Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
2 Abbaugerechtigkeiten — Abdeckerei 
— — — — — — — — — - — — — 
kohle fördern. Die nähere Bezeichnung der bez. 
Landesteile ist in 91 des G v. 22. 2. 69 (G 401) 
enthalten. Nach § 9 dieses G finden auf den Be- 
trieb des Kohlen BBaues im Bereiche dieses G, 
einerlei, ob eine vom Grund und Boden abge- 
trennte Kohlen A. besteht oder nicht, die nachfol- 
genden Vorschriften des ABG v. 24. 6. 65 (G 705) 
Anwendung: a) die über Aufsbereitungsanstalten, 
Dampfkessel und Hilfsbaue, deren Gestattung der 
Abbauberechtigte von jedem Grundeigentümer 
verlangen kann, welcher die Berechtigung zum 
Kohlenabbau noch nicht übertragen hat, b) die 
Abschnitte von dem Betriebe und der Verwaltung, 
c) der Abschnitt von der Grundabtretung mit eini- 
gen Einschränkungen, d) vom Schadensersatze für 
Beschädigungen des Grundeigentums und von 
dem Verhältnisse des BBaues zu den öffentlichen 
Verkehrsanstalten, e) von den Knappschaftsver- 
Ginen, von den Bhehörden und von der B Po- 
izei. 
6. Fast nicht minder wichtig sind die Salz A 
in der Provinz Hannover (V v. 8. 5. 67 G 601), 
wonach ausnahmsweise Steinsalz nebst beibre- 
chenden (Kali-) Salzen und die Soolquellen zum 
Grundeigentum in der Provinz Hannover gehören 
(Gv. 14. 7.95 G 295). Auf diese kommen die näm- 
lichen Vorschriften wie zu 5. zur Anwendung. 
Das G über die Bestellung von Salz A. in der Pro- 
vinz Hannover v. 4. 8. 04 (G 235) gab die Möglich- 
keit, unter den gleichen Bedingungen wie für 
Kohlen A. in den vormals kursächsischen Landestei- 
len selbständige Salzbaugerechtigkeiten zu konsti- 
tuieren. 
7. Endlich sind zu nennen die Berechtigungen 
zur Gewinnung von Erdöl. Auf diese finden 
nach dem G v. 6. 6. 04 (G 105) vom AB6 nach- 
folgende Vorschriften entsprechende Anwendung. 
a) Ueber Aufbereitungsanstalten und Dampf- 
kessel, b) über Betriebsanmeldung, Betriebsplan, 
Betriebsprüfung, Betriebsführung, Betriebscin- 
stellung, Grubenbilden, Statistik; c) über BLeute 
und Betriebsbeamte unter Ausscheidung der auf 
die Knappschaftsvereine bezughabenden Bestim- 
mungen, d) über die BBehörden, e) über die 
BPolizei. 
Gemeinsam allen ist, daß für sie keine Ge- 
werkschaft errichtet werden kann. Diese Vor- 
schrift wurde aber nicht selten dadurch umgangen, 
daß eine sonst (für ein beliehenes, wenn auch un- 
betriebenes BWerk) bestehende Gewerkschaft solche 
Abbauberechtigungen erwarb und sie dann als 
Gewerkschaft betreibt, was Ro3 49, 243, Jur. 
Woch. 02, 86 für zulässig erklärte. Ein G v. 23. 
6. 09 bestimmt nun, daß vom 10. 7. 09, dem 
Tage der Verkündung, ausländische juristische Per- 
sonen A. in Preußen nur noch mit Genehmigung 
des Königs oder der durch Königliche Verord- 
nung bestimmten Behörden erwerben dürfen und 
daß Gewerkschaften, die nicht in Preußen ihren 
Sitz haben, in Preußen nur noch mit gleicher 
Genehmigung Bergbau betreiben und A. oder 
Grundeigentum (von welchem Werte auch im- 
mer) erwerben können. Gemeinsam ist ferner 
die Vorschrift, daß wenn die A von mehreren 
Personen betrieben wird, diese, sofern ihre Ver- 
tretung nicht durch die allgemeinen G ge- 
ordnet ist, verpflichtet sind, mittels notarieller 
oder gerichtlicher Urkunde einen im Inlande woh- 
nenden Repräsentanten mit einer gewissen Ver- 
  
  
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tretungsmacht zu bestellen. Dasselbe gilt, wenn 
der Alleineigentümer im Auslande wohnt. Im 
übrigen sind mannigfache Verschiedenheiten vor- 
handen; teils besteht, teils fehlt die Knappschafts- 
pflichtigkeit, teils besteht, teils fehlt die unbedingte 
Haftung für die am Grundeigentum zugefügten 
Schäden usw. Gemeinsam ist dagegen die Zu- 
ständigkeit der B Polizei und der BBehörden. 
