2 Abbaugerechtigkeiten — Abdeckerei
— — — — — — — — — - — — —
kohle fördern. Die nähere Bezeichnung der bez.
Landesteile ist in 91 des G v. 22. 2. 69 (G 401)
enthalten. Nach § 9 dieses G finden auf den Be-
trieb des Kohlen BBaues im Bereiche dieses G,
einerlei, ob eine vom Grund und Boden abge-
trennte Kohlen A. besteht oder nicht, die nachfol-
genden Vorschriften des ABG v. 24. 6. 65 (G 705)
Anwendung: a) die über Aufsbereitungsanstalten,
Dampfkessel und Hilfsbaue, deren Gestattung der
Abbauberechtigte von jedem Grundeigentümer
verlangen kann, welcher die Berechtigung zum
Kohlenabbau noch nicht übertragen hat, b) die
Abschnitte von dem Betriebe und der Verwaltung,
c) der Abschnitt von der Grundabtretung mit eini-
gen Einschränkungen, d) vom Schadensersatze für
Beschädigungen des Grundeigentums und von
dem Verhältnisse des BBaues zu den öffentlichen
Verkehrsanstalten, e) von den Knappschaftsver-
Ginen, von den Bhehörden und von der B Po-
izei.
6. Fast nicht minder wichtig sind die Salz A
in der Provinz Hannover (V v. 8. 5. 67 G 601),
wonach ausnahmsweise Steinsalz nebst beibre-
chenden (Kali-) Salzen und die Soolquellen zum
Grundeigentum in der Provinz Hannover gehören
(Gv. 14. 7.95 G 295). Auf diese kommen die näm-
lichen Vorschriften wie zu 5. zur Anwendung.
Das G über die Bestellung von Salz A. in der Pro-
vinz Hannover v. 4. 8. 04 (G 235) gab die Möglich-
keit, unter den gleichen Bedingungen wie für
Kohlen A. in den vormals kursächsischen Landestei-
len selbständige Salzbaugerechtigkeiten zu konsti-
tuieren.
7. Endlich sind zu nennen die Berechtigungen
zur Gewinnung von Erdöl. Auf diese finden
nach dem G v. 6. 6. 04 (G 105) vom AB6 nach-
folgende Vorschriften entsprechende Anwendung.
a) Ueber Aufbereitungsanstalten und Dampf-
kessel, b) über Betriebsanmeldung, Betriebsplan,
Betriebsprüfung, Betriebsführung, Betriebscin-
stellung, Grubenbilden, Statistik; c) über BLeute
und Betriebsbeamte unter Ausscheidung der auf
die Knappschaftsvereine bezughabenden Bestim-
mungen, d) über die BBehörden, e) über die
BPolizei.
Gemeinsam allen ist, daß für sie keine Ge-
werkschaft errichtet werden kann. Diese Vor-
schrift wurde aber nicht selten dadurch umgangen,
daß eine sonst (für ein beliehenes, wenn auch un-
betriebenes BWerk) bestehende Gewerkschaft solche
Abbauberechtigungen erwarb und sie dann als
Gewerkschaft betreibt, was Ro3 49, 243, Jur.
Woch. 02, 86 für zulässig erklärte. Ein G v. 23.
6. 09 bestimmt nun, daß vom 10. 7. 09, dem
Tage der Verkündung, ausländische juristische Per-
sonen A. in Preußen nur noch mit Genehmigung
des Königs oder der durch Königliche Verord-
nung bestimmten Behörden erwerben dürfen und
daß Gewerkschaften, die nicht in Preußen ihren
Sitz haben, in Preußen nur noch mit gleicher
Genehmigung Bergbau betreiben und A. oder
Grundeigentum (von welchem Werte auch im-
mer) erwerben können. Gemeinsam ist ferner
die Vorschrift, daß wenn die A von mehreren
Personen betrieben wird, diese, sofern ihre Ver-
tretung nicht durch die allgemeinen G ge-
ordnet ist, verpflichtet sind, mittels notarieller
oder gerichtlicher Urkunde einen im Inlande woh-
nenden Repräsentanten mit einer gewissen Ver-
– — —..
tretungsmacht zu bestellen. Dasselbe gilt, wenn
der Alleineigentümer im Auslande wohnt. Im
übrigen sind mannigfache Verschiedenheiten vor-
handen; teils besteht, teils fehlt die Knappschafts-
pflichtigkeit, teils besteht, teils fehlt die unbedingte
Haftung für die am Grundeigentum zugefügten
Schäden usw. Gemeinsam ist dagegen die Zu-
ständigkeit der B Polizei und der BBehörden.
