Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
A. Arbeiterschutz (Jugendliche) 
AGebers und andrer Beteiligter gesetzlich mit 
Strafe bedroht sind, s. 88 146 - 150 GewO, 
z5 23 —28 KSchG, 5 82 HGB. In der Regel ist 
Geldstrafe und nur bei gewohnheitsmäßigen Zu- 
widerhandlungen in §#§ 23—25 KoSch G Gefängnis 
oder Haft vorgesehen. Die Geldstrafe steigt in 
den schwereren Fällen bis zu 2000 M. Für die 
Verjährung ist nach § 145 GewO und §5282 Kch# 
die Frist auf drei Monate von Begehung der Tat 
an festgesetzt. Auch für die VerwBeh ist 
es das wirksamste Vollzugsmittel, daß sie in Fällen 
von Zuwiderhandlungen gegen die öffentlich- 
rechtlichen ASch Vorschriften durch Veranlassung 
des strafgerichtlichen Verfahrens eine Bestrafung 
herbeiführen kann. 
3. Verwaltungszwang. Den landesrecht- 
lich mit dem Vollzug und der Beaufsichtigung be- 
trauten Beh stehen zu diesem Zwecke auch die 
Zwangsmittel der Verw zu Gebote 
[!Verwgzwangsverfahrenl, auch wo 
dies in den Vorschriften des öffentlich-rechtlichen 
Ach nicht ausdrücklich erwähnt ist. Nicht selten 
(so Ziff. 200 pr. Ausf.-Anw. v. 1904) sind die 
VerwBeh landesrechtlich angewiesen, mit den 
polizeilichen Zwangsmitteln erst dann vorzugehen, 
wenn trotz rechtskräftiger Bestrafung die angeord- 
nete Maßnahme nicht getroffen wird. Von den 
Zwangsmitteln der Verw ist die Ersatzvor- 
nahme im Gebiete des AöSch ohne erhebliche 
praktische Bedeutung. In den dafür hauptsächlich 
in Betracht kommenden Fällen der dem Unter- 
nehmer hinsichtlich der äußern Betriebsgestal- 
tung obliegenden Sch Pflichten (58 120a ff) steht 
der Pol Beh nach besonderer gesetzlicher Best. nur 
eine negative Einwirkung zu, nämlich nach 
&147 Abf 4 die Befugnis zur Einstellung des von 
den betreffenden Gefahren berührten Betriebs- 
teils. Nur soweit die Betriebs Sch Pflicht nach § 16 
in die Genehm.Bedingungen ausgenommen ist, 
kommt es nach § 147 Abs 3 der PolBeh zu, nicht 
bloß negativ die Wegschaffung der mit der Sch- 
Anlage, sondern auch nach Umständen in Form 
der Ersatzvornahme die Herstellung des den Be- 
dingungen entsprechenden Zustandes anzuordnen. 
— Auch die Androhung und der Vollzug von 
polizeilichen Geldstrafen, welche 
Zwangsmaßnahme in 5 144 a GewO gegen- 
über der verbotswidrigen Anleitung von Lehr- 
lingen ausdrücklich vorgesehen ist und an sich auch 
sonst zur Durchführung der öffentlich-rechtlichen 
ASch Vorschr. anwendbar wäre, findet eine enge 
Schranke in der Ggebung der größeren Staaten, 
welche es ausschließt, daß in den strafgerichtlich 
verfolgbaren Tatbeständen neben oder an Stelle 
solcher Strafen mit dem Zwangsmittel der poli- 
zeilichen Geldstrase vorgegangen werde. Als 
letztes Zwangsmittel der Verw bietet sich, wo 
Mahnung und Strafe nichts hilft, der ummittel- 
bare Verw Zwang zur Herbeiführung des 
den Asch Vorschr. entsprechenden Zustandes dar, 
und zwar nach Landesrecht auch dort, wo die 
Gewyp, diese Maßnahme nicht, wie in §& 147 Abs 
3, 4 ausdrücklich vorsieht, z. B. durch Entfer- 
nung vorschriftswidrig beschäftigter Kinder aus 
der Fabrik, durch Schließung eines am Sonntag 
vorschriftswidrig tätigen Betriebs. — Nach der 
Gew ist bei bestimmten Tatbeständen das Ein- 
schreiten im Straf= und Verw Wege davon ab- 
  
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hängig, daß die bezügliche ASch Pflicht zuvor 
gegenüber dem AGeber durch eine förmliche 
fa der zuständigen VerwBeh fest- 
gestellt worden ist, so in den Fällen der 88 120 d, 
126 a, 128, 134 f, 139g, 139k Abs 2 Gew, 
5. 20 KSch G;z und es sind für diese Fälle meist 
reichsrechtliche Vorschr. über die zuständigen Beh 
(untere und höhere VerwBeh, Orts Pol u. s. f.), 
über das Verfahren und den Instanzenzug ge- 
geben, so in § 120 d Abs 4, 126 a, 128, 134 f, 
139 g Abs 2. Im übrigen richtet sich die behördliche 
Zuständigkeit und das Verfahren nach den landes- 
rechtl. Vorschriften. 
