Abbaugerechtigkeiten 1
Abbangerechtigkeiten
18 = Berg, AB — Allg. pr. Berggesetz v. 24. 6. 1865/92.)
##1. Allgemeines. A. ist die Bezeichnung für
die Gewinnung von Mineralien, welche auf berg-
männische Art und unter Aufsicht der BBehörde
gefördert werden, welche aber — im Gegensatze zu
den BWerken — nicht von der Verfügungsgewalt
des Grundeigentümers getrennt sind. Sie bezie-
hen sich also auf nicht regale Mineralien.
Die A. sind teils selbständige, teils, was
die Regel ist, unselbständige. Ersteres sind
solche, welche von dem Grundeigentum, dessen
Bestandteil sie ursprünglich bildcten, in der Weise
abgetrennt sind, daß sie auf ein neues Blatt im
Grundbuche als ein selbstän diges, dem
Grund= bezw. BWerkseigentum gleichstehendes
selbständiges Recht eingetragen werden. Die Kon-
stituierung selbständiger Abbauberechtigungen ist
nur in solchen Fällen zugelassen, wo dies der Gesetz-
geber ausdrücklich gestattet, nämlich nur bei den
Kohlen-Abbauberechtigungen in den vormals
kursächsischen Landesteilen Preußens und bei den
Salz-Abbauberechtigungen in der Provinz Han-
nover (in Galizien bei den Naphtha-Gerechtigkei-
ten). Aber auch in diesen Landesteilen bilden die
selbständigen Gerechtigkeiten die Ausnahme.
Die unselbständigen Berechtigungen zur berg-
männischen Gewinnung nicht regaler Mineralien
drücken ein Pachtrecht aus (R# 43, 49).
Sie sind also der Eintragung im Grundbuche, seit
Inkrafttreten des BG#, nicht fähig. Sie wirken
jedoch nach erfolgter Inbesitznahme gegen jeden
dritten Erwerber des Grundstücks.
Zur Bestellung einer selbständigen Kohlen A. in
den vormals kursächsischen Landesteilen nach dem
G v. 22. 2. 69 (G 401) oder einer selbständigen
Salz A. in Hannover nach dem Gv. 4. 8. 04 (G 235)
ist für den Grundeigentümer dessen Erklärung ge-
genüber dem Grundbuchamte, daß die Gerechtigkeit
für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll,
und die Eintragung erforderlich. Zur Bestellung
einer solchen selbständigen Gerechtigkeit für einen
Dritten ist die Einigung des Grundeigentümers
und des Erwerbers über die Bestellung der Ge-
rechtigkcit und die Eintragung im Grundbuch er-
forderlich. Die Einigung muß bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt
erklärt werden. Die Eintragung soll nur erfolgen,
wenn dem Grundbuchamt ein den allgemeinen
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 1.
berggesetzlichen Vorschriften entsprechender Situa-
tionsriß vorgelegt wird. Aus allgemeinen R-
Grundsätzen ergibt sich, daß die Eintragung nur
erfolgen kann, wenn entweder die Zustimmung
aller Realinteressenten an dem Grundstücke oder
ein Unschädlichkeitsattest oder die Bescheinigung
beigebracht werden, daß die vorhandenen Eintra-
gungen im Grundbuche nach Abtrennung der selb-
ständigen Gerechtigkeit uoch innerhalb der ersten
zwei Drittel des Werts ländlicher oder der ersten
Hälfte des Werts städtischer Grundstücke versichert
sind. Hieran scheitern sehr viele Gerechtigkeiten.
Ist eine selbständige Kohlen A.oder Salz A. auf einem
besonderen Blatte im Grundbuche als solche ein-
getragen, so finden darauf, wie auf BWerke, gemäß
a 22 PrAG z. GrBO v. 26. 9. 99 (G 307) die
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der
Grundbuchordnung Anwendung; d. h. sie wird
wie Grundeigentum veräußert, verpfändet usw.
und ist ebenso wie dieses kreditfähig. Dies trifft
nicht zu, wenn sie als unselbständige, also nur als
Pachtrecht konstituiert wird. Aus diesen wie ande-
ren Gründen suchen die A. zugleich stets das Ober-
flächeneigentum zu erwerben.
§ 2. Einzelheiten. Ass Abbauberechti-
gungen sind anzuführen: 1. die auf Eisen-
erze in Neuvorpommern und der Insel Rügen
und in den Hohenzollernschen Landen (AB#WG 3#211),
2. die auf Eisenerze in dem Herzogtum Schlesien
und der Grasschaft Glatz (C§211 a bisf ABG). Be-
züglich der zu 2. genannten finden die Vorschriften
der BGüber Betrieb und Verwaltung, B Leute und
Betriebsbeamte, BBehörden und BpPolizei (nicht
z. B. über Knappschaftskassen noch über das Ver-
hältnis zwischen BBau und Grundbesitz) Anwen-
dung. Ferner kommen in Betracht: 3. die auf
linksrheinische Dachschiefer-, Traß= und
Basaltlavabrüchess 214, 214 aff AB#).
Für diese gelten außer den zu 1. und 2. genannten
Vorschriften auch die über Knappschaftskassen und
für die unterirdisch betriebenen Dachschieferbrüche
insbesondere noch die über das Verhältnis zwischen
Bau und Grundbesitz. Sodann sind zu nennen
4. die Kohlen A. im Fürstentum Kalenberg (a XII
und XIII der V v. 8.5.67 G6 601,) deren Ver-
hältnisse sich, abgesehen von der hier fehlenden
Knappschaftspflichtigkeit, annähernd decken mit
den Vorschriften zu 3.
5. Ganz besonders wichtig sind die Kohlen A.
in den vormals kursächsischen Landesteilen, die
jährlich mehrere hundert Millionen Zentner Braun-
1