Kiteratur: Turnau und Förster, Liegenschafts-
recht; Arndt, Kurzgefaßter Kommentar zum AB G' 1909.
S. auch unter „Bergwesen“. Arndt.
Abdeckerei
* 1. Begriff. # 2. Entwicklung der Gesetzgebung. 1 3. Ge-
genwärtiger Rechtszustand. # 4. Schutzgebiete.
1. Begriff. A. (Wasenmeisterei, Fallmeisterei,
Scharfrichterei, Schinderei, Kavillerie, Kleemei-
sterei) sind Anstalten zum Töten von Tieren, die
zum menschlichen Genusse nicht tauglich sind, zur
Beseitigung ihrer Kadaver und der Kadaver von
gefallenen Tieren, sowie zur Verwertung ihrer
Bestandteile. Von letzteren stellt namentlich die
Haut einen gewissen Wert dar. Deshalb fielen
unter das Gew von jeher regelmäßig nur die
größeren Tiere, nicht auch das Federvieh, dessen
Beseitigung im allgemeinen ohne Schwierigkeit
möglich ist und keiner besonderen Anstalten bedarf.
Ursprünglich wurden die Kadaver lediglich ab-
gehäutet und dann außerhalb der Stadt auf den
sogen. Schindanger verbracht, wo sie liegen blie-
ben und der Verwesung überlassen wurden. Bald
aber führten die schweren gesundheitlichen Be-
denken, welche auch zu einer Zeit, wo von einer
Hygiene noch nicht die Rede war, gegen dieses
Verfahren sich geltend machen mußten, dazu, daß
die Kadaver verscharrt wurden, während in neuerer
Zeit auch diese Beseitigung mit Rücksicht auf die
Widerstandsfähiqkeit mancher Infektionskeime als
unzureichend erkannt ist und einer gründlicheren
Vernichtung der Tierleiche, sei es durch Verbren-
nung in besonderen Oefen, sei es durch chemische
Verarbeitung oder durch Zerstörung mit Hoch-
druck-Wasserdampf das Wort geredet wird.
§2. Entwicklung der Gesetzgebung. Dieienigen
Personen, welche sich in der Zunftzeit mit derlei
Betätigungen gewerbsmäßig befaßten, galten als
„unehrlich“. Der Eintritt in eine Zunft war ihnen
nicht möglich, jedoch konnte, wenn sie das Gew
aufgaben, die Anrüchigkeit von ihnen genommen
werden, und ebenso wurden ihre Kinder als „ehr-
lich“ behandelt, wenn sie bei dem Gew des Vaters
nicht beteiligt gewesen waren. Freilich hatte sich
letzterer Grundsatz erst mit Mühe durchgerungen.
Zur Zeit des Niederganges der Zünfte war das
Bestreben darauf gerichtet gewesen, auch die ent-
fernteren Deszendenten mit Rücksicht auf das Gew
des Vorfahren von dem ehrlichen Handwerk aus-
zuschließen. Diesem Verfahren wurde in Preußen
durch das G v. 30. 9. 1732 endgültig ein Riegel
vorgeschoben. Immerhin wurden die Abdecker
auch noch im ALR für nicht zunftwürdig erklärt
und erst durch die Kab O v. 21. 10. 1827 in den
Besitz der gesamten bürgerlichen Rechte gesetzt.
Es ist ersichtlich, daß sich zu einem so deklassie-
renden Gew nicht leicht jemand gefunden hätte,