Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Amishilfe (Reich und Preußen — Bayern — Sachsen) 
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diese Anträge genießen auch nicht die für das Er- 
suchen der Verwaltungsgerichte in § 7 PrGKG 
normierte Gebührenfreiheit. 
Die ersuchende Behörde hat die ihr mitgeteilte 
Kostenrechnung niemals von Amts wegen, sondern 
m auf Erinnerung des Zahlungspflichtigen zu 
prüfen. 
Ouellen s. im Text, serner Kassenordnung (A V des 
Justizministers) v. 28/3. 1887 (JIMBl 125) 5 12 Nr. 11. 
KSiteratur: Der Gegenstand ist bisher nicht im Zu- 
sammenhange behandelt. Wegen der Kosten der A. ist 
Mügel, Preußische Kostengesetze zu # 106 zu vergleichen. 
Friedrichs. 
B. Vauern 
Auch in Bayern gibt es, abgesehen von den 
reichsrechtlichen Bestimmungen, keine allgemeine 
Gesetzesvorschrift, die die A. anordnet. Dem Er- 
suchen wird stattgegeben, weil ohne solche gegen- 
seitige Hilfe die Führung der Geschäfte nicht mög- 
lich wäre. Besondere Vorschriften sind für die 
Zwangsbeitreibung gegeben, die auch in reinen 
Verwaltungssachen in der Regel den Rentämtern 
zu übertragen ist. Diese vollziehen vielfach auch 
die Einhebung gemeindlicher oder kirchlicher 
Steuern und Umlagen (vgl. a 4, 6—8 A z. 
80 protest. Kirchensteuer G v. 15. 8. 08 a 9, 10, 
a 46 d. BH# v. 8. 8. 78. 
Literatur. W. v. Krais, Handb. d. inneren 
Verwaltung 1 86 f. Hock. Schieder, das in Bayern 
geltende Reichs- u. Landesrecht 1909 Z. 1628 f. 
S. Graßmann. 
C. Jachsen 
Das Recht auf A. hat eine allgemeine Regelung 
nicht erfahren, dagegen sind hierüber eine Reihe 
von Einzelvorschriften vorhanden. 
1. Für die Behörden der inneren 
Verwaltung setzt die Bestimmung in 5 20 
des Verwaltungskosten G v. 30. 4. 06, wonach 
der „Rechts"hilfeverkehr zwischen solchen gebüh- 
renfrei erfolgt, ihre Verpflichtung zu gegenseiti- 
ger A. voraus, ohne daß hierfür eine ausdrückliche 
Vorschrift besteht. Ihr A. Anspruch gegenüber den 
Justizbehörden ist dagegen gesetzlich ge- 
regelt. Nach dem Organisations G v. 21. 4. 73 
und den dazu erlassenen Verordnungen sind die 
Amtshauptmannschaften wie die Stadträte und 
Polizeibehörden in Städten mit revidierter Städte- 
ordnung befugt, unter gewissen Beschränkungen 
die Amtsgerichte um Zeugenvernehmungen, Ver- 
eidigungen und Verpflichtungen für öffentliche 
Funktionen zu ersuchen. Das A.G v. 28. 1. 35 
und die B v. 15. 9. 79 verpflichten ferner die 
Amtsgerichte den Anträgen sächsischer Verwal- 
tungsbehörden, die keine eigenen Gefängnisse be- 
sitzen, auf Vollstreckung von Freiheitsstrafen statt- 
zugeben. Auch sind unter der gleichen Voraus- 
setzung die Amtshauptmannschaften befugt, die in 
ihrem Bezirke befindlichen Justiz-Gefängnisse zur 
Strafvollstreckung oder zur Unterbringung von 
Personen mitzubenutzen, die in Sicherheitshaft 
zu nehmen sind. Denselben Verwaltungsbehör- 
  
den sind in gewissem Umfange die Diener der 
Justizbehörden zur Ausführung von Schubtrans- 
porten, sowie die ersten Gefängnisbeamten zur 
Behändigung von Marschrouten zur Verfügung 
gestellt, V v. 13. 10. 74. 
