Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Archive — Armeebefehl und Armeeverordnung 
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Ein A. zur Aufbewahrung von Urkunden kann 
sich jeder anlegen, der Staat, Gemeinden, Kirchen 
und sonstige öffentliche Verbände, aber auch Pri- 
vatpersonen oder Vereinigungen solcher, z. B. ein 
Vereins A. oder ein Familien A. Die darin ent- 
haltenen Urkunden tragen durchweg ihre Beweis- 
kraft in sich selbst und nicht in dem Orte der Auf- 
bewahrung. Oeffentlich sind die A., soweit sie dem 
Staate oder öffentlichen Verbänden gehören. 
Von einer Registratur unterscheiden sie sich da- 
durch, daß die aufbewahrten Urkunden und Akten- 
stücke nicht mehr unmittelbar den Zwecken der 
Verw dienen, sondern nach archivalischen Grund- 
sätzen verwaltet werden. Dazu gehört namentlich 
die Wahrung des wissenschaftlichen Zweckes, wenn 
auch A. nie in demselben Sinne wie Bibliotheken 
öffentlich d. h. allgemein zugänglich sein können, 
und es immer der Prüfung der Persönlichkeit des 
Benutzers bedarf. Nur in diesem Sinne kann man 
heute noch von einem A. Rechte sprechen. 
§s 3. Archivverwaltung. Für die Darstellung 
der A. Verw können natürlich nicht alle öffentlichen 
A. in Betracht kommen, sondern nur die der wich- 
tigeren deutschen Staaten. 
a) Preußen. Staatliche Provinzial A. be- 
stehen zu Aurich, Breslau, Düsseldorf, Hannover, 
Koblenz, Königsberg, Magdeburg, Marburg, Mün- 
ster, Osnabrück, Posen, Schleswig, Sigmaringen, 
Stettin, Wetzlar, Wiesbaden. Dazu kommt das 
Geh. Staats A. zu Berlin. An der Spitze der ge- 
samten A. Verw steht ein Generaldirektor, dem für 
das Berliner Geh. Staats A. ein zweiter Direktor 
unterstellt ist. Der Generaldirektor ist dem Prä- 
sidenten des Staats Min unmittelbar untergeord- 
net. Mit der A.Verw verbunden ist auch das Kgl 
preußische historische Institut zu Rom. Daneben 
besteht ein besonderes Haus A., das dem Min des 
Kgl Hauses unterstellt ist. Das Archiv des alten 
deutschen Bundes ist der Stadtbibliothek zu Frank- 
furt a. M. überwiesen, Benußungserlaubnis erteilt 
der Polizeipräsident. 
Die Vorbildung der A. Beamten ist 
durch die Bek und PrüfungsO v. 3. 5. 06 (Mli V 
206) unter Einsetzung einer Prüfungskommission 
in Berlin geregelt. Dazu kommt die DAnw für 
die A. Beamten in den Provinzen v. 21. 1. 04 (34). 
Die Benutzung der Staats A. regeln die 
Erl des Min Präsidenten v. 28. 5. 56 (Mli V 177) 
und 9. 1. 76 (1). 
b) Bayern. Das Haus= und Staats A. wurde 
durch die V v. 29. 10. 06 dem Min des Aeußern 
unterstellt. Neben diesem wurde 1812 ein beson- 
deres allgemeines Reichs A. gebildet. Die oberste 
Verw hatte die MinisterialArKommission, die 
nach der V v. 2. 2. und dem Kabinettsbefehle v. 
16. 4. 1817 dem Min des Aeußern untergeordnet 
blieb. Die neue Organisation brachte die Forma- 
tions-B v. 9. 12. 25. 
Dem Staats Min des Kgl Hauses und des Aeu- 
ßern untersteht das Geheime Haus- und Staats A. 
