Amtshilfe (Baden — Hessen — Elsaß-Lothringen)
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G 8 3: Beweiserhebungspflicht der Gerichte;
Oberrechn. K. G a. 10: Auskunftspflicht; Kirchen-
Verf G +516: Vollstreckbarkeitserklärung und Voll-
zug der kirchlichen Erkenntnisse durch staatliche Be-
hörden; Straßen G § 11 Abs 4: Verpflichtung der
staatlichen Straßenbaubehörden gegenüber den
Kreisverbänden zur Mitwirkung bei der Straßen-
verwaltung der Kreise. Wal#.
F. HRessen
Ein allgemeines Gesetz über die A. der Ver-
waltungsbehörden ist nicht erlassen. Es liegen
jedoch für bestimmte Materien Sondervorschriften.
vor, deren Grundsätze für den Verkehr von Ver-
waltungsbehörden untereinander allgemein an-
erkannt sind. Für den Amtsbereich der Einziehung
von Abgaben und der Vollstreckung von Vermö-
gensstrafen hatte bereits das RG v. 9. 6. 95 all-
gemein die Verpflichtung zum Beistand für die
Behörden verschiedener Bundesstaaten unter-
einander vorgeschrieben und allgemeingültige
Rechtsgrundsätze aufgestellt. Hiernach richtet sich
die Voraussetzung der Beistandsleistung nach den
für die ersuchende Stelle maßgebenden Vorschrif-
ten, während für die Art des Beistandes das Recht
am Orte der Vollziehung gilt (loben A). Das hes-
sische G v. 30. 9. 90, betreff. das Verfahren der
Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege, und die
für Ausführungs V v. 7. 3. 94 hat die Zuständigkeit
die Abgaben des Reiches, der Kreis= und Provin-
zialkassen, der direkten und indirekten Landes-
steuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
der Domanialgefälle, des Einkommens aus Re-
galien, der Gemeindeintraden (der Gemeinde-
umlagen und Ausstände der Gemeinden), der Kir-
chensteuern usw. im einzelnen näher bestimmt.
Grundsätzlich hat die Behörde des Bezirks, in wel-
chem die Ausführung der Vollstreckung erfolgen
soll, dem Ersuchen der Vollstreckungsbehörde zu
entsprechen. Insoweit von der ersuchten Behörde
die Pfändung körperlicher Sachen und deren Ver-
steigerung ausgeführt wird, tritt die ersuchte Be-
hörde an die Stelle der Vollstreckungsbehörde.
Nach der nur in wenigen Vorschriften aufrecht
erhaltenen Instr v. 24. 5. 33, betreffend die Ein-
bringung von Kommunalintraden, ist bestimmt,
daß die Verzeichnisse der Rückstände an den Bür-
germeister des Wohnorts des Schuldners zu über-
senden sind. Der ersuchte Bürgermeister ist ver-
pflichtet, das Verzeichnis mit dem Mahnzettel
gegen Empfangsbescheinigung zustellen zu lassen.
Im Interesse der Gleichmäßigkeit eines für das
ganze Reichsgebiet geltenden Verfahrens des Bei-
standes unter Kommunalbehörden hat der deutsche
Städtetag zu München in seiner Sitzung v. 7. 7. 08
einheitliche Grundsätze den Städten empfohlen.
Sie sind auch in Hessen angenommen von den
Städten, soweit diese Mitglieder des Städtetags
sind, für die Zustellungen von Veranlagungs-
benachrichtigungen über Gemeindesteuern und
von Zahlungsaufforderungen an verzogene Per-
sonen. Hiernach soll in der Regel eine Zustellung
durch die Post erfolgen. Die Wohn= und Auf-
enthaltsgemeinde soll die Zustellung nur dann
besorgen, wenn die Adresse des Empfängers durch
die Post nicht zu ermitteln ist, oder wenn es sich
um Beitreibung oder Mahnungen handelt. Durch
die Novelle zur St O v. 26. 5. 94 hat der Bürger-
meister als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwal-
tungsbehörde das Recht erhalten, in Disziplinar-
untersuchungssachen nach Befinden Zeugen und
Sachverständige eidlich zu vernehmen. Im Ge-
biete der Verwaltungsstreitsachen haben die
Verwaltungsgerichte (Kreis= und Pro-
vinzialausschüsse) das gleiche Recht. In ihrer
Eigenschaft als Verwaltungskörper haben die
Kreis= und Provinzialausschüsse die Amtsbilfe-
pflicht der Erstattung von Gutachten bei Geschäf-
ten der allgemeinen Landesverwaltung zu er-
füllen. Die Kommunalbehörden wie die Ver-
waltungsgerichte können auch ein Amtsgericht
oder eine Verwaltungsbehörde um die Ver-
nehmung von Zeugen ersuchen. Für das
landesgesetzliche Standesamtswesen sind die
Standesämter, desgl. für das Vormundschafts= und
Nachlaßwesen, die Heeresersatzangelegenheiten,
die Ausführung des Reichsimpfgesetzes und
die Regulierung der Erbschafts= und Schen-
kungssteuer A. Behörden; sie haben die Ver-
pflichtung zur Auskunft und zur Mitteilung vor-
geschriebener Anzeigen. Das gleiche gilt für das
Gebiet der Statistik und der A., welche im Interesse
des polizeilichen Schutzes der Ortspolizcibehörde
zu leisten und vorgeschrieben ist in der Verordnung
zur Ausführung des R über die Beurkundung
des Personenstandes v. 29. 11. 99.
Die Großh. Reg hatte dem 33. Landtage am
26. 1. 06 eine Vorlage über die Bildung eines Ge-
setzes über die Verwaltungsrechtspflege und die
Revision der Kreis-, Provinzial--, Städte-, Land-
gemeindeordnung sowie anderer Gesetze vor-
gelegt. Diese Vorlage gibt u. a. in Ergänzung des
derzeitigen gesetzlichen Zustandes Bestimmungen
über die A. So sollen die Verwaltungsgerichte
(Kreis-, Provinzialausschuß, Verwaltungsgerichts-
hof) befugt sein, die Beweisaufnahme auch ciner
Verwaltungsbehörde oder einem Amtsgericht zu
übertragen. Ergibt sich bei der Beweisaufnahme
vor der ersuchten Behörde ein Streit, von dessen
Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme
abhängig und zu dessen Entscheidung die ersuchte
Behörde nicht berechtigt ist, so soll die Erledigung
durch das ersuchende Verwaltungsgericht erfolgen.
Die Reg hat auch eine Vorlage über die Reform
des hess. Gesetzes über die Beitreibung im Ver-
waltungswege angekündigt. Neben einer Ver-
einfachung der Vorschriften im Gebiete der Voll-
streckung und der Zustellung werden auch neue
Grundsätze über die A. in diesem Gebiete erlassen.
Glässing.
G. Elsatz-Lothringen
In Elsaß-Lothringen ist nach den Grundsätzen
der allgemeinen Verwaltungsorganisation, wie
sie sich aus dem französischen Verwaltungsrechte
seit Einrichtung der deutschen Verwaltung weiter-
entwickelt hat, jede Behörde als verpflichtet zu er-
achten, innerhalb ihres Geschäftskreises und ihrer
Zuständigkeit jeder anderen Behörde die für deren
Zwecke erforderliche Hilfe zu leisten, wobei freilich
8 4 Ec# z. GVe# hinsichtlich der ordentlichen Ge-
richte gewisse Schranken zieht. Eine ausdrückliche
A. ist in den #§ 23, 24 Abf 2 und 25 AG z. Fö#
v. 6. 11. 99 vorgeschrieben, wo cinerseits den Stan-