Arzt (Ausbildung)
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schen Jahr, das sich in der Regel unmittelbar an
die Pr anschließen soll, nichts entgegensteht.
Während dieses Jahres hat sich der Kandidat an
einer Universitätsklinik, Universitätspoliklinik oder
an einem dazu besonders ermächtigten Kranken-
hause, einem medizinischen, nicht klinischen Uni-
versitätsinstitute oder dazu ermächtigten selbstän-
digen medizinisch-wissenschaftlichen Institute, so-
wie an einer dazu ermächtigten Akademie für
praktische Medizin innerhalb des Deutschen Reiches
unter Aufsicht und Anleitung des Direktors oder
ärztlichen Leiters zu beschäftigen und von dieser
Zeit mindestens ein drittel Jahr vorzugsweise der
Behandlung der inneren Kr zu widmen. Die
Wahl der Anstalt steht ihm frei, ein mehr als zwei-
maliger Wechsel ist jedoch nur mit Genehmigun
der zuständigen ZBeh zulässig. Desgleichen da
die Beschäftigung an den Universitäts-Polikliniken
und den nichtklinischen Instituten nur auf die Ge-
samtdauer von höchstens 8 Monaten angerechnet
werden. Der Kandidat soll innerhalb dieser Zeit
seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
tiesen und fortbilden, sowie ausreichendes Ver-
ständnis für die Aufgaben und Pflichten des ärzt-
lichen Berufes erhalten. In welcher Weise dies
zu geschehen hat, darüber ist von allen ZBeh nach
zuvoriger Vereinbarung eine im Wortlaut über-
einstimmende Anweisung erlassen (z. B. in
Preußen unter dem 7. 6. 08, in Bayern unter
dem 30. 6. 08, in Württemberg unter dem 15. 7.
08, in Baden unter dem 21. 6.08). Desgleichen wird
alljährlich ein Verzeichnis der zur Annahme von
Praktikanten besonders ermächtigten 1) Krankenan-
stalten und Institute im Zentralblatt für das Deut-
sche Reich veröffentlicht und jedem Praktikanten
nach Beendigung der Pr zugestellt; das Verzeichnis
enthält auch nähere Angaben über das hauptsäch-
liche Arbeitsgebiet der Anstalten, die Namen ihrer
ärztlichen Leiter, die Bettenzahl (nicht unter 50),
die dem Praktikanten gewährten Vergünstigungen
usw. Nach Beendigung seiner Beschäftigung ist
dem Praktikanten von den Direktoren, ärztlichen
Leitern usw. der betreffenden Anstalten ein Zeug-
nis auszustellen, in dem die Art seiner Tätigkeit
eingehend zu würdigen ist ). Auf Grund dieses
Zeugnisses bezw. dieser Zeugnisse wird dem Prak-
tikanten dann die Approbation von der
zuständigen ZBeh erteilt, vorausgesetzt, daß nach
der von ihr gewonnenen Ueberzeugung der Prak-
tikant durch seine Beschäftigung während des prak-
tischen Jahres den gestellten Anforderungen ent-
sprochen hat, andernfalls hat er diese Beschäfti-
gung noch für einen von ihr zu bestimmenden Zeit-
raum fortzusetzen. Die Erteilung der Appr darf
von der vorherigen akademischen Doktorpromotion
nicht abhängig gemacht werden (529 Abs 1 GewO);
siehe auch nachstehend § 3. Die Namen der
Approbierten müssen alljährlich von der Behörde,
welche die Appr erteilt, im RüAnz und in den
Zentralorganen der einzelnen Bundesstaaten be-
kanntgegeben werden (5 29 Abs. 2 GewO und
Bf#eschl v. 8. 11. 71 u. 8. 12. 81).
) Die Ermächtigung wird vom erKt in Uebereinstimmung
mit der für die Anstalt usw. zuständigen ZBeh erteilt.
2) Das zweite Halbjahr der einjährig-freiwilligen Dienst-
zeit beim Militär kommt für Anrechnung des praktischen
Jahres nicht in Frage, da dieses erst noch Erlangung der
Appr absolviert werden kann.
e) Approbation ohne Prüfung.
