Anarchismus — Anhalt (Herzogtum)
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Kuarchismus
1 Staat
Anhalt
(Herzostum)
Im Bundesrat: 1 Stimme. Im Reichstag 2 Abg.
2299,4 qkm — 328 029 Einwohner (1905) —
auf 1 qakm 142,6 Einwohner.
Etat 1908/09: 14 401 000 M.
* 1. Landesherr. 1 2. Volksvertretung.
u. Beamte. 4 4. Berwaltungszweige.
# 3 Behörden
Seit dem Ableben des Herzogs Alexander Karl
von Bernburg am 19. 8. 1863 sind unter dem
Herzog Leopold Friedrich alle Landesteile An-
halts nach 260jähriger Trennung wieder in einer
Hand vereinigt. .
§1.Derand-OdemDerHerzogistTräger
der Staatshoheit und in dieser Eigenschaft nur
durch seine Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche
beschränkt. Er beruft und schließt den Landtag, er
hat das Auflösungsrecht, er bedient sich des Land-
tags in bestimmten Fällen, in anderen ist er an die
Zustimmung desselben gebunden. Er entsendet
Kommissare zum Landtag, ernennt 2 Landtags-
mitglieder und den Landtagspräsidenten, bestätigt
die Wahlen des 1. und 2. Vizepräsidenten. Der
evangelische Landesherr ist oberster Landesbischof
und Träger des Kirchenregiments, mit dessen
Führung das Konsistorium betraut ist, er beruft
und schließt die Landessynode und ernennt 5 Mit-
glieder derselben, er bestätigt die Wahl des Präses
der Synode. Er ernennt auch den Landesrabbiner.
In den Jahren 1869—1872 hat zwischen dem
herzoglichen Hause und dem Lande eine Aus-
einandersetzung bezüglich des Domaniums statt-
gefunden (unten 5 4 VI): Ges. v. 28. 6. 1869
(A.G.S. Nro. 194) mit Nachträgen in Nro. 536
u. 666 das. u. Bekanntm. in Nr. 279 das. Seit
dem 1. 7. 1871 hat der Herzog für sich und
das herzogliche Haus jeder Beihilfe des Landes
zur Bestreitung der Hof= und Haushaltungskosten
mit Einschluß sämtlicher Apanagen, der Aussteuer
und des Wittums für die Prinzen und Prinzes-
sinnen des herzogl. Hauses entsagt und für alle
künftigen Fälle auf die landesverfassungsmäßige
Prinzessinnensteuer verzichtet. Die herzogliche
Privat Berw ist auch bezüglich des Beamten-
personals von der Staats Verw völlig getrennt.
An ihrer Spitze steht der Hausminister und eine
kollegialisch organisierte Hofkammer mit einem
Präsidenten.
Durch Familien G ist die Unteilbarkeit des Lan-
des und die Primogenitur im Mannsstamm fest-
gesetzt. Die nachgeborenen Prinzen und Prin-
zessinnen erhalten bestimmte Apanagen. (Testam.
des Fürsten Leopold v. 29. 3. 1714, des Fürsten
Leop. Maximilian v. 4. 5. 1751 u. des Erbprin-
zen Friedrich v. 19. 12. 1812, vom Herzog Leop.
Friedr. Franz am 19. 7. 1814 bestätigt und zum
Hausgesetz erhoben.)
2. Die Volksvertretung. Die anhaltische
Landschaft bestand früher aus 3 Klassen: Prälaten
(Geistliche), Freiherren und Ritterschaft, Städte;
später der Kostenersparnis wegen aus einem Ober-
direktor, einem engeren und weiteren Ausschusse.
Der Oberdirektor war der jedesmalige Senior des
Fürstlichen Hauses, ihm war ein Unterdirektor vom
Adel, der zugleich Landrat war, zur Hilfeleistung
beigegeben.
Infolge des Strebens der Fürsten nach Unab-
hängigkeit und anderer Umstände wurden die
Rechte der Landschaft vielfach umgangen. Als im
Frühjahr 1848 veränderte politische Verhältnisse
eintraten und die Versuche, mit A.-Bernburg
eine Gesamt Verf und einen gemeinschaftlichen
Landtag zu errichten, erfolglos blieben, berief
Herzog Leopold Friedrich von A.-Dessau, zugleich
kraft seines Seniorates Regent von A.-Cöthen,
die nach der V v. 23. 3. und 11. 4. 48 gewählten
Volksvertreter beider Herzogtümer am 31. 7. in
Dessau zusammen, um eine zeitgemäße Verf mit
der Regierung zu vereinbaren. Die Verf wurde
am 28. 10. 48 fertiggestellt und am folgenden
Tage seitens des Herzogs sanktioniert. A.-Bern-
burg errichtete mit seinen Volksvertretern eine
eigene Verf, die am 28. 2. 50 publiziert wurde.
Dagegen protestierten die nie ausgehobenen Land-
stände ohne Erfolg. Durch die V v. 4. 11.57 wurde
die Verf für die Herzogtümer A.-Dessau und
Cöthen, als mit den landesrechtlichen Grundsätzen
nicht mehr vereinbar, aufgehoben.
Die landständische Vertretung, die Gesamt-
landschaft wurde nach dem Patente v. 18. 7.
und 31. 8. 59 neu geregelt. Die neue Landschafts-
O trat am 1. 10. 59 in Kraft. Die anhaltische Ge-
samtlandschaft verhandelte danach auf einem Ge-
samtlandtage, der durch je 12 Vertreter der Ritter-
schaft, der Städte und der Landgemeinden gebil-
det wurde. Die Ritterschaft war vertreten durch
diejenigen adeligen Familien, denen nach landes-
herrlichem Ermessen ein Sonderstimmrecht bei-
gelegt war und durch Abgeordnete, welche die Be-
sitzer der Rittergüter aus ihrer Mitte wählten.
Die Vertreter der Städte waren die Bürgermeister
der 4 Hauptstädte (Dessau, Bernburg, Cöthen,
Zerbst) und 8 von den Gemeinderäten der sämt-
lichen Städte gewählte Abgeordnete. Die 12 länd-
lichen Abgeordneten wurden von den Schulzen
der Landgemeinden aus ihrer Mitte oder aus der
Zahl der im Herzogtum ansässigen Grundbesitzer
gewählt. Durch spätere Gesetze wurde die Land-
schafts O vielfach abgeändert: Ges. v. 19. 2. 1872,
8. 1. 1873, 4. 2. 1874, 24. 1. 1876, 7. 4. 1887,
1. 3. 1890, 26. 2. 1891, 19. 5. 1895, 20. 6. 1904
&5 17 letzter Absatz.
Der jetzige Landtag besteht aus 36 Mitglie-
dern, nämlich 2 vom Herzog für die Dauer der
Landtagsperiode zu ernennenden, 8 von den meist-
besteuerten Grundbesitzern, 2 von den meistbe-
steuerten Handel- und Gewerbetreibenden, 14 von
den übrigen Wahlberechtigten der Städte und 10
von den übrigen Wahlberechtigten des platten
Landes zu wählenden Mitgliedern.
Wähler zum Landtage ist im allgemeinen jeder
Anhaltiner, welcher das 25. Lebensjahr über-
schritten hat. Stimmberechtigt für die Wahlen
der meistbesteuerten Grundbesitzer sind nur die-
jenigen Grundbesitzer, welche 63 M. oder mehr zur
festen Grundsteuer zahlen, für diel Wahlen der
meistbesteuerten Handels= und Gewerbetreiben-
den nur diejenigen, die als Kaufleute im Sinne
des HB anzusehen oder Eigentümer von Berg-