Ú
170
Arbeiter, gewerbliche
überschreitet. Diese Verordnungen des BR können
auch für bestimmte Bezirke erlassen werden.
Gemäß 8 139 a Abs 1 Ziff. 2 hat der BR nach-
stehende noch jetzt geltende Verordnungen er-
lassen, und zwar: a) gemeinsam für Ar-
beiterinnen und jugendliche Ar-
beiter: Die Bek v. 5. 3. 02, betreffend die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar
in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizerei-
en, sowie Sandbläsereien Ziff. II—IV (Rüchl65,
gilt bis 1. 4. 12), Ziff. II—IV der Bek v. 27. 5. 02,
betreffend Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Ar in Walz= und Hammerwerken,
(Rel. 170, gilt bis 1. 6. 12); b) speziell
für jugendliche Arbeiter die Bek v.
24. 3. 03, betreffend Beschäftigung jugendlicher Ar
auf Steinkohlenwerken in Preußen, Baden und
Elsaß-Lothringen (R GBlél, gilt bis 1. 4. 13).
2. Ausnahmen auf Grund des
J154 Absatz 3Gewerbeordnung. Bei
der am 1. 1. 01 in Kraft getretenen Ausdehnung
der 88 135—139 b auf die Werkstätten, in denen.
durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht
bloß vorübergehend zur Verwendung kommen
(Motorwerkstätten), ist dem BR vorbehalten
worden, durch Verordnung für gewisse Arten von
Betrieben Ausnahmen von den im § 135 Absj2, 3,
§§5 136, 137 Abs 1—3, und § 138 vorgesehenen
Bestimmungen nachzulassen. Diese durch V des
Bv. 13. 7. 00 festgesetzten Ausnahmen haben
im wesentlichen folgenden Inhalt. Die Höchst-
arbeitszeit der nicht mehr volksschulpflichtigen
Kinder zwischen 13 und 14 Jahren ist von 6 auf
10 Stunden erweitert worden und nur bei den
der Gesundheit besonders gefährlichen Schleifer-
und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und Me-
tallverarbeitung auf 6 Stunden verblieben. Im
übrigen gelten für die Motorwerkstätten (seit
1. 1. 10, auch wenn in der Regel nicht wenigstens
10 Ar oder mehr Ar beschäftigt werden) im we-
sentlichen die gleichen Beschränkungen wie für
die größeren Betriebe, wogegen für die kleineren
Motorwerkstätten eine Anzahl weiterer Erleich-
terungen hinsichtlich der A sowohl der nicht mehr
volksschulpflichtigen Kinder und jungen männ-
lichen Ar als der Arbeiterinnen eingeräumt sind;
insbesondere fallen in den kleineren Werkstätten
der in der Verordnung besonders aufgezählten
Handwerke die auf die männlichen jugendlichen
Ar bezüglichen gesetzlichen Beschränkungen der
Agzeit und die Pflicht zur Pausengewährung
weg; s. Anl. 1 z. Pr. AusfAnw z. GewO v.
1. 6. 04 und 25. 11. 09.
3. Ausnahmen auf Grund des
154 Absatz 4 Gewerbeordnung.
Durch den Bundesrat (früher Kaiser mit Zu-
stimmung des BR) können nach & 154 Abs 4
die Bestimmungen der §§# 135—139 b auf andere
Werkstätten und auf Bauten ganz oder teilweise,
d. h. unter Festsetzung bestimmter Ausnahmen,
ausgedehnt werden. Bei der Ausdehnung auf
die Werkstätten der Tabakindustrie (s. oben S 166)
sind solche Ausnahmen nicht zugelassen, bei der
Ausdehnung auf die Werkstätten der Kleider-
und Wäschekonfektion (s. ebenda) sind nur wenige
Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehen, namentlich zu & 138 a die Bestim-
mung, daß Arbeiterinnen über 16 Jahre an 60
Tagen des Jahres auch in die Nacht hinein bis
— —.—— ——— — — — —— — ——
10 Uhr und mehr als 11 Stunden, aber nicht länger
als 13, beschäftigt werden dürfen.
