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Amtshauptmannschaft und Bezirk (Sachsen)
in Sachsen bestimmten Summe von 753 030 Mk.
an einzelne solche Angehörige gewährt und nicht
bereits wieder zurückgezahlt oder als uneinbringlich
anerkannt worden waren, durch G v. 18. 12. 76
mit allen Nebenrechten auf die BVerbände über-
wiesen worden, und dasselbe G hat angeordnet,
daß auch der Gesamtbetrag der bereits zurückge-
zahlten Darlehen ebenso wie der unverwendet ge-
bliebene Teil des angegebenen Unterstützungs-
fonds unter die BVerbände nach dem Verhältnis
der Bevölkerungszahl von 1871 verteilt werde.
Verwendungen aus dem so entstandenen
Stammvermögen bedürfen der Genehmigung des
Kreishauptmanns unter Zuziehung des Kreisaus-
schusses.
Der Gemeindebesteuerung ist das BVermögen
nicht unterworfen. Auch von der Staatseinkom-
mensteuer ist es innerhalb der durch 8 6 Ziff. 10
des Einkommensteuer G gezogenen Grenzen be-
freit; dies gilt jedoch nicht von dem an die exi-
mierten Städte überwiesenen BVermögen, wel-
ches letztere als Bestandteil des Gemeindevermö-
gens in der hierfür durch § 4 Abs. 1 unter b des
Einkommensteuer G vorgeschriebenen Weise zu ver-
anlagen ist.
b) Zu Bezirkssteuern werden alle innerhalb
des B einer direkten Staatssteuer mit Ausnahme
der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen
unterworfenen Personen herangezogen, ferner der
Staatsfiskus, soweit er mit Gemeindeanlagen be-
lastet werden darf, und die Kgl. Kammergüter, je-
doch ausschließlich der Staatsforsten, Universitäts-
waldungen und Waldungen der Fürstenschule
Grimma, die dafür aber auch kein Anrecht auf Mit-
benutzung der Büänstalten, Wegebaununterstützungen
aus BMitteln und sonstige Zuwendungen aus letz-
teren haben. Die BSteuern werden auf die ein-
zelnen Gemeinden, die Besitzer selbständiger Güter
und die dort wohnenden Personen, sowie den
Staatsfiskus umgelegt, wobei als Maßstab dic im
letzten Jahre erhobenen direkten Staatssteuern (mit
der oben bezeichneten Ausnahme) dienen, während
dem Staate gegenüber der Steuerbetrag zu
Grunde gelegt wird, der von seinen Grundstücken,
falls sie sich in Privatbesitz befänden, als Grund-
steuer nach dem G v. 9. 9. 43 zu entrichten sein
würde. Statt des gesetzlichen Fußes für Aufbrin-
gung der Böteuern kann (G v. 2. 8. 78) mit Ge-
nehmigung des Min Inn ein anderer Steuer-
fuß aufgestellt werden; hierbei sind jedoch die
für die Gemeindebesteuerung gesetzlich gezo-
genen Grenzen zu beachten. Dafern in einzelnen
Orten für die Zwecke einer Bünstalt bereits durch
örtliche Einrichtungen (z. B. städt. Krankenhäuser)
ausreichend Fürsorge getroffen ist, kann dies bei
Verteilung der BüAnlagen berücsichtigt werden.
