Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Amtshilfe (Sachsen — Württemberg — Baden) 
  
der Bearbeitung von Versorgungsansprüchen 
nach den Militärpensionsgesetzen oder von An- 
trägen auf Gnadenbewilligungen aus dem Dis- 
positionssonds Sr. Maj. des Kaisers die Amts- 
gerichte um eidliche Vernehmung von Zeugen 
zu ersuchen, B v. 17. 7. 96. 
5. Den Verwaltungsbehörden und Jerichten 
anderer Bundesstaaten ist bei Ge- 
währ der Gegenseitigkeit A. von den den Mini- 
sterien des Innern, des Kultus und öffentl. Un- 
terrichts und der Finanzen unterstellten Behör- 
den nach der V v. 1. 5. 03 zu leisten. 
6. Kosten: D l Verkehr zwischen sächsischen 
Behörden der inneren Verwaltung und, bei ver- 
bürgter Gegenseitigkeit, auch mit nichtsächsischen 
Behörden erfolgt gebührenfrei. Auslagen sind 
dagegen zu erstatten, Kosten G v. 30. 4. 06, 8 20. 
Für ihre Tätigkeit bei den Staatssteuergeschäften 
fließen den Gemeindebehörden bestimmte Ver- 
gütungen zu. Im übrigen erfolgt der A. Verkehr, 
von einigen Ausnahmen abgesehen, kostenfrei. 
Zu vergl. die angezogenen Vorschriften und 
die Gesch O für die Kgl sächs. Justizbehörden 
55 413 flg. 
Lüteratur zu den einzelnen Fällen v. d. Mosel., 
Handwörterbuch des Sächs. Verwaltungsrechts, 11; Wach, 
die Organisation der Behörden für die innere Verwal. 
tung 1905. Zobel. 
D. Württemberg 
Aus dem Grundsatz der Auflösung der ver- 
schiedenen Staatsbehörden in der Staatseinheit 
wird eine allgemeine Verpflichtung der Ver- 
waltungs= und Gerichtsbehörden zur gegenseitigen 
Hilfeleistung gefolgert. Diesem Grundsatz ist ein 
bestimmter Ausdruck gegeben in a 3 Abs 3 der 
Bezirks O v. 28. 7. 06, wonach die Oberämter die 
sämtlichen Staatsbehörden auf Ansuchen inso- 
weit zu unterstützen haben, als nicht für die Vor- 
nahme der betreffenden Amtshandlung eine be- 
sondere Behörde besteht, oder diese Handlung 
außerhalb der allgemeinen Amtsbefugnisse des 
Oberamts gelegen ist. Unter den vielen Fällen 
der hiernach zulässigen und in besonderen Ge- 
setzen noch ausdrücklich geregelten A. bietet ein 
besonderes rechtliches Interesse die A. bei der 
Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Lei- 
stungen und Geldforderungen. Nach a 2 des G 
v. 12. 8. 79 sind zwar die von Behörden aller Art 
in ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen, 
soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen 
etwas anderes festsetzen, durch Ungehorsamsstrafe 
erzwingbar, allein nach a#5 dieses Gesetzes sind 
nur „die mit Strafbefugnis versehenen Behörden“ 
zur Verhängung der Ungehorsamsstrafe zuständig, 
die andern Behörden haben sich hiewegen an die 
Oberämter oder Ortsbehörden zu wenden. Eine 
gleiche Regelung ist für das Einschreiten wegen 
Ungebühr getroffen. Da der Ausdruck mit „Straf- 
befugnis versehene Behörden“ kaum anders als 
durch einen fehlerhaften Zirkel zu erklären ist, 
herrscht in Württemberg Streit insbesondere 
darüber, ob die Kameralämter, die Eisenbahn- 
stellen und Forstämter zur Festsetzung von Unge- 
horsams= und Ungebührstrafen befugt sind, oder 
ob sie um A. bei den Oberämtern nachzusuchen 
  
