Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
116 
Amtshauptmannschaft und Bezirk (Sachsen) 
  
in Sachsen bestimmten Summe von 753 030 Mk. 
an einzelne solche Angehörige gewährt und nicht 
bereits wieder zurückgezahlt oder als uneinbringlich 
anerkannt worden waren, durch G v. 18. 12. 76 
mit allen Nebenrechten auf die BVerbände über- 
wiesen worden, und dasselbe G hat angeordnet, 
daß auch der Gesamtbetrag der bereits zurückge- 
zahlten Darlehen ebenso wie der unverwendet ge- 
bliebene Teil des angegebenen Unterstützungs- 
fonds unter die BVerbände nach dem Verhältnis 
der Bevölkerungszahl von 1871 verteilt werde. 
Verwendungen aus dem so entstandenen 
Stammvermögen bedürfen der Genehmigung des 
Kreishauptmanns unter Zuziehung des Kreisaus- 
schusses. 
Der Gemeindebesteuerung ist das BVermögen 
nicht unterworfen. Auch von der Staatseinkom- 
mensteuer ist es innerhalb der durch 8 6 Ziff. 10 
des Einkommensteuer G gezogenen Grenzen be- 
freit; dies gilt jedoch nicht von dem an die exi- 
mierten Städte überwiesenen BVermögen, wel- 
ches letztere als Bestandteil des Gemeindevermö- 
gens in der hierfür durch § 4 Abs. 1 unter b des 
Einkommensteuer G vorgeschriebenen Weise zu ver- 
anlagen ist. 
b) Zu Bezirkssteuern werden alle innerhalb 
des B einer direkten Staatssteuer mit Ausnahme 
der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen 
unterworfenen Personen herangezogen, ferner der 
Staatsfiskus, soweit er mit Gemeindeanlagen be- 
lastet werden darf, und die Kgl. Kammergüter, je- 
doch ausschließlich der Staatsforsten, Universitäts- 
waldungen und Waldungen der Fürstenschule 
Grimma, die dafür aber auch kein Anrecht auf Mit- 
benutzung der Büänstalten, Wegebaununterstützungen 
aus BMitteln und sonstige Zuwendungen aus letz- 
teren haben. Die BSteuern werden auf die ein- 
zelnen Gemeinden, die Besitzer selbständiger Güter 
und die dort wohnenden Personen, sowie den 
Staatsfiskus umgelegt, wobei als Maßstab dic im 
letzten Jahre erhobenen direkten Staatssteuern (mit 
der oben bezeichneten Ausnahme) dienen, während 
dem Staate gegenüber der Steuerbetrag zu 
Grunde gelegt wird, der von seinen Grundstücken, 
falls sie sich in Privatbesitz befänden, als Grund- 
steuer nach dem G v. 9. 9. 43 zu entrichten sein 
würde. Statt des gesetzlichen Fußes für Aufbrin- 
gung der Böteuern kann (G v. 2. 8. 78) mit Ge- 
nehmigung des Min Inn ein anderer Steuer- 
fuß aufgestellt werden; hierbei sind jedoch die 
für die Gemeindebesteuerung gesetzlich gezo- 
genen Grenzen zu beachten. Dafern in einzelnen 
Orten für die Zwecke einer Bünstalt bereits durch 
örtliche Einrichtungen (z. B. städt. Krankenhäuser) 
ausreichend Fürsorge getroffen ist, kann dies bei 
Verteilung der BüAnlagen berücsichtigt werden. 