§5. Bezirksvertretung. Der BVerband wird
in öffentlich-rechtlicher Hinsicht durch die Be-
zirksversammlung vertrcten, die sich auf
BTagen versammelt. Sie wird zu einem Dritteile
durch Vertreter der Höchstbesteuerten, zu zwei Drit-
teilen durch Abgeordnete der im Bgelegenen Städte
und Landgemeinden gebildet. Das Zahlenverhältnis
der Abgeordneten der Städte und der Landgemein-
den wird nach dem Verhältnisse der städtischen und
ländlichen Bevölkerung, wie es durch die letzte
allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist,
bestimmt; den Städten im B ist aber auch dann
ein Abgeordneter zu überweisen, wenn sie nach
ihrer Seelenzahl einen solchen nicht zu wählen
haben würden. Die BVersammlung besteht aus
mindestens 24 Mitgliedern außer dem Amtshaupt-
mann; in B von über 50 000 Einwohnern treten
für je 10 000 weitere Einwohner noch 3 Abgeord-
nete hinzu. An der Wahl der Vertreter der Höchst-
besteuerten zur BVersammlung nehmen diejenigen
selbständigen Personen teil, welche dem B durch
Wohnsitz, Grundbesitz oder ständigen Gewerbe-
betrieb angehören und von diesem Grundbesitze
oder Gewerbebetriebe oder, im Falle des Woh-
nens im B, von ihrem gesamten Einkommen mit
Ausschluß des Einkommens von außerhalb des
Bgelegenem Grundbesitze oder ausgeübtem Ge-
werbebetriebe nach den Steuerkatastern an Grund-
steuer oder an ordentlicher Einkommensteuer oder
an beiden Steuern zusammen mindestens 300 Mk.
jährlich entrichten (G v. 2. 8. 78 a 2); die Er-
gänzungssteuer, d. h. die Steuer von dem nicht
durch die Grundsteuer betroffenen Vermögen bleibt
außer Betracht. Für juristische Personen sind deren
Vertreter wahlberechtigt; auch die Teilnahme
politischer Gemeinden, dafern sie im B mindestens
300 Mk. direkte Staatssteuern entrichten, ist nicht
weiter zu beanstanden (Fischers Zeitschr. 16, 206);
in B, in denen Kgl. Kammergüter gelegen sind,
treten die für jedes derselben von der zuständigen
Behörde bestellten Vertreter dem Wahlverbande
der Höchstbesteuerten hinzu. Erreicht die nach vor-
stehendem festgestellte Gesamtheit der wahlbe-
rechtigten Höchstbesteuerten nicht das Vierfache
der Zahl der auf diese Klasse entfallenden Ver-
treter, so wird der Wahlkörper bis zu ersterem
Betrage durch diejenigen ergänzt, welche die
nächsthöchsten Steuerbeträge entrichten. Die Mit-
glieder des fürstlichen und gräflichen Hauses Schön-
burg können sich bei den Wahlen der Vertreter
der Höchstbesteuerten zur BVersammlung durch
geeignete Bevollmächtigte vertreten lassen. Letz-
tere sind zugleich als solche wählbar für die BVer-
sammlung (Uebereinkunft v. 29. 10. 78 & 10). Die
Gesamtzahl der städtischen Abgeordneten wird nach
Verhältnis der Einwohnerzahl auf die im B ge-
legenen Städte verteilt. Sind in einem B Städte
vorhanden, auf die hiernach ein Abgeordneter nicht
entfällt, so werden sie behufs der Wahl mindestens
eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem
Wahlbezirke vereinigt. Die Wahlen der städtischen
Abgeordneten zur BVersammlung werden in
Städten mit Revidierter Städte O von beiden städti-
schen Kollegien gemeinsam, in anderen Städten
vom Stadtgemeinderate unter Leitung des Bür-
germeisters vollzogen; sind mehrere Städte zu
einem Wahlbezirke vereinigt, so erfolgt die Wahl
durch Wahlmänner, die nach der Einwohnerzahl
auf die einzelnen Städte verteilt und von den
vorhin genannten städtischen Körperschaften ge-
wählt werden. Zum Zwecke der Wahl der von den
Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten end-
lich werden die ländlichen Ortschaften des B nach
Maßgabe der Bevölkerung in Wahlbezirke geteilt,
deren jeder in der Regel einen Abgeordneten in
die BVersammlung entsendet. Die Wahl der Ab-
geordneten der Landgemeinden wird bewirkt durch
die Vorstände der im Wahlbezirke gelegenen Ge-
meinden und die nicht unter den Höchstbesteuerten
stimmberechtigten Besitzer der vom Gemeindever-
bande ausgenommenen Güter. Für Gemeinden von
500 bis 1000 Einwohnern tritt außer dem Ge-