Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Ú 
170 
Arbeiter, gewerbliche 
  
überschreitet. Diese Verordnungen des BR können 
auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. 
Gemäß 8 139 a Abs 1 Ziff. 2 hat der BR nach- 
stehende noch jetzt geltende Verordnungen er- 
lassen, und zwar: a) gemeinsam für Ar- 
beiterinnen und jugendliche Ar- 
beiter: Die Bek v. 5. 3. 02, betreffend die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar 
in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizerei- 
en, sowie Sandbläsereien Ziff. II—IV (Rüchl65, 
gilt bis 1. 4. 12), Ziff. II—IV der Bek v. 27. 5. 02, 
betreffend Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Ar in Walz= und Hammerwerken, 
(Rel. 170, gilt bis 1. 6. 12); b) speziell 
für jugendliche Arbeiter die Bek v. 
24. 3. 03, betreffend Beschäftigung jugendlicher Ar 
auf Steinkohlenwerken in Preußen, Baden und 
Elsaß-Lothringen (R GBlél, gilt bis 1. 4. 13). 
2. Ausnahmen auf Grund des 
J154 Absatz 3Gewerbeordnung. Bei 
der am 1. 1. 01 in Kraft getretenen Ausdehnung 
der 88 135—139 b auf die Werkstätten, in denen. 
durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht 
bloß vorübergehend zur Verwendung kommen 
(Motorwerkstätten), ist dem BR vorbehalten 
worden, durch Verordnung für gewisse Arten von 
Betrieben Ausnahmen von den im § 135 Absj2, 3, 
§§5 136, 137 Abs 1—3, und § 138 vorgesehenen 
Bestimmungen nachzulassen. Diese durch V des 
Bv. 13. 7. 00 festgesetzten Ausnahmen haben 
im wesentlichen folgenden Inhalt. Die Höchst- 
arbeitszeit der nicht mehr volksschulpflichtigen 
Kinder zwischen 13 und 14 Jahren ist von 6 auf 
10 Stunden erweitert worden und nur bei den 
der Gesundheit besonders gefährlichen Schleifer- 
und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und Me- 
tallverarbeitung auf 6 Stunden verblieben. Im 
übrigen gelten für die Motorwerkstätten (seit 
1. 1. 10, auch wenn in der Regel nicht wenigstens 
10 Ar oder mehr Ar beschäftigt werden) im we- 
sentlichen die gleichen Beschränkungen wie für 
die größeren Betriebe, wogegen für die kleineren 
Motorwerkstätten eine Anzahl weiterer Erleich- 
terungen hinsichtlich der A sowohl der nicht mehr 
volksschulpflichtigen Kinder und jungen männ- 
lichen Ar als der Arbeiterinnen eingeräumt sind; 
insbesondere fallen in den kleineren Werkstätten 
der in der Verordnung besonders aufgezählten 
Handwerke die auf die männlichen jugendlichen 
Ar bezüglichen gesetzlichen Beschränkungen der 
Agzeit und die Pflicht zur Pausengewährung 
weg; s. Anl. 1 z. Pr. AusfAnw z. GewO v. 
1. 6. 04 und 25. 11. 09. 
3. Ausnahmen auf Grund des 
154 Absatz 4 Gewerbeordnung. 
Durch den Bundesrat (früher Kaiser mit Zu- 
stimmung des BR) können nach & 154 Abs 4 
die Bestimmungen der §§# 135—139 b auf andere 
Werkstätten und auf Bauten ganz oder teilweise, 
d. h. unter Festsetzung bestimmter Ausnahmen, 
ausgedehnt werden. Bei der Ausdehnung auf 
die Werkstätten der Tabakindustrie (s. oben S 166) 
sind solche Ausnahmen nicht zugelassen, bei der 
Ausdehnung auf die Werkstätten der Kleider- 
und Wäschekonfektion (s. ebenda) sind nur wenige 
Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen 
vorgesehen, namentlich zu & 138 a die Bestim- 
mung, daß Arbeiterinnen über 16 Jahre an 60 
Tagen des Jahres auch in die Nacht hinein bis 
  
  
— —.—— ——— — — — —— — —— 
10 Uhr und mehr als 11 Stunden, aber nicht länger 
als 13, beschäftigt werden dürfen. 
