Armeebefehl und Armeeverordnung — Armenwesen
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unterworfen sind, hat, während letztere, vorausge-
setzt, daß sie sich innerhalb der Gesetze hält, auch Per-
sonen bindet, die dieser Gewalt nicht unterliegen,
namentlich auch den Fiskus. Dieser Gedanke ist
es, den der mehrerwähnte Erl zum Ausdruck brin-
gen will, wenn er für alle Ordres, die auf den
Militäretat von Einfluß sind, ministerielle Gegen-
zeichnung vorschreibt, denn alle Ordres, die den
Fiskus betreffen, haben auf den Militäretat Ein-
fluß. Der Inhaber der Kommandogewalt hat
also, wenn er zugleich Träger der RegGewalt ist,
freie Hand, ob er eine Anordnung als Af oder
als A# erlassen will, vorausgesetzt, daß die An-
ordnung nur Personen, die seiner Kommando-
gewalt unterliegen, etwas befiehlt und den Fiskus
nicht binden soll. Bei der Prüfung der Frage, ob
und inwieweit eine im Wege des Af erlassene
Anordnung rechtsgültig ist, kommt es daher auf
den Kreis der Personen an, die sie betrifft. Inso-
weit sie sich an solche richtet, die der Kommando-
gewalt unterworfen sind, ist sie für diese unbedingt
verbindlich, gleichviel, welche Bezeichnung der
A# sich selbst beilegt.
2. Inhaber des Rechts zum Erlasse von
Armeebefehlen. Da die ABf Befehle des In-
habers der Kommandogewalt sind, sind es die In-
haber dieser Gewalt, die zu ihrem Erlaß befugt sind.
Inhaber der Kommandogewalt sind nach gelten-
dem Rechte kraft eigenen Rechts die Träger der
Staatsgewalt in den Einzelstaaten, d. h. die Lan-
desherren und die Senate der freien und Hanse-
städte, kraft abgeleiteten Rechts, nämlich auf Grund
und nach Maßgabe der RV, der Kaiser. Diesem
Rechtszustande entspricht der tatsächlich geltende
Zustand insofern nicht, als eine Reihe von Inha-
bern der Staatsgewalt in den Einzelstaaten im
Wege von Militärkonventionen die Ausübung
ihrer Kommandogewalt auf den König von Preu-
hden übertragen hat, so daß tatsächlich außer dem
Kaiser nur die Könige von Preußen, Bayern,
Sachsen und Württemberg Kommandogewalt ha-
ben und allein zum Erlaß von Ahf für ihre Kon-
tingente berechtigt sind.
§ 3. Inhaber des Armeeverordnungsrechts.
Etwas anders ist die Rechtslage auf dem Gebiete
des A##echts insofern, als hier gemäß a 7 Nr. 2
NRV der BR hinzutritt, so daß sich folgender
Rechtszustand ergibt.
Subjekt des AVgRechts sind:
1. Der BR, soweit es sich um Ausführungs V
zu R handelt und das Gesetz nicht ein anderes
bestimmt. Allerdings pflegen V des B nicht als
A## bezeichnet zu werden.
2. Der Kaiser, soweit ihm das Recht zum Erl
solcher V reichsgesetzlich übertragen ist. Ein allge-
meines A Beeccht hat er nicht; es bedarf für ihn
stets einer gesetzlichen Ermächtigung.
3. Die Kontingentsherren, d. h. die Könige von
Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg,
ein jeder für den Bereich seines Kontingents, der
König von Preußen also auch für die Truppen der-
jenigen Staaten, die ihre Truppenteile durch Mili-
tärkonventionen dem Verbande der Preußischen
Armee eingefügt haben. Ihre Zuständigkeit zum
Erlaß von A# hat zur Voraussetzung, daß reichs-
rechtliche Normen fehlen oder daß solche sie zum
Erlaß von A## ermächtigen. Dabei ist a 63 Abs 5
RV zu beachten, der den anderen Kontingents-
mee ergehenden Anordnungen zur Pflicht macht,
ihnen also nur ein formelles VRecht beläßt. Diese
Vorschrift, die das VRecht der anderen Kon-
tingentsherren zu Gunsten des Königs von Preu-
ßen einschränkt, findet aber auf Bayern keine An-
wendung (Schlußbest. zum 11. Abschn., der RB
in Verbind. m. d. Bündnisvertrage mit Bayern).
Die A# des Kaisers sind vom R, die der Kon-
tingentsherren von dem Krieg Min des betreffen-
den Kontingents gegenzuzeichnen. Publikations-
organe sind die ABBlätter der einzelnen Kon-
tingente.
#s 4. Marinebefehl und Marineverordnung.
Für den Marinebefehl und die Marine V findet in
Bezug auf Begriff und gegenseitige Abgrenzung
das, was über ABf und A# gesagt ist, entsprechen-
de Anwendung. An die Stelle der Armee tritt
die Kaiserliche Marine. Wie der Ahf Rechtswirk-
samkeit nur denjenigen Personen gegenüber hat,
die der Kommandogewalt des Befehlsgebers un-
terworfen sind, so kann durch Marinebefehl nur
solchen Personen der Kaiserlichen Marine etwas
befohlen werden, die der Kommandogewalt des
Befehlenden unterworfen sind. Inhaber der
Lommandogewalt in der Marine ist gemäß a 53
Nausschließlich der Kaiser. Er ist auch zugleich
Subiekt des Marine BRechts, allerdings auch hier
nur insoweit, als nicht gemäß a 7 Nr. 2 der BR
zuständig ist.
Die Kaiserlichen Marine V sind gegenzuzeichnen
von dem R oder seinem Stellvertreter (G betr.
die Stellvertretung des RK v. 17. 3. 78), dem
Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
Literatur: Hecker, Art. „ABf und A#“ in der
1. Aufl. dieses Wörterbuchs. Die Lehr. und Handvbücher
des Deutschen Staaterechts und des Staatsrechts des
Deutschen Reichs von Arndt, 1901; Laband“, 1901
und sog. kleiner Laband, 1997: Meyer-Anschütz“,
1905; v. Rönnet, 1876/77; Schulze, 1880 ff: Zorn:,
1897. Die Kommentare zur RK von Sendel 356, Arndt
340 usw. Monographien: Apel, Die Kal Gewalt auf dem
Gebiete des Ehrengerichtswesens, 1906: Brockhaus, Das
deutsche Heer usw., 1888; Gau, Die Kontingentsberr-
lichkeit, 1901: Peckert, Militärgesetzgebung usw., 1906:
Müller, Die Teilung der Militärgewalt, 1905; Bur-
henne, Die Kontingentsherrlichkeit, 1908. Avel.
Krmenrecht (prozessual)
Gecrichtskosten, Rechtsanwalt, Notar,
Verwaltungsgerichtsbarkcit
Armenwesen
I. Armenrecht (S 189) — II. Armen-
verwaltung (S 211) — III. Armenpo-
lizei (S 216) — IV. Schutzgebiete (S 219).
IA — Armben).; A# = Armenverband (CA##, L##B —
Orts., Land ##V); BA#— Bundesamt für das Heimatswesen;
H— Heimat; Uu - Unterstützung: W = Wohnsitz: Ver Ansfl
= deutscher VBerein für Armenpflege und Wohltätigkeit.)]
I. Das Krmenrecht
## 1. Begriff und Inhalt. 1 2. Die geschichtlichen Grund-
herren die Nachachtung der für die Preußische Ar- lagen # 3. Entwicklung der Armengesetzgebung.