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Arbeiter, gewerbliche
stische Umbildung der Gesellschaft erstrebenden
Partei, von den sich der ArFürsorge annehmenden
gemeinnützigen Vereinsbestrebungen (so der 1872
gegründete „Verein für Sozialpolitik“) und von
dem allmählich sich vollziehenden Zusammenschluß
der verschiedenen Gruppen gelernter Ar zu fach-
lichen Vereinigungen (Gewerkschaften) ausgingen.
Nachdem über das Bedürfnis eines erweiterten
Abch 1874/75 eingehende Erhebungen gemacht
worden waren, ist in dieser Richtung der erste
Schritt durch die Gew O Novelle v. 17. 7.
78 geschehen, die den ASch auch auf die Frauen
erstreckte, das Truckverbot ausdehnte, den BR
ermächtigte, die Verwendung von jugendlichen
und weiblichen Ar in gesundheits= und sittlichkeits-
gefährlichen Fabrikzweigen zu untersagen, die
Erlassung von Vorschriften über den Betriebs-
Schutz vorsah und die Landes Reg zur Einführung
einer besonderen Fabrikaussicht verpflichtete.
Nachdem im März 1890 in Berlin die interna-
tionale ASch Konferenz stattgefunden hatte, die
aber nur zur Verständigung über gemeinsam zu
beachtende Gesichtspunkte, nicht zu einer Verein-
barung führte, und infolge Königl. Erl v. 4. 2. 90
der Preuß. Staatsrat sich über die Fortbildung
des ASch geäußert hatte, wurde die Gew Ö-
Nov. v. 1. 6. 91 erlassen, die insbesondere die
Erlassung von AO in größeren Fabriken zur
Pflicht machte, den Beschäftigungs Sch für die
Arbeiterinnen und Kinder erweiterte und weit
über den Bereich der Fabriken (Motorwerkstätten!)
ausdehnte, sowie kraft öffentlichen Rechts die ge-
werbliche Sonn= und Feiertags A einschränkte.
Ein dritter Abschnitt in der Fortbildung des
AbchRechts beginnt 1896 und 97 mit der Neu-
regelung des Zivil R, das nunmehr durch die
zwingenden Vorschriften des BGB und des
neugefaßten HGMB den dem wirtschaftlich schwä-
cheren Teil bei Eingehung und Vollzug eines Dienst-
verhältnisses drohenden Gefährdungen entgegen-
tritt. Ferner bringen erweiterte Sch Bestimmun-
gen die GaewO Nov. v. 26. 7. 97 für die Hand-
werks-Lehrlinge und v. 30. 6. 00 für die Betriebs-
beamten, Mechaniker und dgl., für die in offenen
Verkaufsstellen beschäftigten Personen, sowie in
8 114a für das Vertrags- und Lohnverhältnis der
Hausgewerbetreibenden. Dazu kommen die be-
sonderen Gv. 30. 3. 03 über den Kinder Sch
und v. 10. 5. 03 über das den weißen und gelben
Phosphor treffende Verwendungsverbot.
Endlich ist am 1. 1. 10 die Novelle zur Gew-O
v. 28. 12.08 (RGBléé G7) in Kraft getreten, die den
4. Abschnitt von Titel VII der GewO mehrfach
umgestaltet: der schwer zu fassende Begriff
„Fabrik“ ist gestrichen und im wesentlichen ersetzt
durch „Betricb, in dem in der Regel mindestens
10 Arbeiter beschäftigt werden“ (im folgenden
„größere Betriebe“ genannt): die Beschäftigungs-
zeit der Arbeiterinnen ist eingeschränkt und da-
durch dem internationalen Abkommen (unten
& 3 Ziff. 1) angepaßt; die Beschäftigung von Ar-
beiterinnen in Bergwerken auch über Tage bei
der Förderung, dem Transport und der Ver-
ladung verboten.
Wegen der nicht auf der Grundlage der GewO
ruhenden Verhältnisse in den Schutzgebieten
UrKolonialgewerberecht.