4. Ausnahmen nach dem Kinder- 
schutzgesetz. Im Vollzug des Kinderschutz- 
gesetzes ist nach § 14 Abs 2 der Bk ermächtigt, 
durch Verordnung für einzelne Arten der Werk- 
stätten mit Motorbetrieb, in denen nach dem Gesetz 
auch eigne Kinder nicht beschäftigt werden 
dürfen, die Beschäftigung eigner Kinder über 10 
Jahren unter der Bedingung zu gestatten, daß 
die Kinder nicht an den durch die Triebkraft be- 
wegten Maschinen beschäftigt werden. Auch kann 
der B für die Werkstätten, in denen die Be- 
schäftigung von Kindern nicht verboten ist, für 
besonders leichte und dem kindlichen Alter ange- 
messene Arbeiten die Beschäftigung von Kindern 
unter 10 Jahren zulassen. In beiden Fällen aber 
ist Nachtarbeit ausgeschlossen und sind auch hin- 
sichtlich der ADauer und der Pausen Beschrän- 
lungen vorgesehen. — Von dieser Ermächtigung 
hat der B-R mit V v. 20. 12. 05 (RGBl 775) Ge- 
brauch gemacht. Hiernach durften bis zum 31. 
12. 08 in den in einem Verzeichnis ausgeführten 
19 Arten von Werkstätten ohne Motorbetrieb, in 
denen die Beschäftigung nicht nach § 12 Köch 
verboten ist, eigne Kinder zwischen 9 und 10 Jah- 
ren in bestimmten Bezirken unter den näher be- 
zeichneten Voraussetzungen (nicht Nachts, mit 
Pausen u. s. f.) beschäftigt werden. 
II. Durch Verfügung der Ver--- 
waltungsbehörden. 1. Nach den 385 
138 à und 139 Gewerbeordnung können 
im Einzelfalle für bestimmte Betriebe auf Antrag 
des Unternehmers durch Verfügung der zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde Ausnahmen von 
gewissen die Beschäftigung der Arbeiterinnen 
und der jugendlichen Ar einschränkenden Vor- 
schriften der GewO zugelassen werden. a) Ins- 
besondere kann die Ueberarbeit von 
Arbeiterinnen über 16 Jahren bis 
10 Uhr abends (außer der Sonnabende), im 
ganzen für nicht mehr als 13 Stunden täglich, 
gestattet werden, wenn es wegen der durch die 
Schwankungen der Nachfrage bedingten außer- 
gewöhnlichen Häufung der A angezeigt ist, und 
zwar für zwei Wochen durch die untere, für längere 
Dauer durch die höhere Verweh, für mehr als 
40 Tage im Jahre nur, wenn die tägliche Arbeits- 
dauer im Jahresdurchschnitt die regelmäßige ge- 
setzliche AZeit nicht überschreitet. b) Ferner 
kann durch die untere Verw Beh gestattet werden, 
daß Arbeiterinnen über 16 Jahre auch 
an Sonnabenden nachmittags bis 
8 Uhr mit gewissen unaufschieblichen A beschäftigt 
werden, sofern sie kein Hauswesen zu besorgen 
haben und keine Fortbildungsschule besuchen und 
unter der Voraussetzung, daß diese Arbeiterinnen 
am folgenden Sonn= und Festtage arbeitsfrei 
bleiben. c) Auch von den übrigen für die 
Beschäftigung der jugendlichen Arbei- 
ter und der Arbeiterinnen maßge- 
benden Beschränkungen können für die Dauer von 
4 Wochen durch die höhere Verw Beh, für längere 
Zeit vom Reichskanzler Ausnahmen zugelassen 
werden, wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle 
den regelmäßigen Betrieb der Unternehmung 
nunterbrochen haben. d) Endlich kann durch die 
höhere Verw Beh hinsichtlich der Pausen und im 
übrigen durch den Reichskanzler ausnahmsweise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.