Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
A. Areiterschut (im allgemeinen) 
151 
  
Ach Vorschr. im wesentlichen in der Hand der 
Reichsorgane:; auch über den Kreis der 
unter die GewO fallenden Betriebe hinaus gilt 
für den ASch insofern Reichsrecht, als für das 
Dienstverhältnis allgemein die einschlägigen Vor- 
schriften des BG B maßgebend sind, als die Gew O 
ihre §&4 105b—Il0öf, 115—119a, 135—139b, 152, 
153, 154a Abs 2 auch auf den Bergbau und ähn- 
liche okkupatorische Haupt- und Nebengebiete aus- 
gedehnt hat, als die nach dem U# zu erlassen- 
den UVerh V auch die Land= und Forstwirtschaft 
und eine Anzahl anderer außerhalb des Gew- 
Gebiets liegenden Wirtschaftszweige erfassen, als 
endlich die ASch Vorschr. für die auf Sceeschiffen 
beschäftigten Mannschaften durch die See- 
mannsO v. 2. 6. 02 geregelt sind [Schiffs- 
mannschaftl. Im übrigen ist es Sache 
des Landesrechts verblieben, für die 
außerhalb der GewO stehenden 
gebiete, insbesondere die Land= und Forstwirt- 
schaft, den Betrieb von Bergwerken und Gruben 
L[1 Bergwesens,, die Eisenbahnen I7 den be- 
zügl. Artikel! und die Hauswirtschaft (7 Ge- 
sindel] die Verhältnisse des ASch zu regeln. 
Auch auf den reichsrechtlich geregelten Gebieten 
des ASch ist für bestimmte Tatbestände kraft be- 
sonderer Bestimmungen, so § 105h GewO und 
5+30 KSchc, der Landes Ggebung die Befugnis 
zu weitergehenden Vorschriften vorbehalten, na- 
mentlich aber den Landesorganen die Ermächti- 
gung erteilt, den reichsrechtlich gegebenen Rahmen 
durch Erl weiterer Normen des Aöch auszufüllen, 
so’'## 105b Abf 2 u. 3, 105e Abs 1, 105 h Abs2, 
119 a Abs 2, 120 Abs 3, 120e Abs 2, 128 Abs 2, 
139 Absf 2, 139e Abs 2u. 4, 139 k Abs 1, 1390h 
Abs 2 GewO. 
b) Nur zum Teil beruht das gewerbliche Asch- 
Recht auf Gesetz. Um für den oft raschen Wechsel 
der tatsächlichen Verhältnisse und für Berücksichti- 
gung der örtlichen Bedürfnisse Spielraum zu 
Wirtschafts= 
aausschliec 
lichen Rechts. 
geben, ist für viele Tatbestände die Möglichkeit 
einer Regelung durch Verordnung oder 
statutarische Bestimmungen vorge- 
sehen. Und zwar sind zur Erlassung solcher V nicht 
bloß die Reichsorgane, nämlich der Kaiser mit 
Zustimmung des Bundesrates (Is 105g, 154 
Abs 4), der BR (§55 105 a Absf 1, 105e Abs 2, 
114 a Abs 1 u. 2, 120e Abs 1 u. 3, 128 Abs 2 
129 Abs 5, 139 a, 139 s Abs 3, 139 h Nost 1, 139 e, 
154 Abs 3) und der RK (8s 110 Abs 2, 114 a Abs 5) 
zuständig, sondern auch die Zentral-, höheren 
Verw-, Pol Behörden der Einzelstaaten (§38 105 b 
Abs 2, 105e Abs 1, 105 h Abs 2, 120e Abfs 2, 
128 Abs 2, 139 a Abs 2, 139e). Zur Erlassung 
statutarischer Bestimmungen der Gemeinden und 
weiterer Kommunalverbände, vor deren Festsetzung 
nach § 142 den beteiligten GewTreibenden und Ar 
Gelegenheit zur Aeußerung zu geben ist, räumen 
die §#§ 105 b Abs 2, 119 a Abs 2, 120 Abs 3 und 
139 Abs 2 die Ermächtigung ein. Als statutarische 
Bestimmung im weiteren Sinne ist es ferner auch 
zu betrachten, wenn den Handwerkskammern und 
Innungen die Befugnis eingeräumt ist, im gesetz- 
lichen Rahmen über die Ausbildung der Lehrlinge 
bindende Vorschr. zu geben (88 81 a, 93 Abs 2 
Ziff. 5, 130, 130 a Abf 2 GewO), wenn die nach 
dem u### geschaffenen Selbstverwaltungsorgane 
befugt und verpflichtet sind, Vorschriften über die 
den Unternehmern und Ar im Interesse der Un- 
— 
fallverhütung obliegenden Pflichten zu erlassen, 
wenn endlich der Betriebsunternehmer ermächtigt 
ist, durch Bekanntgabe einseitiger Festsetzungen für 
seinen Betrieb, namentlich in der ArbeitsO, die 
im Interesse des ASch zu beachtenden Grundsätze 
zu regeln und die Zuwiderhandlung mit diszipli- 
nären Strafen zu bedrohen, & 134 b Abs 1 Ziff. 4 
GewO [I Arbeitsvertrag #•2 Ziff. 51. 
