Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Amtshilfe (Baden — Hessen — Elsaß-Lothringen) 
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G 8 3: Beweiserhebungspflicht der Gerichte; 
Oberrechn. K. G a. 10: Auskunftspflicht; Kirchen- 
Verf G +516: Vollstreckbarkeitserklärung und Voll- 
zug der kirchlichen Erkenntnisse durch staatliche Be- 
hörden; Straßen G § 11 Abs 4: Verpflichtung der 
staatlichen Straßenbaubehörden gegenüber den 
Kreisverbänden zur Mitwirkung bei der Straßen- 
verwaltung der Kreise. Wal#. 
F. HRessen 
Ein allgemeines Gesetz über die A. der Ver- 
waltungsbehörden ist nicht erlassen. Es liegen 
jedoch für bestimmte Materien Sondervorschriften. 
vor, deren Grundsätze für den Verkehr von Ver- 
waltungsbehörden untereinander allgemein an- 
erkannt sind. Für den Amtsbereich der Einziehung 
von Abgaben und der Vollstreckung von Vermö- 
gensstrafen hatte bereits das RG v. 9. 6. 95 all- 
gemein die Verpflichtung zum Beistand für die 
Behörden verschiedener Bundesstaaten unter- 
einander vorgeschrieben und allgemeingültige 
Rechtsgrundsätze aufgestellt. Hiernach richtet sich 
die Voraussetzung der Beistandsleistung nach den 
für die ersuchende Stelle maßgebenden Vorschrif- 
ten, während für die Art des Beistandes das Recht 
am Orte der Vollziehung gilt (loben A). Das hes- 
sische G v. 30. 9. 90, betreff. das Verfahren der 
Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege, und die 
für Ausführungs V v. 7. 3. 94 hat die Zuständigkeit 
die Abgaben des Reiches, der Kreis= und Provin- 
zialkassen, der direkten und indirekten Landes- 
steuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, 
der Domanialgefälle, des Einkommens aus Re- 
galien, der Gemeindeintraden (der Gemeinde- 
umlagen und Ausstände der Gemeinden), der Kir- 
chensteuern usw. im einzelnen näher bestimmt. 
Grundsätzlich hat die Behörde des Bezirks, in wel- 
chem die Ausführung der Vollstreckung erfolgen 
soll, dem Ersuchen der Vollstreckungsbehörde zu 
entsprechen. Insoweit von der ersuchten Behörde 
die Pfändung körperlicher Sachen und deren Ver- 
steigerung ausgeführt wird, tritt die ersuchte Be- 
hörde an die Stelle der Vollstreckungsbehörde. 
Nach der nur in wenigen Vorschriften aufrecht 
erhaltenen Instr v. 24. 5. 33, betreffend die Ein- 
bringung von Kommunalintraden, ist bestimmt, 
daß die Verzeichnisse der Rückstände an den Bür- 
germeister des Wohnorts des Schuldners zu über- 
senden sind. Der ersuchte Bürgermeister ist ver- 
pflichtet, das Verzeichnis mit dem Mahnzettel 
gegen Empfangsbescheinigung zustellen zu lassen. 
  
Im Interesse der Gleichmäßigkeit eines für das 
ganze Reichsgebiet geltenden Verfahrens des Bei- 
standes unter Kommunalbehörden hat der deutsche 
Städtetag zu München in seiner Sitzung v. 7. 7. 08 
einheitliche Grundsätze den Städten empfohlen. 
Sie sind auch in Hessen angenommen von den 
Städten, soweit diese Mitglieder des Städtetags 
sind, für die Zustellungen von Veranlagungs- 
benachrichtigungen über Gemeindesteuern und 
von Zahlungsaufforderungen an verzogene Per- 
sonen. Hiernach soll in der Regel eine Zustellung 
durch die Post erfolgen. Die Wohn= und Auf- 
enthaltsgemeinde soll die Zustellung nur dann 
besorgen, wenn die Adresse des Empfängers durch 
die Post nicht zu ermitteln ist, oder wenn es sich 
um Beitreibung oder Mahnungen handelt. Durch 
  
