Arzt (Standesorganisation)
rend dort absichtlich von der Aufstellung einer
solchen Abstand genommen wurde, damit die EG#
nach freier Ueberzeugung urteilen, ohne an et-
waige Standesordnungen gebunden zu sein. Die
Ehrengerichte erster Instanz sind die für
jede Kreishauptmannschaft gebildeten Ehren-
räte; als zweite Instanz fungiert ein Ehren-
gerichtshof mit dem Sitz in Dresden.
In Baden sind durch G v. 10. 10. 06 betref-
fend die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals,
fast die gleichen Vorschriften wie in Preußen ein-
geführt (eine AK für das ganze Großherzogtum
(Sitz: Karlsruhej, vier ärztliche E (je eines für
die vier Landeskommissariatsbezirke Konstanz
Freiburg, Karlsruhe und Mannheim)j, ein EG#Hrof
in Karlsruhe, nur mit dem Unterschiede, daß ge-
gen die Entsch des EEG#Hofes noch eine Berufung
an den Verw erichtshof zulässig ist, also drei In-
stanzen vorgesehen sind, und Eu insofern eine
staatliche Funktion übertragen ist, als sie über die
Zurücknahme der ärztlichen Appr (s§ 53 GewO)
zu beschließen haben (s. vorher § 6). Außerdem
sind die beamteten usw. A. hinsichtlich ihrer
privatärztlichen Tätigkeit den ärztlichen EG eben-
falls unterstellt. Beiträge zu Unterstützungs-
zwecken können mit Genehmigung des Min Inn
bis zur Höhe von 100 des aus der ärztlichen Be-
rufstätigkeit stammenden Einkommens erhoben
werden.
In Elsaß-Lothringen ist durch V v.
13. 6. 98 eine Aerztekammer mit dem
Sitz in Straßburg nach preußischem Muster er-
richtet, deren Vorstand etwaige Verstöße gegen
Berufspflichten und Standesehre mit Entziehung
des Wahlrechts ahnden kann; andere Disziplinar-
strafen stehen ihm nicht zu. Desgleichen sind
ärztliche E hier nicht vorgesehen. Dasselbe gilt
betreffs Bayern: Hier besteht nach der Kgl V
v. 10. 8. 71 mit Ergänzung v. 9. 7. 95 je eine
Aerztekammer für jeden Reg Bezirk (8), die
aus Delegierten der im Bezirk vorhandenen ärzt-
lichen Bezirksvereine, zu denen der Beitritt jedem
A. freisteht, gebildet wird und einen ständigen
Aerztekammerausschuß zur Erledigun
der laufenden Geschäfte zu wählen hat. Allöhricch
hat die AK mindestens eine Sitzung abzuhalten
und in dieser einen Abgeordneten zur Vertretung
der Kammer in den außerordentlichen Sitz-
ungen des Ober Med Ausschusses zu wählen.
In Württemberg (V v. 30. 12. 75 mit
Abänderung v. 14. 1. 00) und Hessen (Vv.
28. 12.76) besteht ie ein är ztlicher Landes-
verein, der aus gewählten Mitgliedern der
ärztlichen Bezirksvereine (8) bezw. Kreis-
vereine (13) gebildet wird. Disziplinargewalt
besitzen diese Vereine nicht; der Beitritt zu den
Bezirks= bezw. Kreisvereinen ist auch nicht obliga-
torisch, sondern freiwillig.
5 16. Aerztliches Vereins= und Unterstützungs-
wesen. Schon lange, ehe man staatlicherseits
daran dachte, ärztliche Standesvertretungen zu
Beurteilung anderer A., Anbieten und Gewähr, von Vor-
teilen an dritte Personen, Abhalten von auswärtigen ärzt-
lichen Sprechstunden im Praxisgebiet anderer A. usw.;
Berfehlungen und Berstöße gegen die ärztliche Standes-
ehre, die übrigens auch seitens der ärztlichen Ec# in Preußen
und Baden in ständiger Rechtsprechung als solche aner-
kannt sind. Vgl. noch oben S. 230.