Der Anspruch der Verwaltungsge- 
richte auf A. bestimmt sich nach dem G über 
die Verwaltungsrechtspflege v. 19. 7. 00. Danach 
haben sich diese Gerichte solche gegenseitig zu 
leisten und können andere Behörden um Ver- 
nehmung der Parteien oder um Beweiserhebun- 
gen ersuchen, während gebotene Zwangsvoll= 
streckungen den Verwaltungsbehörden obliegen. 
Außerdem sind die Kreishauptmannschaften ver- 
pflichtet, die Aufträge des Oberverwaltungs- 
gerichtes auszuführen, dem überdies auf Ersuchen 
die Ministerien Auskunft zu geben und Akten 
mitzuteilen haben. 
Nach der ärztlichen Ehrengerichts O v. 15. 8. 04 
sind die ärztlichen Ehrenräte, Amtshauptmann- 
schaften und Gemeindebehörden zu Beweiserhe- 
bungen im Wege der A. verpflichtet, während sich 
die Verwaltungsvollstreckungsbehörden auf An- 
trag der Beitreibung von Geldstrafen und Kosten 
zu unterziehen haben. Einen beschränkten Anspruch 
auf A. haben das Landesversicherungsamt, die 
ärztlichen Bezirksvereine, die pharmazeutischen 
Kreisvereine und die Handels= und Gewerbe- 
kammern, V v. 12. 12. 00, Aerzte O mit Ausf.B 
v. 15. 8. O4, V v. 15. 8. 04, Gv. 4. 8. 00. 
2. Für das Finanzressort. Durch die Steuer- 
gesetze sind die Gemeindebehörden bei der Aus- 
mittelung und Einhebung der Staatssteuern zu 
weitgehender A. verbunden, die Reklamations- 
kommissionen befugt, durch die Amtsgerichte Zeu- 
gen und Sachverständige vernehmen, auch eides- 
stattliche Versicherungen abnehmen zu lassen, 
Gv. 9. 9. 43, 3. 7. 78, 1I. 7. 78, 24. 7. 00, 2. 7. 02. 
Die Eisenbahnbetriebsdirektionen dürfen 
bei Erörterung bahnpolizeilicher Uebertretungen 
Amtsgerichte und Polizeibehörden um Verneh- 
mung von Beschuldigten, Zeugen und Sachver- 
ständigen angehen, V v. 15. 10. 98. Nach dem G 
zur Abänderung und Ergänzung des Allgem. 
Berg Gv. 15. 6. 68 usw. v. 12. 2. O9 haben die 
öffentlichen Behörden den in Vollzug dieses Ge- 
setzes an sie ergehenden Ersuchen öffentlicher Be- 
hörden, sowie der Vorstände der Knappschafts-, 
Kranken= und Pensionskassen zu entsprechen. 
Die gleiche Verpflichtung ist den Organen der 
genannten Kassen gegen einander und gegenüber 
den Behörden, sowie gegenüber den Organen 
der Versicherungsanstalten für Invalidenver= 
sicherung, der Berufsgenossenschaften und Kran- 
kenkassen auferlegt. 
3. Innerhalb des Kultusressorts be- 
steht für die Einhebung von Schul= und Kirchen- 
steuern ein Anspruch auf A. durch die politischen 
Gemeinden. Ferner können die Staatsbehörden 
bei der Führung katholisch-kirchlicher Disziplinar- 
untersuchungen und der Vollstreckung von Dis- 
ziplinarstrafen wider katholische Kirchendiener be- 
teiligt werden, G v. 23. 8. 76. Auch darf sich das 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts bei Ausübung des jus circa sacra über 
die Deutsch-Katholiken zum Vollzuge seiner An- 
ordnungen der Kreishauptmannschaften und Orts- 
obrigkeiten bedienen, G v. 2. 11. 48. 
4. Die Militärbehörden sind befugt, bei
	        
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