B. Arbeitsvertrag
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beamten, einen Rückblick auf 25 Jahre enthält Carl
Bittmann, Die bad. Fabrikinspektion im ersten Viertel-
jahrhundert ihrer Tätigkeit, 1905; ferner die Schriften der
internationalen Bereinigung für gesetz-
lichen ASch, Jena, G. Fischer und das ebenda seit 1902
erscheinende Bulletin des internationalen AAmts, welches
Abdrucke der. ASch G aller Länder bringt.
Schenkel.
B. Krbeitsvertrag
# 1. Eingehung des Arbeitsvertrags. 7s 2. Bedingungen
des Arbeitsverhältnisses. # 3. Lösung des Arbeitsverhält-
nisses. 3 4. Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher.
(#leischmann.)
(A0 — Arbeitsordnung; AVertr — Arbeitsvertrag.]
5 1. Eingehung des Arbeitsvertrags. 1. Freie
Uebereinkunft. Nach § 105 Gewg ist
die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selb-
ständigen Gewerbetreibenden und den gewerb-
lichen Ar, vorbehaltlich der durch R begründeten
Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft.
Für die Rechtsverhältnisse bei Eingehung und Lö-
sung des Aertr und bei Festsetzung der Ane-
dingungen ist das bürgerliche Recht maßgebend,
also das BG#B (dessen 35 621—623 u. 626 großen-
teils für den gewerbl. AVertr durch die Sonder-
vorschriften der Gew O und des H#e ersetzt sind),
die §## 121—132 a, 133a—134 h, 139k Gewdp,
die §§ 59—83 HG#B und hinsichtlich der Schiffs-
und Floßmannschaften die Vorschr. des Binnensch.=
und Flöß-G sowie die Seemanns O. Die Er-
ledigung der Streitigkeiten aus dem gewerblichen
Aertr kommt den bürgerlichen Gerichten, in der
Regel den Gewerbegerichten (| zu. Die rechts-
widrige Lösung des AVerhältnisses hat nunmehr
weder Strafe (die früheren landesrechtlichen
Strafdrohungen, so in der Pr. GewO v. 1845,
sind durch § 154 Abs 2 GewO v. 1869 aufgehoben
worden) noch Verwéinschreiten zur Folge; in
letzterer Hinsicht mit der Ausnahme, daß der auf
Grund schriftlichen Vertrags angenommene Lehr-
ling im Falle widerrechtlichen Austritts nach 81274
polizeilich zurückgeführt werden kann. Die Mög-
lichkeit freier Uebereinkunft ist für den wirtschaftlich
schwachen Ar nur dann von Bedeutung, wenn er
in geschlossener Vereinigung der zur gleichen
Gruppe gehörigen Mit Ar bei den Verhand-
lungen auftreten kann. Von diesem Gesichtspunkt
aus sind in §# 152 Abs 1 die Verbote und Straf-
bestimmungen, die gegen die Vereinigungen und
Verabredungen von Gewerbetreibenden und Ar
zur Erlangung günstiger A- und Lohnbedingungen
früher (z. B. ös 182, 184 Pr. GewO v. 1845)
bestanden, aufgehoben und damit derartige Ver-
einigungen, auch wenn sie sich der AEinstellung
oder der Aussperrung als Mittel bedienen, nach
öffentlichem Recht als zulässig erklärt, jedoch mit
der Maßgabe, daß es über die allgemeinen Straf-
rechtsnormen hinaus nach # 153 bei Strafe ver-
boten ist, andre auch nur versuchsweise durch kör-
perlichen Zwang, Drohungen, Ehrverletzung oder
Verrufserklärung zur Teilnahme oder Folgelei-
stung bezüglich solcher Verabredungen zu bestim-
men oder von dem Rücktritt abzuhalten. Gleich-
zeitig mit Anerkennung dieses Koalitions-
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*152 Abs 2 der Vereinigung für die ihr Beige-
