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Apanagen — Apothekenwesen
rh. Courant--Münze = 262 083 Mark beträgt):
Otto Mayer, Sächsisches Staatsrecht, 1909, 105
Anm. 13.
Die im preußischen Etat (der allgemeinen
Finanz Verw) Kap. 43 Tit. 1 erwähnten A. sind
nicht etwa solche der Prinzen des regierenden.
Kgl. Hauses (s. o.), sondern sind A., welche infolge
der Angliederung der neuen Provinzen im Jahre
1866 vom preußischen Staate als Rechtsnachfolger
der früheren Reg. übernommen worden sind
(Rente des Landgrafen Friedrich Wilhelm von
Hessen, der fürstlichen Häuser Hessen-Philipps-
thal und -Barchfeld, sowie die A. des Prinzen
Konstantin von Hessen. Näheres bei Schwarz
und Strutz, Staatshaushalt Preußens Bd. 3,
Buch 3, 157).
Die A. sind nach den meisten Steuergesetzen
befreit von der Einkommensteuer (z. B. Preußen
G v. 19. 6. 06 F 3 Ziff. 1, Baden G v. 9. 8. 00
a 6 Ziff. 2, Hessen G#v. 12. 8. 99 a 6 Ziff. 1,
Braunschweig G v. 16. 4. 96 F 4 Ziff. 1, Olden-
burg Gv. 12. 5. 066, ebenso in Anhalt, Sachsen-
Weimar, Schwarzburg-Rudolstadt,
mold). Für Bayern s. Seydel, St R 1903 S 32.
Dagegen sind in Württemberg nach a 4 G v.
8. 8. 03 von der Einkommenstener befreit nur
König und Königin, nicht die Mitglicder des Kal
Hauses, in Sachsen außer König und Königin
nur die Kgl Witwen. G v. 24. 7. 00 § 6 Ziff. 1.
Nach einzelnen Gesetzen, z. B. württem-
bergisches Hausgesetz v. 8. 6. 1828 a 23—25 kön-
nen A. nur zu einem Drittel in Beschlag ge-
nommen werden.
Meist dürfen A. ohne Genehmigung des Fami-
licnoberhauptes nicht außer Landes verzehrt
werden.
Im Streitfalle entscheiden nicht die bürgerlichen
Gerichte, stellenweise ist der oberste Verwaltungs-
gerichtshof (Württemberg) zuständig.
Lippe-Det-
Literatur: Meicer, Corpus juris Apanagii et
Paragil, Lemgo 1727: Weber, H des Lehnrechts, 1810;
H. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den Fürsten-
häusern 1851, und Hausch der d. Fürstenhäuser, 1862—83;
Rehm, Modernes Fürstenrecht, 1904, 1 38; Jellinek,
System der subjektiven öffentl. Rechte 1905, sowie die
Lehrbücher des Staatsrechts. Siehe auch Rintelen,,
OWStaats W Art. „Apanagen“ und die dort aufsge führte
Literatur; ferner M. v. Heckel, Art. „Apanagen u. Apa-
nagensteuer“ im „Wörterbuch d. Volkswirtschaft"“.
D. Schwarz.
Apothekenwesen
5 ü 1. Reichs- und Landesgesetzgebung auf dem Gebiete des
Apothekenwesens im allgemeinen. — I. Apotheker.
§s 2. Ausbildung und Approbation. 1 3. Militärverhältnisse.
4. Rechte und Pflichten. 5. Standesvertretungen und
Standesvereine. — II. Apotheken. 3 6. Allgemeines.
## 7. Apothekenberechtigungen der selbständigen Apotheken.
8. Neuanlage, Verlegung und Besitzwechsel von Apo-
theken, Entzichung und Erlöschen einer Apothekenberechti-
agung. 5 9. Errichtung und Betrieb. Deutsches Arzneibuch.
10. Arzneitaxe. s 11. Filialapotheken. # 12. Aerztliche
und sonstige Hausapotheken. 1# 183. Krankenhausapo-
theken. Dispensieranstalten.