Eine solche kann nach §3 29 Abs 4 wegen wissen-
schaftlich erprobter Leistungen erteilt werden,
nach dem B#eschl v. 9. 12. 69 jedoch nur dann,
wenn der Betreffende nachweist, daß ihm von
seiten eines Staates oder einer Gemeinde amt-
liche Funktionen übertragen werden sollen. Ueber
die Gesuche entscheidet die Landes ZBeh nach
Einholung eines Gutachtens einer PrKommission
für Aerzte, der es überlassen bleibt, ihre Informa-
tion durch ein mit dem Antragsteller abzuhaltendes
Kolloquium zu ergänzen. Handelt essich jedoch um
Dispensation eines als Lehrer an eine Universität
zu berufenden Gelehrten, so erfolgt die Entsch ohne
Mitwirkung der PrKommission. Auch Ausländern
kann die Appr ohne Pr erteilt werden, vorausge-
setzt daß die vorher erwähnten Vorschriften des
Beschl v. 9. 12. 69 erfüllt sind.
Nach § 29 Abs 5 Gew) gelten außerdem Per-
sonen, die bereits vor Geltung der GewdO die Be-
rechtigung zum Gewerbebetriebe als „Arzt“ er-
langt haben, als für das ganze Reich approbiert.
Damit sind die in einzelnen Bundesstaaten, z.
B. in Preußen damals noch vorhandenen Wund-
ärzte 1. Klasse zu vollberechtigten, für das ganze
Deutsche Reich approbierten A. geworden, wie
dies ausdrücklich durch Min E v. 24. 2. 72 aner-
kannt ist. Inzwischen dürfte übrigens diese Kate-
gorie von A. ausgestorben sein.
#i#3. Doktorpromotion. Im Gegensatz zu früher
erfolgt jetzt die Erlangung der medizinischen Doktor-
würde nicht vor, sondern erst nach der Appr; In-
länder sollen überhaupt zur Doktorpromotion erst
ugelassen werden, nachdem sie als A. approbiert
sind. Irgend welche praktischen Folgen hat die
medizinische Doktorwürde für die öffentlich-recht-
liche Stellung der A. nicht; wenn die meisten A.
trotzdem Wert auf ihre Erlangung legen und sich
den dafür vorgeschriebenen Bedingungen unter-
werfen, so geschieht dies hauptsächlich mit Rücksicht
auf ihre spätere Stellung dem Publikum gegen-
über, das noch immer im A. den „Doktor“ sieht,
teils aber auch mit Rücksicht darauf, daß für manche
Stellungen, z. B. als Universitätslehrer oder
Assistent bei den Universitätsinstituten, insbeson-
dere aber für die Zulassung zur staatsärztlichen
r in fast allen Bundesstaaten der Nachweis der
Promotion verlangt wird (s. § 4). Während bis
zum Jahre 1900 die Vorschriften für die medizini-
sche Doktorpromotion bei den einzelnen Univer-
sitäten sehr verschieden waren, sind sie jetzt durch
Vereinbarung zwischen den beteiligten deutschen
BundesReg geregelt und die Grundzüge dieser
Promotionsordnung im Rünz v. 31.
10. 00 bekanntgegeben. Danach darf die medizi-
nische Doktorwürde nur auf Grund einer durch
Druck veröffentlichten, selbständig und in deutscher
Sprache verfaßten Dissertation und einer münd-
lichen Pr verliehen werden; eine Promotion in
absentia findet unter keinen Umständen mehr
statt. Die mündliche Pr besteht bei Inländern
und Ausländern, welche die Appr für das Deutsche
Reich erlangt haben, in einem einfachen Kolloquium
vor dem Dekan und zwei gewählten Mitgliedern
der medizinischen Fakultät; Ausländer, sowie
in besonderen Ausnahmefällen auch Inländer,
die jene Appr nicht besitzen, haben dagegen
das Examen rigorosum abzulegen, das in einem
theoretischen (Pr in Anatomie, Physiologie,
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