schaffen, haben sich die A. selbst in allen Bundes-
staaten behufs Wahrnehmung ihrer Standes-
und Berufsinteressen ärztliche Vereine
gebildet, die sich wiederum zu großen Verbänden
(Kreis-, Landes= usw. Vereine) und außerdem im
Jahre 1873 zu einem Deutschen Aerzte-
vereinsbund vereinigt haben, der nach sei-
nen Satzungen v. 17. 3. 03 den Zweck hat, die
ärztlichen Vereine Deutschlands zu gegenseitiger
und gemeinsamer Betätigung auf dem Gebiete
der wissenschaftlichen, praktischen und sozialen Be-
ziehungen des ärztlichen Standes zu vereinigen.
Seine Geschäfte werden durch einen Geschäfts-
ausschuß geleitet, der auf dem alliährlich abzuhal-
tenden Aerztetag gewählt wird. Mit dem Aerzte-
vereinsbund ist seit 1903 der im Jahre 1900 ge-
gründete Verband der Aerzte Deutsch-
lands zur Wahrung ihrer wirt-
schaftlichen Interessen, der sogen.
„Leipziger Verban“, dem jeder A. als
Mitglied beitreten kann, als eine besondere Ab-
teilung verbunden; er verfolgt hauptsächlich den
Zweck, die deutschen A. zur Besserung ihrer wirt-
schaftlichen Lage zusammenzuschließen und ins-
besondere solche Kollegen zu unterstützen, die in
Wahrung der Standesinteressen gegenüber Kran-
kenkassen und ähnlichen Korporationen materielle
Einbußce erlitten haben oder zu erleiden befürchten
müssen. Auf seine Anregung sind zahlreiche ört-
liche Vereinigungen (Ausschüsse) entstanden, die
wiederum, soweit es nicht durch die ärztlichen
Vereine geschehen ist, die Bildung von sog. Ver-
tragskommissionen veranlaßt haben, de-
ren Hauptaufgabe die Regelung der Verhältnisse
zwischen den A. und Krankenkassen ist. Dem
Aerztevereinsbund gehören z. Z. 399 Vereine mit
23 906 Mitgliedern, dem Leipziger Verband
22 440 A., also rund 80 bezw. 7500 aller prakti-
schen A., an.
Das ärztliche Unterstützungswe-
sen hat im letzten Jahrzehnt dank der wieder-
holten Anregungen in den A-k, auf den A.Tagen
usw. sehr erfreuliche Fortschritte aufzuweisen;
gleichwohl genügen die vorhandenen Unter-
stützungskassen und deren Mittel noch keineswegs,
um allen notleidenden A. sowie deren Witwen und
Waisen in zureichender Weise Hilfe gewähren zu
können. Die vorhandenen Unterstützungskassen
zerfallen in drei Gruppen: Rechtskassen, die ihren
Mitgliedern ohne Prüfung der Vermögenslage die
vertragsmäßigen Rechte, ähnlich wie die Lebens-
versicherungen gewähren; Unterstützungskassen auf
Gegenseitigkeit, die ihre Mitglieder nur im Falle
der Not unterstützen; allgemeine Unterstütz-
ungs= oder Wohltätigkeitskassen, die nur bedürfti-
gen A. und deren Hinterbliebenen Unterstützungen
gewähren. Rechtskassen gibt es bisher nur
eine: die Versicherungs kasse für die
Aerzte Deutschlands mit dem Sitz in
Berlin, die aus 5 getrennten Abteilungen: Sterbe-
kasse, Krankenkasse, Invaliditäts-, Altersversor-
gungs= und Witwenkasse besteht und es den A.
ermöglicht, sich und ihren Hinterbliebenen im
Krankheits--, Invaliditäts-, Todes= und Altersfalle
einen vertragsmäßigen Geldanspruch zu sichern.
Die auf Gegenseitigkeitberuhenden
Kassen sind nicht sehr zahlreich und bezwecken
meist nur die Auszahlung eines Sterbegeldes.
Allgemeine Unterstützungskassen,