  
haben. Auch ist fraglich, ob vorgesetzte Behörden 
wie z. B. das Ministerium des Innern zur Er- 
zwingung ihrer Anordnungen an nachgesetzte Be- 
hörden (Oberämter) sich wenden müssen. Bei der 
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher 
Ansprüche sind in dem G v. 18. 8. 79 viele Akte 
der A. vorgesehen, sofern die öffentlich-rechtliche 
Forderung, die Verfügung ihrer Zwangsvoll- 
streckung und die Ausführung der letzteren in man- 
nigfach verschlungener Weise verschiedenen Be- 
hörden überwiesen sind und nach Umständen auch 
die Hilfe des Gerichts anzurufen ist, überhaupt 
hat es sich gezeigt, daß die A. zwar eine mitunter 
unentbehrliche Einrichtung ist, daß es aber keine 
zweckmäßige Lösung darstellt, wenn einheitliche 
Angelegenheiten (z. B. eine Anordnung und ihre 
Durchführung) je nach gewissen Stadien ihres 
Verlaufs von vornherein verschiedenen Behör- 
den überwiesen werden, zumal Unklarheit darüber 
zu herrschen pflegt, ob die um Hilfe ersuchte Be- 
hörde nur der Willensvollstrecker der ersuchenden 
Behäörde ist, oder ob ihr eine selbständige Prüfung 
der Angelegenheit zusteht. bofacker. 
E. Baden 
schrift, daß 
Eine ausdrückliche allgemeine Vorf 
die Verwaltungsbchörden einander Hilfe zu leisten 
haben, besteht in Baden nicht. Die Geltung dieses 
Satzes wurde von jeher als selbstverständlich an- 
gesehen. Dies bestätigt z. B. auch die unterm 
19. 6. 96 mit Württemberg abgeschlossene Ueber- 
einkunft, wonach die beiderseitigen Verwaltungs- 
behörden, auch soweit reichsgesetzliche Bestim- 
mungen hierüber nicht bestehen, im Verfahren 
vor den Verwaltungsgerichten, sowie vor den 
Polizei-, Finanz= und sonstigen Verwaltungs- 
behörden einander auf Ersuchen Beistand leisten, 
ebenso die Gerichte und die Behörden der nicht- 
streitigen Gerichtsbarkeit. 
Wohl aber finden sich zahlreiche Einzelbestim- 
mungen, welche gewisse Verwaltungsstellen ver- 
pflichten, die von anderen öffentlichen Organen 
getroffenen Entschließungen auf deren Ersuchen 
durchzuführen oder bei deren Vollziehung in 
anderer Weise mitzuwirken. In erster Linie wären. 
hier die Vorschriften zu nennen, welche die Be- 
zirksämter und Polizeibehörden grundsätzlich als 
Vollzugsorgane bezeichnen, um die Durchführung 
öffentlich rechtlicher Verpflichtungen zu bewirken. 
(Vv. 31. 8. 84 §+ 13; PolSt GB. N 30. 31; vgl. 
auch VerwypflG#v. 14. 6. 84, 5+ 45), sowie die 
im §52 der Gem O (StO) dem Gemeindevorsteher 
auferlegte Verpflichtung (Mitwirkung beim Voll- 
zug der Gesetze usw., Erledigung von Ersuch- 
schreiben anderer Behörden). Von erheblichem 
Umfange sind auch die den größeren Korporatio- 
nen des öffentl. Rechtes (z. B. Kreisen, Handels-, 
Landwirtschafts-, Aerztekammer usw.) auferleg- 
ten Verpflichtungen, sich in rein staatlichen Ange- 
legenheiten gutachtlich zu äußern sowie die Ver- 
bindlichkeit der Gemeinden, die Beitragsforde- 
rungen der öffentlichen Korporationen (auch die 
Ortskirchensteuerforderungen) im Zwangswege 
einzutreiben. An Einzelbestimmungen könnten 
noch beispielsweise aufgezählt werden: Landtags- 
Wahl 5 73: Erhebungen durch das Min. d. J 
auf Ersuchen der Kammer; Minister-Anklage- 
 
	        
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