A. Areiterschut (im allgemeinen)
151
Ach Vorschr. im wesentlichen in der Hand der
Reichsorgane:; auch über den Kreis der
unter die GewO fallenden Betriebe hinaus gilt
für den ASch insofern Reichsrecht, als für das
Dienstverhältnis allgemein die einschlägigen Vor-
schriften des BG B maßgebend sind, als die Gew O
ihre §&4 105b—Il0öf, 115—119a, 135—139b, 152,
153, 154a Abs 2 auch auf den Bergbau und ähn-
liche okkupatorische Haupt- und Nebengebiete aus-
gedehnt hat, als die nach dem U# zu erlassen-
den UVerh V auch die Land= und Forstwirtschaft
und eine Anzahl anderer außerhalb des Gew-
Gebiets liegenden Wirtschaftszweige erfassen, als
endlich die ASch Vorschr. für die auf Sceeschiffen
beschäftigten Mannschaften durch die See-
mannsO v. 2. 6. 02 geregelt sind [Schiffs-
mannschaftl. Im übrigen ist es Sache
des Landesrechts verblieben, für die
außerhalb der GewO stehenden
gebiete, insbesondere die Land= und Forstwirt-
schaft, den Betrieb von Bergwerken und Gruben
L[1 Bergwesens,, die Eisenbahnen I7 den be-
zügl. Artikel! und die Hauswirtschaft (7 Ge-
sindel] die Verhältnisse des ASch zu regeln.
Auch auf den reichsrechtlich geregelten Gebieten
des ASch ist für bestimmte Tatbestände kraft be-
sonderer Bestimmungen, so § 105h GewO und
5+30 KSchc, der Landes Ggebung die Befugnis
zu weitergehenden Vorschriften vorbehalten, na-
mentlich aber den Landesorganen die Ermächti-
gung erteilt, den reichsrechtlich gegebenen Rahmen
durch Erl weiterer Normen des Aöch auszufüllen,
so’'## 105b Abf 2 u. 3, 105e Abs 1, 105 h Abs2,
119 a Abs 2, 120 Abs 3, 120e Abs 2, 128 Abs 2,
139 Absf 2, 139e Abs 2u. 4, 139 k Abs 1, 1390h
Abs 2 GewO.
b) Nur zum Teil beruht das gewerbliche Asch-
Recht auf Gesetz. Um für den oft raschen Wechsel
der tatsächlichen Verhältnisse und für Berücksichti-
gung der örtlichen Bedürfnisse Spielraum zu
Wirtschafts=
aausschliec
lichen Rechts.
geben, ist für viele Tatbestände die Möglichkeit
einer Regelung durch Verordnung oder
statutarische Bestimmungen vorge-
sehen. Und zwar sind zur Erlassung solcher V nicht
bloß die Reichsorgane, nämlich der Kaiser mit
Zustimmung des Bundesrates (Is 105g, 154
Abs 4), der BR (§55 105 a Absf 1, 105e Abs 2,
114 a Abs 1 u. 2, 120e Abs 1 u. 3, 128 Abs 2
129 Abs 5, 139 a, 139 s Abs 3, 139 h Nost 1, 139 e,
154 Abs 3) und der RK (8s 110 Abs 2, 114 a Abs 5)
zuständig, sondern auch die Zentral-, höheren
Verw-, Pol Behörden der Einzelstaaten (§38 105 b
Abs 2, 105e Abs 1, 105 h Abs 2, 120e Abfs 2,
128 Abs 2, 139 a Abs 2, 139e). Zur Erlassung
statutarischer Bestimmungen der Gemeinden und
weiterer Kommunalverbände, vor deren Festsetzung
nach § 142 den beteiligten GewTreibenden und Ar
Gelegenheit zur Aeußerung zu geben ist, räumen
die §#§ 105 b Abs 2, 119 a Abs 2, 120 Abs 3 und
139 Abs 2 die Ermächtigung ein. Als statutarische
Bestimmung im weiteren Sinne ist es ferner auch
zu betrachten, wenn den Handwerkskammern und
Innungen die Befugnis eingeräumt ist, im gesetz-
lichen Rahmen über die Ausbildung der Lehrlinge
bindende Vorschr. zu geben (88 81 a, 93 Abs 2
Ziff. 5, 130, 130 a Abf 2 GewO), wenn die nach
dem u### geschaffenen Selbstverwaltungsorgane
befugt und verpflichtet sind, Vorschriften über die
den Unternehmern und Ar im Interesse der Un-
—
fallverhütung obliegenden Pflichten zu erlassen,
wenn endlich der Betriebsunternehmer ermächtigt
ist, durch Bekanntgabe einseitiger Festsetzungen für
seinen Betrieb, namentlich in der ArbeitsO, die
im Interesse des ASch zu beachtenden Grundsätze
zu regeln und die Zuwiderhandlung mit diszipli-
nären Strafen zu bedrohen, & 134 b Abs 1 Ziff. 4
GewO [I Arbeitsvertrag #•2 Ziff. 51.
