Amishilfe (Reich und Preußen — Bayern — Sachsen)
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diese Anträge genießen auch nicht die für das Er-
suchen der Verwaltungsgerichte in § 7 PrGKG
normierte Gebührenfreiheit.
Die ersuchende Behörde hat die ihr mitgeteilte
Kostenrechnung niemals von Amts wegen, sondern
m auf Erinnerung des Zahlungspflichtigen zu
prüfen.
Ouellen s. im Text, serner Kassenordnung (A V des
Justizministers) v. 28/3. 1887 (JIMBl 125) 5 12 Nr. 11.
KSiteratur: Der Gegenstand ist bisher nicht im Zu-
sammenhange behandelt. Wegen der Kosten der A. ist
Mügel, Preußische Kostengesetze zu # 106 zu vergleichen.
Friedrichs.
B. Vauern
Auch in Bayern gibt es, abgesehen von den
reichsrechtlichen Bestimmungen, keine allgemeine
Gesetzesvorschrift, die die A. anordnet. Dem Er-
suchen wird stattgegeben, weil ohne solche gegen-
seitige Hilfe die Führung der Geschäfte nicht mög-
lich wäre. Besondere Vorschriften sind für die
Zwangsbeitreibung gegeben, die auch in reinen
Verwaltungssachen in der Regel den Rentämtern
zu übertragen ist. Diese vollziehen vielfach auch
die Einhebung gemeindlicher oder kirchlicher
Steuern und Umlagen (vgl. a 4, 6—8 A z.
80 protest. Kirchensteuer G v. 15. 8. 08 a 9, 10,
a 46 d. BH# v. 8. 8. 78.
Literatur. W. v. Krais, Handb. d. inneren
Verwaltung 1 86 f. Hock. Schieder, das in Bayern
geltende Reichs- u. Landesrecht 1909 Z. 1628 f.
S. Graßmann.
C. Jachsen
Das Recht auf A. hat eine allgemeine Regelung
nicht erfahren, dagegen sind hierüber eine Reihe
von Einzelvorschriften vorhanden.
1. Für die Behörden der inneren
Verwaltung setzt die Bestimmung in 5 20
des Verwaltungskosten G v. 30. 4. 06, wonach
der „Rechts"hilfeverkehr zwischen solchen gebüh-
renfrei erfolgt, ihre Verpflichtung zu gegenseiti-
ger A. voraus, ohne daß hierfür eine ausdrückliche
Vorschrift besteht. Ihr A. Anspruch gegenüber den
Justizbehörden ist dagegen gesetzlich ge-
regelt. Nach dem Organisations G v. 21. 4. 73
und den dazu erlassenen Verordnungen sind die
Amtshauptmannschaften wie die Stadträte und
Polizeibehörden in Städten mit revidierter Städte-
ordnung befugt, unter gewissen Beschränkungen
die Amtsgerichte um Zeugenvernehmungen, Ver-
eidigungen und Verpflichtungen für öffentliche
Funktionen zu ersuchen. Das A.G v. 28. 1. 35
und die B v. 15. 9. 79 verpflichten ferner die
Amtsgerichte den Anträgen sächsischer Verwal-
tungsbehörden, die keine eigenen Gefängnisse be-
sitzen, auf Vollstreckung von Freiheitsstrafen statt-
zugeben. Auch sind unter der gleichen Voraus-
setzung die Amtshauptmannschaften befugt, die in
ihrem Bezirke befindlichen Justiz-Gefängnisse zur
Strafvollstreckung oder zur Unterbringung von
Personen mitzubenutzen, die in Sicherheitshaft
zu nehmen sind. Denselben Verwaltungsbehör-
den sind in gewissem Umfange die Diener der
Justizbehörden zur Ausführung von Schubtrans-
porten, sowie die ersten Gefängnisbeamten zur
Behändigung von Marschrouten zur Verfügung
gestellt, V v. 13. 10. 74.
Der Anspruch der Verwaltungsge-
richte auf A. bestimmt sich nach dem G über
die Verwaltungsrechtspflege v. 19. 7. 00. Danach
haben sich diese Gerichte solche gegenseitig zu
leisten und können andere Behörden um Ver-
nehmung der Parteien oder um Beweiserhebun-
gen ersuchen, während gebotene Zwangsvoll=
streckungen den Verwaltungsbehörden obliegen.
Außerdem sind die Kreishauptmannschaften ver-
pflichtet, die Aufträge des Oberverwaltungs-
gerichtes auszuführen, dem überdies auf Ersuchen
die Ministerien Auskunft zu geben und Akten
mitzuteilen haben.
Nach der ärztlichen Ehrengerichts O v. 15. 8. 04
sind die ärztlichen Ehrenräte, Amtshauptmann-
schaften und Gemeindebehörden zu Beweiserhe-
bungen im Wege der A. verpflichtet, während sich
die Verwaltungsvollstreckungsbehörden auf An-
trag der Beitreibung von Geldstrafen und Kosten
zu unterziehen haben. Einen beschränkten Anspruch
auf A. haben das Landesversicherungsamt, die
ärztlichen Bezirksvereine, die pharmazeutischen
Kreisvereine und die Handels= und Gewerbe-
kammern, V v. 12. 12. 00, Aerzte O mit Ausf.B
v. 15. 8. O4, V v. 15. 8. 04, Gv. 4. 8. 00.
2. Für das Finanzressort. Durch die Steuer-
gesetze sind die Gemeindebehörden bei der Aus-
mittelung und Einhebung der Staatssteuern zu
weitgehender A. verbunden, die Reklamations-
kommissionen befugt, durch die Amtsgerichte Zeu-
gen und Sachverständige vernehmen, auch eides-
stattliche Versicherungen abnehmen zu lassen,
Gv. 9. 9. 43, 3. 7. 78, 1I. 7. 78, 24. 7. 00, 2. 7. 02.
Die Eisenbahnbetriebsdirektionen dürfen
bei Erörterung bahnpolizeilicher Uebertretungen
Amtsgerichte und Polizeibehörden um Verneh-
mung von Beschuldigten, Zeugen und Sachver-
ständigen angehen, V v. 15. 10. 98. Nach dem G
zur Abänderung und Ergänzung des Allgem.
Berg Gv. 15. 6. 68 usw. v. 12. 2. O9 haben die
öffentlichen Behörden den in Vollzug dieses Ge-
setzes an sie ergehenden Ersuchen öffentlicher Be-
hörden, sowie der Vorstände der Knappschafts-,
Kranken= und Pensionskassen zu entsprechen.
Die gleiche Verpflichtung ist den Organen der
genannten Kassen gegen einander und gegenüber
den Behörden, sowie gegenüber den Organen
der Versicherungsanstalten für Invalidenver=
sicherung, der Berufsgenossenschaften und Kran-
kenkassen auferlegt.
3. Innerhalb des Kultusressorts be-
steht für die Einhebung von Schul= und Kirchen-
steuern ein Anspruch auf A. durch die politischen
Gemeinden. Ferner können die Staatsbehörden
bei der Führung katholisch-kirchlicher Disziplinar-
untersuchungen und der Vollstreckung von Dis-
ziplinarstrafen wider katholische Kirchendiener be-
teiligt werden, G v. 23. 8. 76. Auch darf sich das
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter-
richts bei Ausübung des jus circa sacra über
die Deutsch-Katholiken zum Vollzuge seiner An-
ordnungen der Kreishauptmannschaften und Orts-
obrigkeiten bedienen, G v. 2. 11. 48.
4. Die Militärbehörden sind befugt, bei