Amtshauptmannschaft und Bezirk (Sachsen)
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meindevorstande ein vom Gemeinderate gewählter
Wahlmann der Wahlversammlung zu; in gleicher
Weise wird für jede Bollzahl von 1000 Einwohnern
über Eintausend ein weiterer Wahlmann außer
dem Gemeindevorstande gewählt. Die Verteilung
der Abgeordneten auf die Städte und die Land-
gemeinden, die Feststellung der Wahlbezirke, sowie
die Bestimmung und Verteilung der Zahl der
Wahlmänner unter die mehreren zu einem Wahlbe-
zirke gehörigen Ortschaften erfolgt durch die Kreis-
hauptmannschaft; spätere Abänderungen des Vertei-
lungsplans können nur mit Zustimmung der B-
Vertretung erfolgen; von 12 zu 12 Jahren hat
eine Neochon stattzufinden. Die Abgeordneten
zur BVersammlung werden auf 6 Jahre gewählt;
alle 3 Jahre scheidet die Hälfte aus. Die Aus-
scheidenden sind wieder wählbar. Stimmberechtigt
und wählbar sind nur selbständige männliche Per-
sonen, welche die sächsische Staatsangehörigkeit be-
sitzen und im Sinne der Gemeinde O unbescholten
sind; der Verlust der Wählbarkeit hat das Erlöschen
der Abgeordneten-Eigenschaft zur Folge (doch gilt
dies nicht von einem Abgeordneten der Höchst-
besteuerten, dessen Einkommen während der Wahl-
veriode unter die Grenze für die Wählbarkeit
herabgeht (Fischers Zeitschr. 7, 1600). Die Wähl-
barkeit zum Abgeordneten der Städte setzt den
Besitz des Bürgerrechts in einer im B gele-
genen Stadt voraus; als Abgeordneter der Land-
gemeinden ist jedes Gemeindemitglicd und jeder
Besitzer eines selbständigen Gutes im betreffenden
Wahlkreise wählbar, als Abgeordneter der Höchst-
besteuerten jeder, dem im Wahlverbande der Höchst-
besteuerten das Stimmrecht zusteht. Wegen des
Rechtes zur Ablehnung oder Niederlegung des
Amtes eines Abgeordneten gelten die für Ge-
meindeämter vorgeschriebenen entsprechenden Be-
stimmungen.
Der BTag wird vom Amtshauptmann berufen,
der auch den Vorsitz führt und die Verhandlungen
leitet. Die Verhandlungen sind öffentlich. Der
BTag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder der BVersammlung gegenwärtig
ist. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Der Bag ist min-
destens einmal jährlich zu berufen; auf Antrag von
mindestemns ½ der Mitglieder der BVersammlung
muß ein außerordentlicher BTag berufen werden.
Mitglieder des Büusschusses, die nicht Mitglieder
der BVersammlung sind, können an den BTagen
ohne Stimmrecht teilnehmen. Auch der Kreis-
hauptmann ist jederzeit zur Teilnahme an den
Verhandlungen berechtigt. Ebenso kann sich die
Staatsregierung durch besondere Kommissare ver-
treten lassen.
Die B Versammlung ist in Vertretung des B-
Verbandes zu den im Eingange von Ziff. 3 be-
zeichneten Beschlüssen befugt; sie kann beschließen,
in welcher Weise Leistungen, die dem B als ganzen
obliegen, deren Aufbringungsweise aber durch das
G nicht vorgeschrieben ist, geleistet oder verteilt
werden sollen; sie ist weiter berechtigt, den B-
Haushaltplan festzustellen, die BJahresrechnung
zu prüfen und richtig zu sprechen (während die
Aufstellung des Haushaltplanes und der Jahres-
rechnung nach dem unten bei Ziff. 2 bemerkten
Sache des BüAusschusses ist), Aufsicht über die
Berw des BVermögens und der Bnstalten zu
führen, sowie über Anstellung und Besoldung der
für diese Verw etwa erforderlichen Beamten Be-
stimmung zu treffen, im allgemeinen Interesse
des B bei den höheren Behörden Anträge zu
stellen, Kommissionen und einzelne Personen mit
der Wahrnehmung von BzZwecken zu beauftragen,
die Wahlen in den B= und Kreisausschuß, sowie
die gesetzlich sonst ihr zugewiesenen Wahlen zu
vollziehen. «
2. Die Aufstellung des Haushaltplanes und der
BJahresrechnung, sowie überhaupt die Verw des
BVermögen und der Bünstalten, soweit nicht mit
letzterer besondere Kommissionen oder sonstige Or-
gane des B beauftragt sind, liegt dem Bezirks-
Ausschuß ob 1 #21. Derselbe vertritt den B Ver-
band gegenüber den Büngehörigen, sowie in privat-
rechtlicher Hinsicht nach außen. Schriften, die eine
Beurkundung erheischen, sind zwar durch die Unter-
schrift des Amtshauptmanns zu vollziehen; durch
solche Schriften aber, in welchen Rechten für den
B entsagt oder eine bleibende Verbindlichkeit für
denselben übernommen werden soll, wird der B
nur dann verpflichtet, wenn sie außer vom Amts-
hauptmann noch von 2 Mitgliedern des Büus-
schusses unterzeichnet sind.
Der Bausschuß besteht unter dem Vorsitze des
Amtshauptmanns aus mindestens 8 Mitgliedern;
das Min Inn kann auf Antrag oder nach Gehör
des Busschusses diese Zahl erhöhen. Die
Mitglieder des letzteren werden von der B-
Versammlung frei gewählt, doch so, daß in jedem
Ausschusse je 2 Vertreter der Höchstbesteuerten,
Stadtgemeinden und Landgemeinden sein müssen.
Der BVersammlung brauchen sie nicht anzuge-
hören (Sächs. Wochenblatt für Verw 1877, 196).
Die allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit für
den BAusschuß sind die gleichen wie für die B-
Versammlung. Ueber das Vorhandensein von
Ablehnungsgründen entscheidet der Blüusschuß.
Das Amt eines Bäusschußmitgliedes ist ein Ehren-
amt. Die Wahl erfolgt jedesmal auf 6 Jahre; alle
3 Jahre scheidet die Hälfte aus. Ein ausschei-
dendes Mitglied ist berechtigt, seine Wiederwahl
für die nächsten 6 Jahre abzulehnen. Die Mit-
glieder des Büäusschusses erhalten die Reisekosten
vergütet. Der Amtshauptmann beruft den B-
Ausschuß ein, führt bei den Verhandlungen den
Vorsitz, hat Stimmrecht und bei Stimmengleich-
heit die Entsch. Beschlußfähig ist der Bäusschuß,
wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Seine Ver-
handlungen sind öffentlich; Ausnahmen kann
der Ausschuß beschließen, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen.
Mit Kgl Dekrete v. 16. 10. 07 war dem Landtage
der Entw eines neuen G über „die BVerbände und
selbständigen Stadtbezirke sowie deren Vertretung“
vorgelegt worden, der in erster Linie „das hauptsäch-
lichste Hemmnis der Entfaltung einer lebhaften
Selbstverwaltungstätigkeit der B, die zu enge Be-
grenzung der Büäufgaben, beseitigen“ sollte, aber
auch sonstige Neuerungen — in bezug auf die Wahl
und Zusammensetzung der BVersammlungen usw.
— brachte. Der Entw ist jedoch in den Kammern
nicht zur Beratung gekommen.
Literatur bei Sachsen, Behördenorganisation.
Wachler.