tretenen jede zivilrechtliche Wirkung, insbesondere
in Form der Klage oder Einrede, aus dem Inhalt
der Verabredung, aberkannt und den Beteiligten
das Recht des Rücktritts zu jeder Zeit eingeräumt
worden. Auf der Grundlage dieses Koalitions-
rechts hat sich nun in dem „Tarifvertrag"“
eine neue sehr wirksame Form der Uebereinkunft
über die Bedingungen des AVerhältnisses heraus-
gebildet, indem zwischen den Organen der für
gewisse Gewerbszweige und örtliche Gebiete ge-
bildeten Arbeitgeber= und Arbeitnehmervereini-
gungen für bestimmte zeit die Grundsätze ver-
einbart werden, die in den wichtigeren Bezie-
hungen, namentlich hinsichtlich des Lohns und
der Arbeitszeit, den Arbeisverträgen zu Grunde
gelegt werden sollen. Auf solche Vereinbarungen
zwischen den sich mit verschiedenen Interessen
entgegenstehenden Gruppen der AGeber und Ar
finden aber jene Sondervorschriften der §§ 152
und 153, insbesondere hinsichtlich der zivilrecht-
lichen Unwirksamkeit, keine Anwendung [IUIKoa-
litionsrecht und Tarifvertrag ].
2. Form des Vertrags. Eine be-
stimmte Form für den Abschluß des Aertr ist
nicht vorgeschrieben; er kann wirksam auch münd-
lich oder durch die einfache Tatsache des Eintritts
in die A algeschlossen werden. Nur hinsichtlich
desienigen AVerhältnisses, das zur Erlangung der
Fachbildung in einem Gewerbe= (nicht auch
Handels-betriebe eingegangen wird, ist in 3 126 b
die schriftliche Abfassung des Lehrvertrags vor-
geschrieben; aber auch hier hat die Unterlassung
der Schriftform nicht die Ungültigkeit des Ver-
trags, sondern nur bestimmte Rechtsnachteile
zivil-, verwaltungs= und strafrechtlicher Art (8#
127 d, 127 f, 150 Ziff. 4 a) zur Folge.
#J# 2. Bedingungen des Arbeitsverhältnisses.
1. Imallgemeinen. Von besonderem Ge-
wicht ist die freie Uebereinkunft der Beteiligten
hinsichtlich der Feststellung der Bedin gungen
des A Verhältnisses; gerade in dieser Hinsicht sind
aber auch die in # 105 erwähnten Rechts-
schranken der freien Uebereinkunft von be-
sonderer Bedeutung. Namentlich sind alle Ver-
abredungen über die ABedingungen rechtlich
un wirksam, die mit den das A#chutzrecht
regelnden Vorschr. des öffentlichen Rechts oder
des zwingenden bürgerlichen Rechts in Wider-
spruch stehen; die Vorschriften über Lohn-, Be-
triebs= und Beschäftigungsschutz [UArbeiter-
Schutz, jugendliche und weibliche Arbeiter!
ziehen der Vereinbarung über die ABedingun-
gen eingreifende Schranken. Der Verabredung
über die Dauer des Merhältnisses ist ferner
durch § 624 BGB die Schranke gesetzt, daß ein
für längere Zeit als 5 Jahre eingegangenes Aer-
hältnis nach Ablauf dieser Zeit mit Frist von 6
Monaten gekündigt werden kann.
2. Uebereinkunft über den Lohn.
Durch freie Uebereinkunft wird insbesondere auch
bestimmt, ob, in welchen Werten (ob in Geld oder
Naturalien), Beträgen und Fristen Lohn zu ge-
währen ist. Auch ohne ausdrückliche Festsetzung
gilt für das A Verhältnis ein Lohn als Gegenlei-
stung des AGebers für stillschweigend vereinbart,
sofern nicht für das Fehlen eines Lohnes besondere
Gründe vorliegen, wie in den Fällen, in denen die
rechts ist durch die zwingende Vorschrift des! Aeistung des Lehrlings durch die ihm zuteil wer-