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Amtsdelikte
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nicht zusteht. Die bloß angebotenen oder verspro-
chenen Geschenke usw. bleiben hier außer Betracht.
2. Zu den „allgemeinen“ A kann weiter eine
Anzahl von Fällen gerechnet werden, in welchen
Bin bestimmter Weise ihr Amt mißbrauchen. Es
bedroht mit Kriminalstrafe a) § 339 die widerrecht-
liche Nötigung jemandes zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung von seiten eines B
durch Mißbrauch der Amtsgewalt oder durch An-
drohung eines bestimmten Mißbrauchs derselben
(sogen. Bedrückung). Die Amtsgewalt setzt nicht
die Befugnis zu Zwangsmaßregeln voraus, son-
dern eine im Amt liegende Macht, zum Nachteil
eines anderen wirksam zu werden. Mißbrauch der
Amtsgewalt ist gegeben, wenn der B ohne das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von
jener im Amt entfaltenen Macht Gebrauch macht.
Die „Androhung eines bestimmten Mißbrauchs“
muß auf Vornahme einer unberechtigten bestimmt
bezcichneten Amtshandlung (Unterlassung) gerich-
tet sein. — b) § 340 die vorsätzliche Körperverletzung
von seiten eines B in Ausübung oder in Veranlas-
sung der Ausübung seines Amts. Der B darf
einerseits nicht, als solcher auftretend, amtliche
Zwecke durch eine Körperverletzung zu erreichen
suchen, andererseits nicht durch seine Amtsaus-
übung sich zu der Körperverletzung bestimmen
lassen. —o) § 341 die Freibeitsberaubung im Amt
(vorsätzliches, nicht berechtigtes Vornehmen oder
Vornehmenlassen einer Verhaftung, vorläufigen
Ergreifung und Festnahme, Zwangsgestellung
bezw. Verlängerung der Dauer einer Freiheits-
entziehung). Das Delikt kann jeder B begehen,
auch wenn er zu Verhaftungen usw. an sich nicht
befugt ist; nur Handeln als B ist erforderlich. —
") 5J 342 den Hausfriedensbruch (§ 123) durch einen
B in Ausübung oder in Veranlassung der Aus-
übung seines Amts. — e) 5 348 Abs 2 das vor-
sättliche Vernichten, Beiseiteschaffen, Beschädigen
oder Verfälschen einer Urkunde durch einen B,
dem die Urkunde amtlich anvertraut oder zugäng-
lich ist (Urkundenunterdrückung); nach § 349 tritt
verschärfte Strafe ein, wenn die Handlung in der
Absicht begangen, sich oder einem andern einen
Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem an-
deren Schaden zuzufügen. — f) § 350 die Unter-
schlagung eines B an in amtlicher Eigenschaft
empfangenen oder in Gewahrsam habenden Gel-
dern oder anderen Sachen.
Zu den „besonderen“ A zählen im 28. Abschn.
T. 1I RSteB: 1. Die passive und aktive sogen.
richterliche Bestechung nach § 334. — 2. Die vor-
sätzliche Falschbeurkundung einer rechtlich erheb-
lichen Tatsache bezw. Falscheintragung in öffent-
lichen Registern oder Büchern von seiten eines zur
Aufnahme öffentlicher Urkunden befugten B 8348
Abs 1, mit Strasfschärfung nach § 349, wenn die
Handlung in der Absicht begangen, sich oder einem
andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder
einem andern Schaden zuzufügen. — 3. Unrichtige
Führung, Verfälschung, Unterdrückung der zur Ein-
tragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Aus-
gaben bestimmten Rechnungen, Register oder
Bücher seitens eines mit Führung der Rechnungen
usw. amtlich betrauten B, wenn die Tat in Be-
ziehung auf die Unterschlagung nach §& 350 be-
gangen ist § 351.— 4. Ueberhebung bei Gebühren
oder anderen Vergütungen für amtliche Verrich-
tungen, welche ein B, Advokat, Anwalt oder son-
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stiger Rechtsbeistand an sich zu eigenem Vorteil zu
erheben hat 8 352. — 5. Ueberhebung von
Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben seitens
eines B, der solche öffentlich-rechtliche Abgaben für
eine öffentliche Kasse d. h. des Staats oder einer
öffentlichen Korporation zu erheben hat und das
rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht
zur Kasse bringt, ingleichen vorsätzliches rechts-
widriges Abzügemachen bei amtlichen Ausgaben
an Geld und Naturalien seitens eines B, der dabei
die Ausgaben zugleich als vollständig geleistet in
Rechnung stellt § 353. — 6. Vorsätzliches Ver-
leiten oder Unternehmen der Verleitung eines
Untergebenen zu einer strafbaren Handlung im
Amt seitens des Amtsvorgesetzten, sowie das wis-
sentliche Geschehenlassen einer solchen strafbaren.