#5*# 2. Inhalt des Arbeiterschutzrechts. Nach
ihrem Gegenstand sind vier Arten von Ach Vor-
schriften zu unterscheiden, nämlich solche, die dem
Ar bei Eingehung und Ausgestaltung seines Ver-
tragsverhältnisses das für die freie Entwicklung
der Persönlichkeit erforderliche Maß der Selbst-
bestimmung sichern (Vertragsschutz), die eine
unbillige Lohnverkümmerung verhindern (Lohn-
schutz), die für eine den Interessen der Gesundheit
und Sicherheit entsprechende Einrichtung des Be-
triebs und seiner Räume sorgen (Betriebs-
schutz), die endlich durch Verbote und zeitliche Be-
schränkungen der A den durch gefährliche, sowie
durch ununterbrochene und übermäßig lang
dauernde Beschäftigung überhaupt oder für ge-
wisse Personengruppen bedingten Gefahren ent-
gegentreten (Beschäftigungsschutz).
Für die Zugehörigkeit einer Vorschrift zum
ASachRist der Umstand entscheidend, daß ein Schutz
des im unselbständigen Dienstverhältnis Befind-
lichen in persönlicher und wirtschaftlicher Beziehung
bezweckt wird. Nur in einem weitern Sinne kön-
nen hierher auch die Vorschr. gerechnet werden,
welche in erster Linie bezwecken, die familienrecht-
liche Gewalt der Eltern und die dienstherrliche
Stellung des AGebers gegen etwaige im Zu-
sammenhang mit solchen Dienstverhältnissen zu
besorgende Beeinträchtigungen zu schützen. Da
aber solche Eltern= und AGeberSch Vorschriften
stets im engen Zusammenhang mit den Ach-
Vorschriften geregelt sind und ihr Endzweck doch
auch mittelbar auf Fürsorge für den Dienstver-
pflichteten gerichtet ist, so werden diese Vorschriften
angemessen im Zusammenhang mit dem Asch
berührt. Hierher gehören insbesondere die Vorschr.
über das ABuch [IIArbeiter, jugend-
liche 72 3Z. Lal, über die den Eltern zur Stär-
kung ihrer Familiengewalt eingeräumte Einsicht
oder Mitwirkung bei der Lohnzahlung an minder-
jährige Ar (§ 119a Abs 1 Ziff. 2 u. 3, 134 Abs 3),
über den Anspruch der Eltern und sonstiger ge-
setzlicher Vertreter, daß zu ihren Händen das
Agzeugnis für Minderjährige ausgestellt werde,
(5+ 113 Abf 4).
m 3. Ouellen und Materialien des Arbeiter-
schutzrechtes. 1. Internationales Wch-
Recht. Um die ungünstigen Einwirkungen ab-
zuschwächen, die sich durch die ASch Vorschriften
und die dadurch der Industrie auferlegten Lasten
für den internat. Wettbewerb ergeben, ist schon
seit Jahrzehnten eine möglichst gleichmäßige Aus-
gestaltung der wichtigeren Vorschr., namentlich
über den Beschäftigungs Sch, durch interna-
tionale Vereinbarungen angestrebt
worden, zum Teil durch Privatbeteiligte,
durch deren Bemühungen die „Internationale
Vereinigung für ges. ASch“ und das von ihr 1901
in Basel errichtete, von einer Anzahl Reg, auch
der deutschen, unterstützte „Internationale AAmt“
mit seinem fortlaufend erscheinenden „Bulletin“
ins Leben gerufen wurde, zum Teil durch amtliche
Beratungen von Bevollmächtigten der beteiligten
Regierungen, die internationale Abch Konferenz
in Berlin v. 1890 und die Berner Konferenz von
1906, welch letztere zu zwei von Deutschland be-
reits gutgehcißenen Abkommen v. 26. 9. 06 ge-
führt hat, das eine betr. die Einschränkung der
weiblichen A, das andere betr. das Verwendungs-
verbot für weißen und gelben Phosphor.
2. Reichs= und Landesrecht. a) Für
Deutschland liegt die Erlassung der gewerblichen