A. Arbeiterschutz (im allgemeinen)
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b. Das Handelsgewerbe. Dazu gehören
der Groß= und Kleinhandel, der stehende und der
Handel im Umherziehen (Hausier Gew), auch
Bank-, Versicherungs-, Speditionsgeschäfte, sowie
(Nov. v. 6. 8. 96) der Betrieb von Konsum= und
andern Vereinen, endlich auch die vom Be= und
Verarbeitungsbetrieb äußerlich gesonderten Han-
delsgeschäfte der Groß- und der Handwerksbe-
triebe. In diesem Handels Gew dürfen Gehilfen,
Lehrlinge und Ar am ersten Weihnachts-, Oster-
und Pfingsttag überhaupt nicht, im übrigen an
Sonn= und Festtagen nicht länger als fünf Stun-
den beschäftigt werden. Durch statutarische Best.
einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal=
verbands kann diese Beschäftigung für alle oder
einzelne Zweige des Handels Gew auf kürzere
Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden.
Die Stunden für die zulässige Beschäftigung wer-
den, und zwar geeigneten Falls verschieden für
die verschiedenen Zweige des Handels Gew, durch
die Pol Beh und, wo statutarische Best. erlassen
werden, in diesen festgesetzt, wobei auf Freilassung
der dem öffentlichen Gottesdienst bestmmten
Zeit Rücksicht zu nehmen ist. 1!1“
c. Die übrigen Betriebe. " In den
auf Gewinnung und mechanische Weiterverarbei-
tung der Bodenbestandteile gerichteten Unterneh-
mungen (Bergwerken, Salinen, Gruben, Brüchen,
Aufbereitungsanstalten), in den Be= und Verar-
beitungs= sowie Leistungs Gew (Fabriken, Werk-
stätten, Zimmerplätzen und andern Bauhöfen,
Werften, Ziegeleien), sowie bei Bauten aller Art,
auch Regiebauten, dürfen Ar an Sonn= und Fest-
tagen nicht beschäftigt werden. Und zwar hat die
Ruhezeit für jeden einzelnen Sonn= und Festtag
mindestens 24, für zwei aufeinanderfolgende
Sonn= und Festtage 36, für das Weihnachts--,
Oster= und Pfingstfest 48 Stunden zu dauern.
Die Ruhezeit beginnt um 12 Uhr nachts und muß
bei zwei aufeinanderfolgenden Sonn= und Fest-
tagen bis 6 Uhr abends des zweiten Tags dauern.
In Betrieben mit regelmäßiger Tag= und Nacht-
schicht kann die Ruhezeit frühestens um 6 Uhr
abends des vorhergehenden Werktags, spätestens
um 6 Uhr morgens des Sonn-oder Festtags be-
ginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit
folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
d. Ausnahmsweise Zulassung
der Sonn= und Festtags-Arbeit.
