Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Arbeiter, gewerbliche 
  
stische Umbildung der Gesellschaft erstrebenden 
Partei, von den sich der ArFürsorge annehmenden 
gemeinnützigen Vereinsbestrebungen (so der 1872 
gegründete „Verein für Sozialpolitik“) und von 
dem allmählich sich vollziehenden Zusammenschluß 
der verschiedenen Gruppen gelernter Ar zu fach- 
lichen Vereinigungen (Gewerkschaften) ausgingen. 
Nachdem über das Bedürfnis eines erweiterten 
Abch 1874/75 eingehende Erhebungen gemacht 
worden waren, ist in dieser Richtung der erste 
Schritt durch die Gew O Novelle v. 17. 7. 
78 geschehen, die den ASch auch auf die Frauen 
erstreckte, das Truckverbot ausdehnte, den BR 
ermächtigte, die Verwendung von jugendlichen 
und weiblichen Ar in gesundheits= und sittlichkeits- 
gefährlichen Fabrikzweigen zu untersagen, die 
Erlassung von Vorschriften über den Betriebs- 
Schutz vorsah und die Landes Reg zur Einführung 
einer besonderen Fabrikaussicht verpflichtete. 
Nachdem im März 1890 in Berlin die interna- 
tionale ASch Konferenz stattgefunden hatte, die 
aber nur zur Verständigung über gemeinsam zu 
beachtende Gesichtspunkte, nicht zu einer Verein- 
barung führte, und infolge Königl. Erl v. 4. 2. 90 
der Preuß. Staatsrat sich über die Fortbildung 
des ASch geäußert hatte, wurde die Gew Ö- 
Nov. v. 1. 6. 91 erlassen, die insbesondere die 
Erlassung von AO in größeren Fabriken zur 
Pflicht machte, den Beschäftigungs Sch für die 
Arbeiterinnen und Kinder erweiterte und weit 
über den Bereich der Fabriken (Motorwerkstätten!) 
ausdehnte, sowie kraft öffentlichen Rechts die ge- 
werbliche Sonn= und Feiertags A einschränkte. 
Ein dritter Abschnitt in der Fortbildung des 
AbchRechts beginnt 1896 und 97 mit der Neu- 
regelung des Zivil R, das nunmehr durch die 
zwingenden Vorschriften des BGB und des 
neugefaßten HGMB den dem wirtschaftlich schwä- 
cheren Teil bei Eingehung und Vollzug eines Dienst- 
verhältnisses drohenden Gefährdungen entgegen- 
tritt. Ferner bringen erweiterte Sch Bestimmun- 
gen die GaewO Nov. v. 26. 7. 97 für die Hand- 
werks-Lehrlinge und v. 30. 6. 00 für die Betriebs- 
beamten, Mechaniker und dgl., für die in offenen 
Verkaufsstellen beschäftigten Personen, sowie in 
8 114a für das Vertrags- und Lohnverhältnis der 
Hausgewerbetreibenden. Dazu kommen die be- 
sonderen Gv. 30. 3. 03 über den Kinder Sch 
und v. 10. 5. 03 über das den weißen und gelben 
Phosphor treffende Verwendungsverbot. 
Endlich ist am 1. 1. 10 die Novelle zur Gew-O 
v. 28. 12.08 (RGBléé G7) in Kraft getreten, die den 
4. Abschnitt von Titel VII der GewO mehrfach 
umgestaltet: der schwer zu fassende Begriff 
„Fabrik“ ist gestrichen und im wesentlichen ersetzt 
durch „Betricb, in dem in der Regel mindestens 
10 Arbeiter beschäftigt werden“ (im folgenden 
„größere Betriebe“ genannt): die Beschäftigungs- 
zeit der Arbeiterinnen ist eingeschränkt und da- 
durch dem internationalen Abkommen (unten 
& 3 Ziff. 1) angepaßt; die Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen in Bergwerken auch über Tage bei 
der Förderung, dem Transport und der Ver- 
ladung verboten. 
Wegen der nicht auf der Grundlage der GewO 
ruhenden Verhältnisse in den Schutzgebieten 
UrKolonialgewerberecht. 
#5*# 2. Inhalt des Arbeiterschutzrechts. Nach 
ihrem Gegenstand sind vier Arten von Ach Vor- 
  