15. Schutzgebiete.
A= Apotheke; Ap = Apotheker: Az = Arznei;
Med — Medizint(al).)]
5 1. Reichs= und Landesgesetzgebung auf dem
Gebiete des Apothekenwesens im allgemeinen.
Die A sind gewerbliche Anstalten zur Herstellung
und zur Abgabe von Az und A-Mitteln. Sie fallen
als gewerbliche Betriebe grundsätzlich unter die
Gew’, doch findet diese auf die Errichtung, die Ver-
legung und den Besitzwechsel von A, auf ihre Ein-
richtung und ihren Betrieb, auf die Annahme von
Lehrlingen und Gehilfen und deren Beschäftigung
(Ruhepausen, Sonntagsruhe usw.) keine Anwen-
dung (§§ 6 Abs 1, 41 Abs 2 u. 154) und auf den
Verkehr mit A#Mitteln nur insoweit, als sie aus-
drückliche Bestimmungen darüber enthält (7 6
Abs 2 u. § 56 Abs 2 Nr. 9). Das AWesen beruht da-
her zum größten Teil auf landesgesetzlichen Bestim-
mungen, namentlich gilt dies betreffs der ABerech-
tigungen, der Anlage, Einrichtung und Beausfsichti-
gung von A. Indessen hat das Reich von Jahr zu
Jahr einen immer größeren Einfluß auf diesem
Gebiete ausgeübt und zwar nicht nur unmittel-
bar, z. B. durch Erl von Prüfungsvorschriften für
die Ar, durch Herausgabe eines für alle A gültigen
AzBuches und einer deutschen AzTaxe, durch die
auch für Ageltende Maß= und Gewichts O und die
dazu erlassene Eich O, durch die Kaiserl. V über den
Verkehr mit Az Mitteln außerhalb der A, das G
betr. den Verkehr mit Süßstoffen und die V betr.
telbar durch BRBeschlüsse, die für den Erlaß
einheitlicher landesgesetzlicher Bestimmungen in
allen Bundesstaaten maßgebend gewesen sind,
z. B. diejenigen über die Abgabe starkwirkender
A Mittel und über die Beschaffenheit und Bezeich-
nung der AzGläser und Standgefäße in den A,
die Vorschriften über den Verkehr mit Giften und
Geheimmitteln. Endlich sind vom Deutschen
Reich in den Handels= und Zollverträgen mit
den Nachbarstaaten auch Bestimmungen getroffen
über den Verkehr mit Az Mitteln und deren Be-
zug aus den in Grenzbezirken liegenden
Aj desgleichen ist das Reich dem auf Grund
– .
* 14. Beaussichtigung. —
des Schlußprotokolls der Brüsseler Konferenz
vom 20. 9. 02 getroffenen internationalen
Uebereinkommen betr. die einheitliche Ge-
staltung der Vorschriften über starkwirkende Az-
Mittel beigetreten.
Eine einheitliche Regelung des gan-
zen AWesens im Deutschen Reiche ist schon seit Jah-
ren sowohl von den beteiligten Kreisen (Ar, Aerzten
usw.) als von den gesetzgebenden Körperschaften
verlangt, da die gegenwärtige Ordnung mit ihren
zum Teilnoch aus dem 18. Jahrhundert stammenden
Einrichtungen und ihrer Vielgestaltigkeit nicht nur
den heutigen Zeitverhältnissen widerspricht, son-
dern auch zu zahlreichen Mißständen Veranlassung
ibt. Auch von Seiten der Reg ist die Notwendig-
eit einer derartigen Regelung seit langem aner-
kannt und hat wiederholt zu Verhandlungen und
Gesetz Entwürfen darüber geführt, ohne jedoch bis
jetzt zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen.
Dies gilt auch betreffs des letzten, im Jahre 1907
vom Reichsamt des Innern ausgearbeiteten und
zur weiteren Beurteilung bekanntgegebenen Ent-
wurf eines Reichs-Ach x unten 9 77.