die Novelle zur St O v. 26. 5. 94 hat der Bürger- 
meister als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwal- 
tungsbehörde das Recht erhalten, in Disziplinar- 
untersuchungssachen nach Befinden Zeugen und 
Sachverständige eidlich zu vernehmen. Im Ge- 
biete der Verwaltungsstreitsachen haben die 
Verwaltungsgerichte (Kreis= und Pro- 
vinzialausschüsse) das gleiche Recht. In ihrer 
Eigenschaft als Verwaltungskörper haben die 
Kreis= und Provinzialausschüsse die Amtsbilfe- 
pflicht der Erstattung von Gutachten bei Geschäf- 
ten der allgemeinen Landesverwaltung zu er- 
füllen. Die Kommunalbehörden wie die Ver- 
waltungsgerichte können auch ein Amtsgericht 
oder eine Verwaltungsbehörde um die Ver- 
nehmung von Zeugen ersuchen. Für das 
landesgesetzliche Standesamtswesen sind die 
Standesämter, desgl. für das Vormundschafts= und 
Nachlaßwesen, die Heeresersatzangelegenheiten, 
die Ausführung des Reichsimpfgesetzes und 
die Regulierung der Erbschafts= und Schen- 
kungssteuer A. Behörden; sie haben die Ver- 
pflichtung zur Auskunft und zur Mitteilung vor- 
geschriebener Anzeigen. Das gleiche gilt für das 
Gebiet der Statistik und der A., welche im Interesse 
des polizeilichen Schutzes der Ortspolizcibehörde 
zu leisten und vorgeschrieben ist in der Verordnung 
zur Ausführung des R über die Beurkundung 
des Personenstandes v. 29. 11. 99. 
Die Großh. Reg hatte dem 33. Landtage am 
26. 1. 06 eine Vorlage über die Bildung eines Ge- 
setzes über die Verwaltungsrechtspflege und die 
Revision der Kreis-, Provinzial--, Städte-, Land- 
gemeindeordnung sowie anderer Gesetze vor- 
gelegt. Diese Vorlage gibt u. a. in Ergänzung des 
derzeitigen gesetzlichen Zustandes Bestimmungen 
über die A. So sollen die Verwaltungsgerichte 
(Kreis-, Provinzialausschuß, Verwaltungsgerichts- 
hof) befugt sein, die Beweisaufnahme auch ciner 
Verwaltungsbehörde oder einem Amtsgericht zu 
übertragen. Ergibt sich bei der Beweisaufnahme 
vor der ersuchten Behörde ein Streit, von dessen 
Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme 
abhängig und zu dessen Entscheidung die ersuchte 
Behörde nicht berechtigt ist, so soll die Erledigung 
durch das ersuchende Verwaltungsgericht erfolgen. 
Die Reg hat auch eine Vorlage über die Reform 
des hess. Gesetzes über die Beitreibung im Ver- 
waltungswege angekündigt. Neben einer Ver- 
einfachung der Vorschriften im Gebiete der Voll- 
streckung und der Zustellung werden auch neue 
Grundsätze über die A. in diesem Gebiete erlassen. 
Glässing. 
  
G. Elsatz-Lothringen 
In Elsaß-Lothringen ist nach den Grundsätzen 
der allgemeinen Verwaltungsorganisation, wie 
sie sich aus dem französischen Verwaltungsrechte 
seit Einrichtung der deutschen Verwaltung weiter- 
entwickelt hat, jede Behörde als verpflichtet zu er- 
achten, innerhalb ihres Geschäftskreises und ihrer 
Zuständigkeit jeder anderen Behörde die für deren 
Zwecke erforderliche Hilfe zu leisten, wobei freilich 
8 4 Ec# z. GVe# hinsichtlich der ordentlichen Ge- 
richte gewisse Schranken zieht. Eine ausdrückliche 
A. ist in den #§ 23, 24 Abf 2 und 25 AG z. Fö# 
v. 6. 11. 99 vorgeschrieben, wo cinerseits den Stan-
	        
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