Arbeiterversicherung (Allgemeines)
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die UV der Seeleute und anderer bei der See-
schiffahrt beteiligten Personen“ in der Form einer
eigenen Kodifikation publiziert.
3. Die Einführung der Invaliden-, ein-
schließlich der Altersversicherung. Sie erfolgte
durch das „Gesetz betr. die Invaliditäts= und
Altersversicherung“ v. 22. 6. 89, welches mit dem
1. 1. 91 in Wirksamkeit trat.
4. Die Reform der Kranken-, Unfall- und
Invalidenversicherung.
a) Zur Reform der KV erging zuerst die No-
velle v. 10. 4. 92, auf Grund deren die abgeänderte
Fassung des KVG unter gleichem Datum vom
RK publiziert wurde. Dieselbe ist aber bereits
weiter durch zwei Novellen v. 30. 6. 00 und v.
25. 5. 03 verändert worden, neben denen dann
noch der Abschnitt B des oben Ziff. 2 b besproche-
nen R v. 5. 5. 86 in Geltung steht, während
die auf die KV bezüglichen Bestimmungen des
Ausd G (oben Ziff. 2a) bereits in die Novelle von
1892 hineingearbeitet worden waren.
b) Die UV hat innere Veränderungen und
äußere Umformung durch das „Gesetz betr. die
Abänderung der U##“ v. 30. 6. 00, in der
Fassung der Bek des RK v. 5. 7. 00 erhalten.
Dieses Gesetz, häufig auch als Haupt- oder Mantel-
gesetz bezeichnet, regelt selbständig nur einige we-
nige Materien der UV, namentlich die „Schieds-
gerichte“, das „Reichsversicherungsamt“ und die
„Landesversicherungsämter"“. Im übrigen hat es,
unter nunmehriger vollständiger Aufhebung des
Ausd G (oben Ziff. 2 a) die übrigen, nach Wirt-
schaftsgebieten gesonderten 4 UVG als „Anlagen“
sich angegliedert, so das „Gewu VG“, das „UVG
für Land= und Forstwirtschaft“, das „Bau-UVG“
und das „See UVG“.
e) An die Stelle des G v. 22. 6. 89 (oben Ziff. 3)
ist jetzt das „Invaliden VG“ v. 13. 7. 99 in der
Fassung der Bek des RK v. 19. 7. 99 getreten.
Die Ziff. 4a—c enthält danach zugleich das
jetzige Inventar der eigentlichen Arb VGesetzgebung,
abgesehen von ihrer Ausbuchtung zur Beamten-
und Gefangenen-Unfallfürsorge. Von den davon
ausgehenden ferneren Bestrebungen zur Ver-
einheitlichung, Vereinfachung und weiteren Er-
strechung der Arb V nach Fürsorgegrund und Per-
sonenkreis wird unten (#5 6) die Rede sein.
Geltungsgebiet. Die Arbeiterversicherungsge-
sette gelten im Gesamtgebiete des Deutschen
Reiches, einschließlich Helgolands, nicht aber in
den Schutzgebieten.
4. Rechtsnatur der Arbeiterversicherung.
Die Arb V trägt ihren Namen insofern jedenfalls
mit Recht, als sie die Arbeiter u. dgl. für gewisse
Fälle wirtschaftlich nachteiliger Lebensschicksale
des Empfangs bestimmter unterstützender Lei-
stungen versichert. Allein über ihre recht-
liche Auffassung ist damit noch nicht entschieden;
vielmehr besteht eine viel erörterte Streitfrage
darüber, ob die Arb B auch im Rechtssinne eine
wirkliche Versicherung ist oder ob sie ohne
Versicherungscharakter eine Arbeiter fürsorge
durch öffentliche Verbände mit, soweit nötig, ge-
setzlich geregelter Mittelbeschaffung darstellt. Die
erste Ansicht faßt den privatrechtlichen Versiche-
rungsvertrag (RG v. 30. 5. 08) und die Arb V zu
einem grundsätzlich einheitlichen Rechtsinstitut zu-
sammen, die andere behauptet ebenso grundsätzlich
die innere Wesensverschiedenheit beider.
