Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Arzneimittel — Arzt 
  
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Literatur. Siehe „Apothekenwesen". 
Ferner: H. Böttger, Die reichsgesetzlichen Bestim- 
mungen über den Berkehr mit A. außerhalb der Ap , 1902; 
G. A. Buchheister, Die Verhältnisse im Drogen- 
Kleinhandel, 1900; Jacobson, Leitfaden für die 
Revision der A-, Gift= und Farbenhandlungen ?, 1906; 
Meder, Berkehr mit A und Giften außerhalb der Ap in 
Festschrift des Preußischen Medizinalbeamten-Bereins: Das 
Preußische Medizinal- und Gesundheitswesen, 1883—1908, 
1908; Meißner, Die Kaiserliche V, betreffend den Ver- 
kehr mit A v. 22. 10. 017, 1902; Nesemann, Der 
Verkehr mit A und Giften außerhalb der Ap, 1897; 
Springfeld, Rechte und Pflichten der Drogisten und 
Geheimmittelhändler, 1900; E. Urban, dDie Rechts- 
sprechung auf pharmazeutischem Gebiete seit 1. 1. 00; 
Fahrb z. Pharmaz. Kalender, 1907; Urban, Freigege- 
bene und nicht freigegebene A. Sonderabdruck aus der 
Pharmaz. Z, 1909, Nr. 50, 51: Hofstetter, Deutsche 
Drogistengesetzgebung 1910. Naymund. 
Arzt 
* 1. Reichs= und Landesgesetzgebung im allgemeinen. — 
I. Ausbildung, Approbatton, Fort bildung. 
5*2. Ausbildung und Erwerbung der ärztlichen Appro- 
bation. 1J 3. Doktorpromotion. 5 4. Staatsärztliche Pri- 
fung. 3 5. Spezialärztliche Prüfungen; Fortbildungswesen. 
5*6. Entziehung der Approbation. 1 7. Verzicht auf diese. 
— II. Kechte und Pflichten des Arztes. 
*6 8. Stellung in der Gewerbeordnung. Titel. # 9. Aus- 
übung der Heilkunde; Staatsaufsicht. 3 10. Vorrechte. 7 11. 
Als Zeuge und Sachverständiger. # 12. Strafrechtliche Ver- 
antwortung; Haftpflicht. — II. Gebührenwesen. 
* 13. Gebührenordnungen für Aerzte. # 14. Gebührenord- 
nungen für gerichts= und amtsärztliche Geschäfte. — 
IV. Standesorganisation. 1 15. Staatlich aner- 
kannte Vertretungen. 1 16. Bereins= und Unterstützungs- 
wesen. — V. Schutzgebiete. 1 17. 
[AK — Aerztekammer; Appr— Approbation; EG -— Ehren- 
gericht; Ges — Gesundheit; Kr = Krankheit; Med —= Me- 
dizin(al); Pr — Prüfung; B8Beh = Zentralbehörde.) 
# 1. Reichs= und Landesgesetzgebung mit 
Rücksicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung 
des Arztes im allgemeinen. A. im gesetzlichen 
Sinne ist derjenige, dem auf Grund seiner wissen- 
schaftlichen Ausbildung und einer besonderen Prü- 
fung staatlicherseits eine Appr erteilt ist. Diese 
Appr bildet aber keineswegs die Voraussetzung 
zur Ausübung der Heilkunde, denn während bis 
zur Errichtung des Deutschen Reiches den A. aus- 
schließlich das Recht, Kranke zu behandeln, ein- 
geräumt war, ist dieses Recht durch die GewO 
jetzt Jedermann freigegeben. Die Berechtigungen 
der A. haben somit eine wesentliche Einschränkung 
erfahren, die allerdings wieder dadurch ausge- 
glichen ist, daß sie einmal von dem Zwang zur 
ärztlichen Hilfeleistung und zur Festsetzung ihrer 
Gebührenansprüche nach der staatlich erlassenen 
Taxe sowie von den in vielen Bundesstaaten noch 
bestandenen Niederlassungsbeschränkungen befreit 
und ihnen anderseits wieder gewisse Vorrechte bei 
Ausübung ihres Berufes (s. § 8—11) gesetzlich ein- 
geräumt sind. Auf die öffentlich-rechtliche Stel- 
lung des A. hat die Reichsgesetzgebung 
überhaupt einen ausgedehnten Einfluß ausgeübt; 
  
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
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namentlich gilt dies in Bezug auf ihre Ausbildung 
und ihre Militärverhältnisse (WMilitärsani- 
tätswesenl, auf ihre Fähigkeit als Sachver- 
ständiger auf strafrechtlichem, zivilrechtlichem und 
versicherungsrechtlichem Gebiete, als behandeln- 
der A. bei gemeingefährlichen Kr, als Kranken- 
kassen A., Impf A., Schiffs- und Fabrik A., sowie in 
ihrer Eigenschaft als Besitzer oder Leiter von 
Privatkrankenanstalten. Ueberall sind hierin die 
maßgebenden Bestimmungen einheitlich für das 
ganze Reich getroffen und der Landesgesetz- 
ebung nur deren Ausführung überlassen. 
