt verwaltende Staats B
kann allerdings von der Ggebung auch als Träger
externer Amtsrechte und Amtspflichten erfaßt
werden, und es steht grundsätzlich nichts im Wege,
daß ihn bei solchen Verletzungen externer Amts-
rechte und Amtspflichten, welche einen strafwür-
digen Bruch der allgemeinen Rechts O involvicren,
die staatliche Kriminalstrafgewalt ereilt. Anderer-
seits ist es auch möglich, daß der Ggeber alles,
was der B in seinem Amt zu prästieren hat, auf
seine interne Dienstpflicht gegen den Dienstherrn
zurückführt, und gewisse schwere interne Dienst-
pflichtverletzungen des B, wenn sie zugleich die
allgemeine Rechts O wesentlich tangieren, auch mit
Kriminalstrafe belegt. Ob die Kriminal GEgebung
den einen oder anderen Weg einzuschlagen hat,
entscheidet immer das jeweilige Ermessen des G-
gebers. Für das RStoB steht nun aber —
sowohl wegen des Gesichtspunkts der Kontinuität
der Rechtsentwicklung, wie wegen der bereits an-
geführten Ausführungen der Reg Mot — jeden-
falls fest, daß im 28. Abschn. II T. der Ggeber
gerade im Anschluß an das vorgefundene preußische
Recht besonders schwere, aber zugleich die allge-
meine Rechts O wesentlich antastende Verletzungen
der an sich internen Bcienstpflicht hat
kriminalisieren wollen (vgl. auch Mot zu §s 345:
„bloße Fahrlässigkeit in Ausübung seiner Dienst-
pflicht“). Die Aneinanderreihung von „Amts= oder
Dienstpflicht“ in § 332, 333 ist jedenfalls nicht im
Sinne einer scharfen Sonderung von externer und
an sich interner Pflichtenstellung gewollt, sondern
im Grunde nur ein unschädlicher Pleonasmus. Ein
derartiger, zu weiteren Folgerungen an sich nicht