Es ist richtig, daß die Arb B manche Anklänge an
das private Versicherungswesen darbietet, so na-
mentlich bei der begrifflichen Bestimmung der
Leistungsgründe und bei der Lastenverteilung,
und daß überhaupt die Annäherung an das Ver-
sicherungsrecht auf dem Gebiete der J stärker ist,
als in den beiden anderen Zweigen der ArbB:
aber im ganzen überwiegen die Abweichungen
doch so sehr die Gleichheiten und Aehnlichkeiten,
daß es theoretisch und praktisch keinen Wert mehr
hat, sondern im Gegenteil irreführen muß, Privat-
und Arb B einem einheitlichen Oberbegriff zu
unterstellen. So tritt bei der letzteren zunächst
schon die im Vertrag sich ausdrückende Freiwillig-
keit völlig zurück hinter der gesetzlichen, mit Ein-
tritt in ein Arbeitsverhältnis erfolgenden Begrün-
dung der Rechtsverhältnisse: Die Selbstfürsorge,
wie sie sich im privaten Versicherungs Vt darstellt,
verwandelt sich in staatliche Zwangsfürsorge mit
erzwungenen beiderseitigen Leistungspflichten.
Und diese letzteren sind der Sache nach keine
gegen seitigen: das wechselseitige Austausch-
verhältnis (Synallagma), welches bei der Privat-
versicherung die beiden Seiten des einheitlichen
Rechtsverhältnisses verbindet, ist im Interesse der
sicheren Erreichung der Fürsorgezwecke zer-
schnitten oder doch innerlich gelöst. Die Versiche-
rungsleistungen erfolgen nicht um der Beiträge
willen, sondern die Beiträge sind nur ein unent-
behrlicher Notbehelf für die Durchführung der
gesetzlichen Fürsorge. Nicht ein zweiseitiges, aber
einheitliches Rechtsverhältnis, sondern zwei ein-
seitige, Fürsorge und Beitrag, liegen vor. Daher
kann die Fürsorge auch in erheblichem Umfange
eine ganz oder zum Teil entgeltlose sein (Unfall-
fürsorge in Staats= usw. Betrieben, Zuschüsse der
Gemeinde K V, Reichszuschuß zu den Invaliden=
und Altersrenten), die Beiträge werden nicht von
den Zwangsversicherten, sondern von den Arbeit-
gebern eingezahlt und zum Teil selbst getragen,
und die Gewährung der Fürsorgeleistung ist, we-
nigstens auf den Gebieten der Kranken- und U,
unabhängig von der tatsächlichen Einzahlung der
Beiträge und von der Erfüllung der zur Sicherung
derselben vorgeschriebenen Formalien. Und auch
auf dem Gebiete der JV zeigt doch die mehrjährige
Zulässigkeit einer Nachbringung von Pflichtbei-
trägen, selbst nach Eintritt des Versicherungs-
falles, zeigen doch die Uebergangsbestimmungen
mit ihrer weitreichend beitragslosen Fürsorge,
daß als eigentlicher Rechtsgrund der letzteren nicht
die Beitragsleistung, sondern die im Dienste der
Gesamtheit von den Versicherten geleistete Arbeit
zu betrachten ist. Dazu kommen erhebliche Ab-
weichungen im einzelnen: Eintritt der K V trotz
schon vorhandener Leidenszustände, sofern nur
die Arbeit ernstlich begonnen wird, weitreichender
Mangel einer Abstufung der Beiträge nach dem
Maße des Risikos u. a. m. So ist die Arb V eigen-
artige sozialpolitische Fürsorge, aber doch wiederum
nicht Armenpflege, weil ihre Begründung auf die
geleistete Arbeit, die sie als eine Art öffentlichen
Dienstes erfaßt, beide von einander scheidet und
namentlich in der Loslösung der Fürsorgeleistung
von der Bedürftigkeit, in der Gewährung fester
Rechtsansprüche und in der Beteiligung der Ar-
beiter an Verw und Rechtsprechung Momente in
die Arb V einführt, welche der Armenpflege völlig
fremd sind. Praktische Bedeutung aber hat die Er-
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