§5. Bezirksvertretung. Der BVerband wird 
in öffentlich-rechtlicher Hinsicht durch die Be- 
zirksversammlung vertrcten, die sich auf 
BTagen versammelt. Sie wird zu einem Dritteile 
durch Vertreter der Höchstbesteuerten, zu zwei Drit- 
teilen durch Abgeordnete der im Bgelegenen Städte 
und Landgemeinden gebildet. Das Zahlenverhältnis 
der Abgeordneten der Städte und der Landgemein- 
den wird nach dem Verhältnisse der städtischen und 
ländlichen Bevölkerung, wie es durch die letzte 
allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist, 
bestimmt; den Städten im B ist aber auch dann 
ein Abgeordneter zu überweisen, wenn sie nach 
  
ihrer Seelenzahl einen solchen nicht zu wählen 
haben würden. Die BVersammlung besteht aus 
mindestens 24 Mitgliedern außer dem Amtshaupt- 
mann; in B von über 50 000 Einwohnern treten 
für je 10 000 weitere Einwohner noch 3 Abgeord- 
nete hinzu. An der Wahl der Vertreter der Höchst- 
besteuerten zur BVersammlung nehmen diejenigen 
selbständigen Personen teil, welche dem B durch 
Wohnsitz, Grundbesitz oder ständigen Gewerbe- 
betrieb angehören und von diesem Grundbesitze 
oder Gewerbebetriebe oder, im Falle des Woh- 
nens im B, von ihrem gesamten Einkommen mit 
Ausschluß des Einkommens von außerhalb des 
Bgelegenem Grundbesitze oder ausgeübtem Ge- 
werbebetriebe nach den Steuerkatastern an Grund- 
steuer oder an ordentlicher Einkommensteuer oder 
an beiden Steuern zusammen mindestens 300 Mk. 
jährlich entrichten (G v. 2. 8. 78 a 2); die Er- 
gänzungssteuer, d. h. die Steuer von dem nicht 
durch die Grundsteuer betroffenen Vermögen bleibt 
außer Betracht. Für juristische Personen sind deren 
Vertreter wahlberechtigt; auch die Teilnahme 
politischer Gemeinden, dafern sie im B mindestens 
300 Mk. direkte Staatssteuern entrichten, ist nicht 
weiter zu beanstanden (Fischers Zeitschr. 16, 206); 
in B, in denen Kgl. Kammergüter gelegen sind, 
treten die für jedes derselben von der zuständigen 
Behörde bestellten Vertreter dem Wahlverbande 
der Höchstbesteuerten hinzu. Erreicht die nach vor- 
stehendem festgestellte Gesamtheit der wahlbe- 
rechtigten Höchstbesteuerten nicht das Vierfache 
der Zahl der auf diese Klasse entfallenden Ver- 
treter, so wird der Wahlkörper bis zu ersterem 
Betrage durch diejenigen ergänzt, welche die 
nächsthöchsten Steuerbeträge entrichten. Die Mit- 
glieder des fürstlichen und gräflichen Hauses Schön- 
burg können sich bei den Wahlen der Vertreter 
der Höchstbesteuerten zur BVersammlung durch 
geeignete Bevollmächtigte vertreten lassen. Letz- 
tere sind zugleich als solche wählbar für die BVer- 
sammlung (Uebereinkunft v. 29. 10. 78 & 10). Die 
Gesamtzahl der städtischen Abgeordneten wird nach 
Verhältnis der Einwohnerzahl auf die im B ge- 
legenen Städte verteilt. Sind in einem B Städte 
vorhanden, auf die hiernach ein Abgeordneter nicht 
entfällt, so werden sie behufs der Wahl mindestens 
eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem 
Wahlbezirke vereinigt. Die Wahlen der städtischen 
Abgeordneten zur BVersammlung werden in 
Städten mit Revidierter Städte O von beiden städti- 
schen Kollegien gemeinsam, in anderen Städten 
vom Stadtgemeinderate unter Leitung des Bür- 
germeisters vollzogen; sind mehrere Städte zu 
einem Wahlbezirke vereinigt, so erfolgt die Wahl 
durch Wahlmänner, die nach der Einwohnerzahl 
auf die einzelnen Städte verteilt und von den 
vorhin genannten städtischen Körperschaften ge- 
wählt werden. Zum Zwecke der Wahl der von den 
Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten end- 
lich werden die ländlichen Ortschaften des B nach 
Maßgabe der Bevölkerung in Wahlbezirke geteilt, 
deren jeder in der Regel einen Abgeordneten in 
die BVersammlung entsendet. Die Wahl der Ab- 
geordneten der Landgemeinden wird bewirkt durch 
die Vorstände der im Wahlbezirke gelegenen Ge- 
meinden und die nicht unter den Höchstbesteuerten 
stimmberechtigten Besitzer der vom Gemeindever- 
bande ausgenommenen Güter. Für Gemeinden von 
500 bis 1000 Einwohnern tritt außer dem Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.