Kiteratur: Turnau und Förster, Liegenschafts- 
recht; Arndt, Kurzgefaßter Kommentar zum AB G' 1909. 
S. auch unter „Bergwesen“. Arndt. 
Abdeckerei 
* 1. Begriff. # 2. Entwicklung der Gesetzgebung. 1 3. Ge- 
genwärtiger Rechtszustand. # 4. Schutzgebiete. 
1. Begriff. A. (Wasenmeisterei, Fallmeisterei, 
Scharfrichterei, Schinderei, Kavillerie, Kleemei- 
sterei) sind Anstalten zum Töten von Tieren, die 
zum menschlichen Genusse nicht tauglich sind, zur 
Beseitigung ihrer Kadaver und der Kadaver von 
gefallenen Tieren, sowie zur Verwertung ihrer 
Bestandteile. Von letzteren stellt namentlich die 
Haut einen gewissen Wert dar. Deshalb fielen 
unter das Gew von jeher regelmäßig nur die 
größeren Tiere, nicht auch das Federvieh, dessen 
Beseitigung im allgemeinen ohne Schwierigkeit 
möglich ist und keiner besonderen Anstalten bedarf. 
Ursprünglich wurden die Kadaver lediglich ab- 
gehäutet und dann außerhalb der Stadt auf den 
sogen. Schindanger verbracht, wo sie liegen blie- 
ben und der Verwesung überlassen wurden. Bald 
aber führten die schweren gesundheitlichen Be- 
denken, welche auch zu einer Zeit, wo von einer 
Hygiene noch nicht die Rede war, gegen dieses 
Verfahren sich geltend machen mußten, dazu, daß 
die Kadaver verscharrt wurden, während in neuerer 
Zeit auch diese Beseitigung mit Rücksicht auf die 
Widerstandsfähiqkeit mancher Infektionskeime als 
unzureichend erkannt ist und einer gründlicheren 
Vernichtung der Tierleiche, sei es durch Verbren- 
nung in besonderen Oefen, sei es durch chemische 
Verarbeitung oder durch Zerstörung mit Hoch- 
druck-Wasserdampf das Wort geredet wird. 
§2. Entwicklung der Gesetzgebung. Dieienigen 
Personen, welche sich in der Zunftzeit mit derlei 
Betätigungen gewerbsmäßig befaßten, galten als 
„unehrlich“. Der Eintritt in eine Zunft war ihnen 
nicht möglich, jedoch konnte, wenn sie das Gew 
aufgaben, die Anrüchigkeit von ihnen genommen 
werden, und ebenso wurden ihre Kinder als „ehr- 
lich“ behandelt, wenn sie bei dem Gew des Vaters 
nicht beteiligt gewesen waren. Freilich hatte sich 
letzterer Grundsatz erst mit Mühe durchgerungen. 
Zur Zeit des Niederganges der Zünfte war das 
Bestreben darauf gerichtet gewesen, auch die ent- 
fernteren Deszendenten mit Rücksicht auf das Gew 
des Vorfahren von dem ehrlichen Handwerk aus- 
zuschließen. Diesem Verfahren wurde in Preußen 
durch das G v. 30. 9. 1732 endgültig ein Riegel 
vorgeschoben. Immerhin wurden die Abdecker 
auch noch im ALR für nicht zunftwürdig erklärt 
und erst durch die Kab O v. 21. 10. 1827 in den 
Besitz der gesamten bürgerlichen Rechte gesetzt. 
Es ist ersichtlich, daß sich zu einem so deklassie- 
renden Gew nicht leicht jemand gefunden hätte, 
 
	        
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