Die Sonn= und Festtags A kann nicht vollständig
entbehrt werden. Sie wird einerseits nötig infolge
von Tatsachen, die außerhalb des Betriebs liegen;
so, weil öffentliche Interessen, vorübergehende
Notstände, die Bedürfnisse oder schwer zu ändernde
Gewohnheiten des Publikums die Vornahme be-
stimmter A verlangen. Anderseits liegt das Be-
dürfnis im Betriebe selbst, und zwar teils in dem
ihm eignen, sich auf kürzere Zeiträume zusammen-
drängenden Wirtschaftsgegenstand, teils in der
Art der aus technischen oder wirtschaftlichen Grün-
den eine volle Ausnutzung fordernden oder eine
Unterbrechung nicht duldenden Betriebskräfte und
Vorgänge, teils in der Natur einzelner in den Be-
trieb eingeschalteter Handlungen. Nicht immer
liegt die Sache so, daß die Sonn= und Festtage A
aus jenen Rücksichten geradezu unvermeidbar ist;
in einer Anzahl von Fällen entscheidet sich der
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Ggeber oder das zur V oder Vsg zuständige Organ
für ihre Zulassung auch deshalb, weil das vollstän-
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
dige Verbot die Interessen und Gewohnheiten
des wirtschaftlichen und des Volkslebens in einem
Maße beeinträchtigen würden, das mit dem sozial-
politischen Zwecke der Maßnahme im Mißverhält-
nis steht. Die ausnahmsweise Zulassung der Sonn-
und FesttagsAs ist beim Vorliegen bestimmter
Tatbestände durch das G selbst vorgesehen; im
übrigen ist es für gewisse Fälle der vom Bi. oder
von der Landes Beh zu erlassenden Rechts B
oder der im Einzelfalle ergehenden PolVig
anheimgegeben, im gesetzlichen Rahmen über die
Zulassung zu bestimmen. Wenn in der einen oder
andern Weise die A an Sonn- und Festtagen zu-
gelassen wird, so sind damit auch stets diejenigen
Handlungen zugelassen, welche im Interesse einer
geordneten Leitung und Beaufsichti-
gung der gestatteten A erforderlich sind (s 105c
Abs 1 Ziff 5 GewoO).
1. Zulassung durch Gesetz. Die Be-
schränkungen der Sonn= und Festtagsbeschäftigung
finden nach § 105 Abs 1 Gew) keine Anwendung
auf A, welche in Notfällen oder im öffentlichen
Interesse unverzüglich vorgenommen werden
müssen oder welche die Bewachung der Betriebs-
anlage oder die den regelmäßigen Fortgang eines
Betriebs bedingende Reinigung und Instandhal-
tung zum Gegenstand haben, ferner, sofern sie
ohne übermäßige Opfer nicht an Werktagen vor-
genommen werden können, auf A, von denen die
Wiederaufnahme des werktäglichen Betriebs ab-
hängig ist oder die zur Verhütung des Verderbens
von Rohstoffen oder des Mißlingens von AErzeug-
nissen erforderlich sind. Endlich dürfen die Ge-
hilfen und Ar an einem Sonntag des Jahres
für die zur Durchführung einer gesetzlich vorge-
schriebenen Inventur erforderlichen A in Anspruch
genommen werden.
Wenn die regelmäßig am Sonntag statt-
findenden A (also ausgenommen die in Notfällen,
wegen öffentlicher Interessen oder zur Inventur-
aufnahme vorzunehmenden) länger als drei Stun-
den dauern oder den Ar am Besuche des Gottes-
dienstes hindern, so ist der so beschäftigte Ar ent-
weder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stun-
den oder an jedem zweiten Sonntag von 6 Uhr
morgens bis 6 Uhr abends von der 2 freizulassen.
Ist nach Lage der Sache, z. B. weil Ersatz nicht gut
zu beschaffen ist, diese Freigabe am dritten oder
zweiten Sonntag nicht leicht durchführbar, so kann
mit Genehmigung und nach Bestimmung der
unteren VerwBeh dem Ar auch an Stelle der freien
Sonntage in jeder zweiten oder dritten Woche ein
freier Werktag zu 24 Stunden gegeben werden,
vorausgesetzt, daß durch die SonntagA der Besuch
des Gottesdienstes nicht verhindert wird (5 105
Abj 3 u. 4).
Zulassuung durch den Bundes-
rei. Für bestimmte Tatbestände ist der BR
ermächtigt, die Voraussetzungen, unter denen die
Sonn= und Festtags A zulässig ist, durch Rechts-
verordnungen zu regeln.
a) Von besonderer Bedeutung ist es namentlich,
daß nach § 105d der BR durch V mit Wirkung
für das Reichsgebiet für bestimmte nicht unter den
Begriff des Handelsgeschäfts fallende Gew-
Arten und --Zweige Ausnahmen von dem in
5 105 b Abs 1 enthaltenen Verbot der Sonn= und
Festtags A zulassen kann. In diesen für die be-
treffenden Gew gleichmäßig zu erlassenden Vor-
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