Handlung des Untergebenen (Konnivenz) 5 357.
Dem Amtsvorgesetzten ist in beiden Beziehungen
ein Kontroll B gleichgestellt, sofern die von dem
kontrollierten B begangene strafbare Handlung
die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Ge-
schäfte betrifft 9 357 Abs 2. Im Sinne des # 357
sind „strafbare Handlungen im Amt“ lediglich die
Tatbestände des 28 Abschn. II T. RSt#B.
— 7. Vorsätzliche Beugung des Rechts durch einen
B oder Schiederichter bei der Leitung oder Entsch
einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteile
einer Partei & 336. Der B braucht nicht Richter
zu sein, wenn er nur — auf Grund von Spezial G
— zur Leitung oder Entsch einer Rechtssache be-
rufen ist. Der Täter muß dem objektiven Recht
in einem konkreten Fall, sei es durch falsche An-
wendung, sei es durch Nichtanwendung eines
Rechtssatzes, wissentlich zuwiderhandeln und zwar
mit dem Vorsatz, dadurch eine Begünstigung oder
eine Benachteiligung einer der beteiligten Parteien
(nicht eines Zeugen oder einer sonstigen dritten
Person) herbeizuführen. Bei subiektiv falscher, aber
objektiv rechtmäßiger Leitung oder Entsch der
Rechtssache liegt strafbarer Versuch vor. — 8. Eine
Gruppe von Vorschriften des 28. Abschn. wendet
sich gerade gegen bestimmte Fälle des Amtsmiß-
brauchs im Strafverfahren: a) Anwenden oder
Anwendenlassen von Zwangsmitteln in einer
Untersuchung, um Geständnisse oder Aussagen zu
erpressen § 343. Täter kann nur ein B sein, der
eine „Untersuchung“ zu führen hat, Untersuchung
ist hier aber das Verfahren, welches bezweckt,
wegen einer kriminell oder disziplinell strafbaren
Handlung die gesetzliche Ahndung herbeizuführen;
ßes schließt selbst die auf Erforschung einer kriminell
strafbaren Handlung sich beziehende Tätigkeit der
B des Pol= und Sicherheitsdienstes ein. Die
Zwangsmittel können physischer oder psychischer
Art sein. Das „Erpressen“ deutet auf die Wider-
rechtlichkeit des Vorgangs hin. Das Verbot greift
aber nicht bei Entlarvung eines Simulanten durch.
— b) Vorsätzliches Beantragen oder Beschließen
der Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung
zum Nachteil einer Person, deren Unschuld dem
beantragenden oder beschließenden B bekannt ist
§s 344. Täter kann nur ein B sein, der kraft Amts
durch Antragstellung oder Beschlußfassung hin-
sichtlich der Untersuchung einer kriminell oder diszi-
plinell strafbaren Handlung tätig zu sein hat.
Die Untersuchung muß hier eine „förmliche“ sein,
schließt also das Ermittlungsverfahren nicht mit ein.
Die „Unschuld“ der verfolgten Person bezieht sich
nur auf die konkrete Handlung, deren wegen die