Ersteres verwahrt die auf das Kgl Haus, letzteres 
die auf die auswärtigen Verhältnisse bezüglichen 
Urkunden. Dem Staats Min des Innern ist da- 
egen das allgemeine Reichs A. in München unter- 
Scher dessem Filialen die Kreis A. sind. 
c) Sachsen. Durch die V v. 7. 11. 31 wurden 
das Geheime Kabinetts A. und die A. verschiedener 
früheren Oberbehörden (Landesregierung, Landes- 
justizkollegium, Obergericht) zum Hauptstaats A. in 
  
  
Dresden vereinigt, und ihm später auch das Fi- 
i. 
d) Württemberg. Unter dem Min der 
auswärtigen Angelegenheiten steht die Direktion 
des Kgl Haus- und Staats A. Dieses führt seiner- 
seits die Aufssicht über drei verschiedene A.: 1. Das 
Geheime Haus= und Staats A. zu Stuttgart ver- 
wahrt die Originalien der Staatsverträge, die 
Urkunden und Vhdl über die Familienangelegen- 
heiten des Kgl Hauses, überhaupt alle Dokumente, 
welche für das Land und dessen Geschichte von 
besonderer Wichtigkeit sind, darunter auch die wert- 
vollsten Urkunden der neu-württembergischen A., 
deren übrige Urkunden sich in den Filial A. befin- 
den. 2. In dem StaatsfilialA. zu Ludwigsburg 
befinden sich u. a. die Urkunden und Akten des 
Deutschordens, des Ritterstifts Kanburg und des 
Klosters Schönthal, der Ritterkantone Odenwald 
und Kraichgau, Donau, Kocher und Neckarschwarz- 
wald, der Klöster Schönthal, Baindt, Hofen, Lö- 
wenthal und Weingarten, der gefürsteten Probstei 
Ellwangen, der Behörden des schwäbischen Krei- 
ses, der früheren vorderösterreichischen Lande, des 
kaiserl. Hofgerichts Rottweil 2c. 3. Das in der Ge- 
meinschaft des Staates und der Stadt Hall be- 
findliche A. zu Hall mit den Akten des vormals 
reichsstädtischen A. zu Hall. 
e) Baden hat ein Generallandes A., das dem 
Minister des Innern, 
k) Hessen ein Haus- und Staats A., das dem 
Staat= Min untergeordnet ist. 
Die nicht dem Staate gehörigen öffentlichen A. 
unterliegen vielfach insofern einer staatlichen Auf- 
sicht, als ihre Veräußerung von höherer Genehmi- 
gung abhängig ist, so für die Gemeinden in Preu- 
ßen 8 16 ZustG v. 1. 8. 83 oder regelimäßige Re- 
visionen erfolgen, so bei den städtischen Archiven 
in Sachsen durch Beamte des Hauptstaats A. 
Literatur: Die Artikel von Müller, bei Rotteck 
und Welcker, Staatslexikon 1 (1834), 664 ff; John, in 
Holtzendorffs Rechtslexikon 1, 141 ff; Rockinger, Staats- 
WB 1 (1857), 311 ff; (v. Lancizolle), Denkschrift über 
die preußischen Staats A., 18554 Gollmert, Die preuß. 
Staats A., 1857; v. Hagke, Wiederherstellung des deut- 
schen Reichs A., 1868; Burkhardt, Die A. Frage vor 
dem Reichstage, 1868;: Burkhardt, Hand- und Adreßbuch 
der deutschen A., 2 Teile, 1887; v. Löher, A-Lehre, Grund- 
züge der Geschichte, Aufgaben und Einrichtung unserer A., 
1890; Muller, Feith, Fruin, Handleiding voor het 
#rdenen en beschrijven van Archlven, 1898; Koser, 
Mitteilungen der Kal preuß. Arch Verw, davon Heft 1: 
Ueber den gegenwärtigen Stand der archivalischen Forschung 
in Preußen, 1900; Heft 7: Die Neuordnung des preuß. A.= 
Wesens durch den Staatskanzler Fürsten v. Hardenberg, 
1904. — 
Armeebefehl und Armeeverordnung 
# 1. Begriff und Unterscheidungsmerkmale. # 2. In- 
haber des Rechts zum Erlasse von Armeebefehlen. 1 3. In- 
haber des Armeeverordnungsrechts. # 4. Marinebefehl und 
Marineverordnung. 
[ABf — Armeebefehl; AB — Armeeverordnungl. 
8 1. Begriff und Unterscheidungemerkmale. 
Nach dem Vorgange Heckers bezeichnet die herr-
	        
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