4. Ausnahmen nach dem Kinder-
schutzgesetz. Im Vollzug des Kinderschutz-
gesetzes ist nach § 14 Abs 2 der Bk ermächtigt,
durch Verordnung für einzelne Arten der Werk-
stätten mit Motorbetrieb, in denen nach dem Gesetz
auch eigne Kinder nicht beschäftigt werden
dürfen, die Beschäftigung eigner Kinder über 10
Jahren unter der Bedingung zu gestatten, daß
die Kinder nicht an den durch die Triebkraft be-
wegten Maschinen beschäftigt werden. Auch kann
der B für die Werkstätten, in denen die Be-
schäftigung von Kindern nicht verboten ist, für
besonders leichte und dem kindlichen Alter ange-
messene Arbeiten die Beschäftigung von Kindern
unter 10 Jahren zulassen. In beiden Fällen aber
ist Nachtarbeit ausgeschlossen und sind auch hin-
sichtlich der ADauer und der Pausen Beschrän-
lungen vorgesehen. — Von dieser Ermächtigung
hat der B-R mit V v. 20. 12. 05 (RGBl 775) Ge-
brauch gemacht. Hiernach durften bis zum 31.
12. 08 in den in einem Verzeichnis ausgeführten
19 Arten von Werkstätten ohne Motorbetrieb, in
denen die Beschäftigung nicht nach § 12 Köch
verboten ist, eigne Kinder zwischen 9 und 10 Jah-
ren in bestimmten Bezirken unter den näher be-
zeichneten Voraussetzungen (nicht Nachts, mit
Pausen u. s. f.) beschäftigt werden.
II. Durch Verfügung der Ver---
waltungsbehörden. 1. Nach den 385
138 à und 139 Gewerbeordnung können
im Einzelfalle für bestimmte Betriebe auf Antrag
des Unternehmers durch Verfügung der zu-
ständigen Verwaltungsbehörde Ausnahmen von
gewissen die Beschäftigung der Arbeiterinnen
und der jugendlichen Ar einschränkenden Vor-
schriften der GewO zugelassen werden. a) Ins-
besondere kann die Ueberarbeit von
Arbeiterinnen über 16 Jahren bis
10 Uhr abends (außer der Sonnabende), im
ganzen für nicht mehr als 13 Stunden täglich,
gestattet werden, wenn es wegen der durch die
Schwankungen der Nachfrage bedingten außer-
gewöhnlichen Häufung der A angezeigt ist, und
zwar für zwei Wochen durch die untere, für längere
Dauer durch die höhere Verweh, für mehr als
40 Tage im Jahre nur, wenn die tägliche Arbeits-
dauer im Jahresdurchschnitt die regelmäßige ge-
setzliche AZeit nicht überschreitet. b) Ferner
kann durch die untere Verw Beh gestattet werden,
daß Arbeiterinnen über 16 Jahre auch
an Sonnabenden nachmittags bis
8 Uhr mit gewissen unaufschieblichen A beschäftigt
werden, sofern sie kein Hauswesen zu besorgen
haben und keine Fortbildungsschule besuchen und
unter der Voraussetzung, daß diese Arbeiterinnen
am folgenden Sonn= und Festtage arbeitsfrei
bleiben. c) Auch von den übrigen für die
Beschäftigung der jugendlichen Arbei-
ter und der Arbeiterinnen maßge-
benden Beschränkungen können für die Dauer von
4 Wochen durch die höhere Verw Beh, für längere
Zeit vom Reichskanzler Ausnahmen zugelassen
werden, wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle
den regelmäßigen Betrieb der Unternehmung
nunterbrochen haben. d) Endlich kann durch die
höhere Verw Beh hinsichtlich der Pausen und im
übrigen durch den Reichskanzler ausnahmsweise