Ir 4. Besondere Gewerbeaussicht. Durch 
das Abänderungs v. 15. 7. 78, das durch das G 
v. 1. 6. 91 einige Erweiterungen erfahren hat, ist 
es den LandesReg zur Pflicht gemacht worden, 
die Aufsicht über die Ausführung der hauptsäch- 
lichen in der Gew O hinsichtlich der gewerblichen 
Betriebe enthaltenen öffentlich-rechtlichen AsSch- 
Vorschr. ausschließlich oder neben den ordentlichen 
PolBeh besonderen Beamten zu über- 
tragen. Und es sind seitdem überall besondere, 
für diesen Dienst technisch und volkswirtschaftlich 
vorgebildete, Fabrikinspektoren oder GewAufsichts- 
beamte mit dieser besonderen Aufsicht betraut 
worden. Ueber das Nähere 7Gewerbe- 
aufsicht. 
II. Iugendliche Arbeiter 
5# 1. Im allgemeinen. 1 2, 3. Beschränkungen unmittel- 
bar kraft Gesetzes und durch Berordnungen. J 4. Ausnahmen 
von den Beschränkungen der jugendlichen und weiblichen 
Arbeiter. # 5. Kontrollmaßregeln und Vollzugsanweisungen. 
S. Im allgemeinen. Um die in körperlicher und 
geistig sittlicher Hinsicht noch in der Entwicklung 
befindlichen jugendlichen Personen gegen die 
; n · ;ibncnintZufammcnhangmitdergewerblichen 
PflichtinWtderfpruchftebendenBestandtetlcdcr; 
Akätigkeit überhaupt oder in bestimmten Be- 
triebsarten, wie Bergwerken, Groß-, Motorbetrie- 
ben, drohenden Gefahren zu schützen und die 
Familiengewalt der Eltern und sonstigen gesetz- 
lichen Vertreter zu stärken, ist durch die GewO 
und das KSch G v. 30. 3. 03 die Beschäftigung 
jugendlicher Personen kraft öffentlichen Rechts 
eingreifenden Beschränkungen unterworfen, und 
zwar zum großen Teil unmittelbar kraft Gesetzes, 
zum Teil aber auch derart, daß auf Grund des 
Gesetzes die Beschränkungen der jugendlichen Ar 
des Näheren durch Verordnungen oder Polizei- 
verfügungen festgesetzt werden, s. auch oben 
„Arbeiterschutz"“, & 1 (Geschichte) und § 83iff. 1 
(Beschäftigungsschutz). 
&# 2. Beschränkungen unmittelbar kraft Ge- 
setzes. 1. Lehrlinge: Ueber die kraft öffent- 
lichen Rechts den Lehrherrn und den Lehrlingen 
im Interesse tüchtiger fachlicher Bildung und Er- 
ziehung obliegenden Verpflichtungen 7 Lehrlinge. 
2. Minderjährige Arbeiter. 
a) Arbeitsbücher. Um die Familiengewalt 
der Eltern und sonstigen gesetzlichen Vertreter ge- 
genüber den minderjährigen Arzu stärken unddiesen 
den Vertragsbruch zu erschweren, ist durch die 
Novelle zur Gew O v. 15. 7. 78, geändert 1. 6. 91, 
dl 107—112, 146 Abs 1 Ziff. 3, 150 Abs Ziff. 1, 2, 
bestimmt worden, daß Minderjährige als gewerb-
	        
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