c) Bürgerliches und öffentliches
Arbeiterschutzrecht.
Ein beträchtlicher Teil des Arbeiterschutzrechts
gehört dem bürgerlichen Recht an, namentlich
die zum Schutze des wirtschaftlich schwächeren
Ar hinsichtlich der Eingehung, der Lösung und
der Rechtsfolgen des AVerhältnisses im BG,
HGB und in der Gew O getroffenen Bestimmun-
gen. Sie sind meist zwingenden Rechts, was sich
dadurch kennzeichnet, daß abweichende Verab-
redungen ausdrücklich als rechtsunwirksam erklärt
sind (so § Gl9 BB, F 62 Abs 4, 63 Abs 2, ½
Abs 4, 74, 75 Abs 3 9 88 105 a, 105 i Abs 2
117, 127 5 Ab#/ 1, 133f Gew) oder den guten
Sitten zuwiderlaufen würden (so §# 113, 122,
124, 124 a, 127 a, 1276 GewO). Doch werden
auch manche nicht mit zwingender Wirkung aus-
gestattete, dem Interesse der wirtschaftlich schwä-
cheren Ar dienenden Best., so §§ 616 BG, + 63
Abs 1 HGB, dem ASach beizurechnen sein.
Während die Pflichten des Vertrags-, Lohn= und
Betriebs Sch zu einem großen Teil auch privat-
rechtlicher Natur sind, bewegt sich der unter be-
sstimmten Voraussetzungen die A untersagende
oder zeitlich beschränkende BeschäftigungsSch fast
epßlich auf dem Gebiete des öffent-
Charakteristisch für die Eigenschaft
einer ASch Best. als öffentlich rechtlich ist insbe-
sondere der Umstand, daß der Vollzug im Verw-
Wege ausdrücklich vorgesehen (X& 106 Abs 2,
120 d, 126 a, 127 d, 128, 134 f, 139 k, 144 a,
147 Abs 4 GewO, 8 81 HGB, 8 20 KSch ) oder
daß die Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht ist;
eine solche Strafdrohung fehlt nur bei den dem
öffentlichen Recht angehörigen Vorschriften der
* 134 Abs 3 (Lohnzahlungsbuch für Minderjährige).
Ein Teil der privatrechtlichen Asch Pflichten ist
gleichzeitig dadurch zu einer Pflicht des öffentlichen
Rechts erklärt, daß die Pflichtverletzung unter be-
stimmten Voraussetzungen mit Strafe bedroht ist,
so 3 32 OGC# B, + 148 Abs 1 Ziff. 9, § 147 Abs 1
Ziff. 4 GewdO vgl. mit den Vorschriften der # 618
Bö, s 62 Abs 1 HGB und §& 120 a Gew O.
Werden Rechtshandlungen vorgenommen, die nach
dem zwingenden oder öffentlichen ASchR
verboten sind, so tritt nach § 134 BöB oder nach
Sondervorschrift (IF8 177, 118 GewO) Nichtigkeit
ein. Findet trotzdem die verbotene Handlung,
z. B. Nacht-, Sonntags-, Kinderarbeit, statt, so
hat der Ar auf Lohnzahlung doch nach § 812 BB
einen Bereicherungsanspruch. Auch aus der Ver-
letzung der lediglich dem öffentlichen Recht ange-
hörigen Asch Pflichten können mittelbar Ansprüche
des bürgerlichen Rechts erwachsen, insbesondere
auf Schadensersatz nach § 823 Abs 2 Bnh, wenn
für den Ar oder seine Angehörigen daraus ein
Schaden an Leben, Gesundheit usw. erwachsen ist.
3. Die Materialien des ASch-
Rechtes. Die zur Fortbildung der AsSch Vorschr.
dienenden tatsächlichen Materialien wurden ur-
sprünglich durch Erhebungen beigeschafft,