rotzdem sind auch dieser noch zahlreiche, die A. 
berührende Fragen zur Regelung vorbehalten 
geblieben, z. B. der Erlaß von ärztlichen Gebühren- 
ordnungen, die Einrichtung ärztlicher Standes- 
organisationen und E, die Regelung des ärzt- 
lichen Dispensierrechtes, die Mitwirkung der A. 
auf dem Gebiete der öffentlichen Ges Pflege, ins- 
besondere bei der Bekämpfung der sonstigen über- 
tragbaren Kr, ihre Tätigkeit als Armen-, Kranken- 
haus-, Schul-, Gefängnis= usw. Arzt. 
Desgleichen ist die Organisation der Med-Be- 
hörden und damit die Regelung der Obliegen- 
heiten, Gehaltsverhältnisse usw. der aus dem 
ärztlichen Stande hervorgehenden beamteten A. 
Sache der Landesgesetzgebung [Gesund- 
heitswesenl. 
I. Kusbildung, Kpprobation, Fortbildung 
§ 2. Ansbildung und Approbation. Maß- 
gebend für die Erlangung des Befähigungsnach- 
weises als A. ist die auf Grund des §&5 29 
GewO vom Bhl( beschlossene ärztliche Pr O v. 
28. 5. 01 mit den Aenderungen v. 19. 2. u. 5. 5.07 
und 9. 2. 09. In dieser Pr Ordnung ist an einer 
Vor Pr und ärztlichen Haupt Pr festgehalten, das 
Studium aber auf fünf Jahre, von denen minde- 
stens fünf Studienhalbjahre auf die Zeit vor der 
Vor Pr absolviert sein müssen, verlängert und 
außerdem das sog. „Praktische Jahr“ nach dem 
Bestehen der Haupt Pr hinzugefügt, so daß jetzt 
das ganze Studium bis zur Erlangung der Appr 
einschließlich der für die ärztliche Pr erforderlichen 
Zeit (1— ½ Jahr) 6¼—6 ½ Jahr dauert. 
a) Vorbedingung zur Zulassung zum me- 
dizinischen Studium und zu den späteren Pr ist 
der Nachweis des Reifezeugnisses von einem 
deutschen Gymnasium oder Realgymnasium oder 
von einer deutschen Oberrealschule; Inhaber des 
Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben aber 
noch den Nachweis zu erbringen, daß sie die für 
die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen 
Realgymnasiums geforderten Kenntnisse der la- 
teinischen Sprache besitzen. Ausländer stehen 
hinsichtlich der Zulassung den Inländern völlig 
gleich: Frauen können ebenfalls zugelassen wer- 
den, falls sie die geforderte Vorbildung nachwei- 
sen; sie bedürfen jedoch noch einer besonderen 
Erlaubnis für den Besuch der medizinischen Vor- 
lesungen, Kliniken usw., die in Preußen (Min E 
v. 16. 7. 96 u. 10. 3. 99) von den Universitätskura- 
toren im Einverständins mit dem derzeitigen 
Rektor und den betreffenden Universitätslehrern 
erteilt wird. 
Abgesehen von (Braunsberg und) Münster be- 
sitzen sämtliche deutsche Universitäten volle medi- 
zinische Fakultäten, bei denen alle medizinischen 
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