c) Bürgerliches und öffentliches 
Arbeiterschutzrecht. 
Ein beträchtlicher Teil des Arbeiterschutzrechts 
gehört dem bürgerlichen Recht an, namentlich 
die zum Schutze des wirtschaftlich schwächeren 
Ar hinsichtlich der Eingehung, der Lösung und 
der Rechtsfolgen des AVerhältnisses im BG, 
HGB und in der Gew O getroffenen Bestimmun- 
gen. Sie sind meist zwingenden Rechts, was sich 
dadurch kennzeichnet, daß abweichende Verab- 
redungen ausdrücklich als rechtsunwirksam erklärt 
sind (so § Gl9 BB, F 62 Abs 4, 63 Abs 2, ½ 
Abs 4, 74, 75 Abs 3 9 88 105 a, 105 i Abs 2 
117, 127 5 Ab#/ 1, 133f Gew) oder den guten 
Sitten zuwiderlaufen würden (so §# 113, 122, 
124, 124 a, 127 a, 1276 GewO). Doch werden 
auch manche nicht mit zwingender Wirkung aus- 
gestattete, dem Interesse der wirtschaftlich schwä- 
cheren Ar dienenden Best., so §§ 616 BG, + 63 
Abs 1 HGB, dem ASach beizurechnen sein. 
Während die Pflichten des Vertrags-, Lohn= und 
Betriebs Sch zu einem großen Teil auch privat- 
rechtlicher Natur sind, bewegt sich der unter be- 
sstimmten Voraussetzungen die A untersagende 
oder zeitlich beschränkende BeschäftigungsSch fast 
epßlich auf dem Gebiete des öffent- 
Charakteristisch für die Eigenschaft 
einer ASch Best. als öffentlich rechtlich ist insbe- 
sondere der Umstand, daß der Vollzug im Verw- 
Wege ausdrücklich vorgesehen (X& 106 Abs 2, 
120 d, 126 a, 127 d, 128, 134 f, 139 k, 144 a, 
147 Abs 4 GewO, 8 81 HGB, 8 20 KSch ) oder 
daß die Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht ist; 
eine solche Strafdrohung fehlt nur bei den dem 
öffentlichen Recht angehörigen Vorschriften der 
* 134 Abs 3 (Lohnzahlungsbuch für Minderjährige). 
Ein Teil der privatrechtlichen Asch Pflichten ist 
gleichzeitig dadurch zu einer Pflicht des öffentlichen 
Rechts erklärt, daß die Pflichtverletzung unter be- 
stimmten Voraussetzungen mit Strafe bedroht ist, 
so 3 32 OGC# B, + 148 Abs 1 Ziff. 9, § 147 Abs 1 
Ziff. 4 GewdO vgl. mit den Vorschriften der # 618 
Bö, s 62 Abs 1 HGB und §& 120 a Gew O. 
Werden Rechtshandlungen vorgenommen, die nach 
dem zwingenden oder öffentlichen ASchR 
verboten sind, so tritt nach § 134 BöB oder nach 
Sondervorschrift (IF8 177, 118 GewO) Nichtigkeit 
ein. Findet trotzdem die verbotene Handlung, 
z. B. Nacht-, Sonntags-, Kinderarbeit, statt, so 
hat der Ar auf Lohnzahlung doch nach § 812 BB 
einen Bereicherungsanspruch. Auch aus der Ver- 
letzung der lediglich dem öffentlichen Recht ange- 
hörigen Asch Pflichten können mittelbar Ansprüche 
des bürgerlichen Rechts erwachsen, insbesondere 
auf Schadensersatz nach § 823 Abs 2 Bnh, wenn 
für den Ar oder seine Angehörigen daraus ein 
Schaden an Leben, Gesundheit usw. erwachsen ist. 
3. Die Materialien des ASch- 
Rechtes. Die zur Fortbildung der AsSch Vorschr. 
dienenden tatsächlichen Materialien wurden ur- 
sprünglich durch Erhebungen beigeschafft,
	        
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