  
  
schriften zu unterscheiden, nämlich solche, die dem 
Ar bei Eingehung und Ausgestaltung seines Ver- 
tragsverhältnisses das für die freie Entwicklung 
der Persönlichkeit erforderliche Maß der Selbst- 
bestimmung sichern (Vertragsschutz), die eine 
unbillige Lohnverkümmerung verhindern (Lohn- 
schutz), die für eine den Interessen der Gesundheit 
und Sicherheit entsprechende Einrichtung des Be- 
triebs und seiner Räume sorgen (Betriebs- 
schutz), die endlich durch Verbote und zeitliche Be- 
schränkungen der A den durch gefährliche, sowie 
durch ununterbrochene und übermäßig lang 
dauernde Beschäftigung überhaupt oder für ge- 
wisse Personengruppen bedingten Gefahren ent- 
gegentreten (Beschäftigungsschutz). 
Für die Zugehörigkeit einer Vorschrift zum 
ASachRist der Umstand entscheidend, daß ein Schutz 
des im unselbständigen Dienstverhältnis Befind- 
lichen in persönlicher und wirtschaftlicher Beziehung 
bezweckt wird. Nur in einem weitern Sinne kön- 
nen hierher auch die Vorschr. gerechnet werden, 
welche in erster Linie bezwecken, die familienrecht- 
liche Gewalt der Eltern und die dienstherrliche 
Stellung des AGebers gegen etwaige im Zu- 
sammenhang mit solchen Dienstverhältnissen zu 
besorgende Beeinträchtigungen zu schützen. Da 
aber solche Eltern= und AGeberSch Vorschriften 
stets im engen Zusammenhang mit den Ach- 
Vorschriften geregelt sind und ihr Endzweck doch 
auch mittelbar auf Fürsorge für den Dienstver- 
pflichteten gerichtet ist, so werden diese Vorschriften 
angemessen im Zusammenhang mit dem Asch 
berührt. Hierher gehören insbesondere die Vorschr. 
über das ABuch [IIArbeiter, jugend- 
liche 72 3Z. Lal, über die den Eltern zur Stär- 
kung ihrer Familiengewalt eingeräumte Einsicht 
oder Mitwirkung bei der Lohnzahlung an minder- 
jährige Ar (§ 119a Abs 1 Ziff. 2 u. 3, 134 Abs 3), 
über den Anspruch der Eltern und sonstiger ge- 
setzlicher Vertreter, daß zu ihren Händen das 
Agzeugnis für Minderjährige ausgestellt werde, 
(5+ 113 Abf 4). 
m 3. Ouellen und Materialien des Arbeiter- 
schutzrechtes. 1. Internationales Wch- 
Recht. Um die ungünstigen Einwirkungen ab- 
zuschwächen, die sich durch die ASch Vorschriften 
und die dadurch der Industrie auferlegten Lasten 
für den internat. Wettbewerb ergeben, ist schon 
seit Jahrzehnten eine möglichst gleichmäßige Aus- 
gestaltung der wichtigeren Vorschr., namentlich 
über den Beschäftigungs Sch, durch interna- 
tionale Vereinbarungen angestrebt 
worden, zum Teil durch Privatbeteiligte, 
durch deren Bemühungen die „Internationale 
Vereinigung für ges. ASch“ und das von ihr 1901 
in Basel errichtete, von einer Anzahl Reg, auch 
der deutschen, unterstützte „Internationale AAmt“ 
mit seinem fortlaufend erscheinenden „Bulletin“ 
ins Leben gerufen wurde, zum Teil durch amtliche 
Beratungen von Bevollmächtigten der beteiligten 
Regierungen, die internationale Abch Konferenz 
  
in Berlin v. 1890 und die Berner Konferenz von 
1906, welch letztere zu zwei von Deutschland be- 
reits gutgehcißenen Abkommen v. 26. 9. 06 ge- 
führt hat, das eine betr. die Einschränkung der 
weiblichen A, das andere betr. das Verwendungs- 
verbot für weißen und gelben Phosphor. 
2. Reichs= und Landesrecht. a) Für 
Deutschland liegt die Erlassung der gewerblichen
	        
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