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Auseinandersetzungen (Preußen)
gütlicher Vermittelung erstrebt werden
und hierzu der beauftragte Kommissar den Be-
teiligten mit Vorschlägen für ein billiges Ab-
kommen an die Hand gehen soll).
Soweit dem Kommissar die Vereinigung nicht
gelingt, tritt die Regulierung ein: der Kom-
missar hat das Sach= und Rechtsverhältnis zu er-
mitteln und den bestehenden Vorschriften gemäß
den A. Plan vorzubereiten, aufzustellen und zur Er-
klärung vorzulegen. In der einfachsten Form
verläuft die Rgl, wenn hierbei die Beteiligten den
kommissarischen Vig Folge leisten, die Termine
gehörig abwarten, ihre gegenseitigen Gerechtsame,
wie angegeben oder ermittelt, anerkennen und
schließlich den A. Plan genehmigen. — Aber auch
dann bleibt die Sache noch im Rahmen der Rgl,
wenn in einem zu dem Zwecke anstehenden Ter-
min eine Partei ausbleibt. In solchem Falle wird
angenommen, daß der Ausbleibende die vom
Gegenteil angegebenen Gerechtsame, die vor-
gelegten Gutachten, Register usw. anerkenne und
rücksichtlich des ferneren Verfahrens es auf die
gesetzmäßige Rgl des Kommissars ankommen lasse.
Dieser fährt dann, gestützt auf das anzunehmende
Anerkenntnis, mit der Rgl in contumaciam fort,
bis zur Aufstellung und Vorlegung des Planes.
Bleibt eine Partei auch im Termine zur Vorlegung
des A. Plancs aus, so gilt dieser zwar ebenfalls
als genehmigt; dies aber ist der Regel nach durch
Urteil der GenKomm festzustellen, womit dann
die Sache in das Streitverfahren über-
geht. Das Ragl Verfahren umfaßt also — ledig-
lich als Abweichung des gewöhnlichen — auch das
Versäumnis= (Kontumacial-) Verfahren im
Laufe der Rgl. Das Streitverfahren tritt —
außer dem vorgedachten Fall — ein, wenn bei
der Ngl Vhdl (hinsichtlich der abzulösenden Ge-
rechtsame, Wertsermittelung, Art der Abfindung
usw.) infolge Widerspruchs ein Streit sich erhebt,
der zu instruieren und richterlich zu entschei-
den ist 2).
Das gesamte A#, Rgl= wie Streitverfahren,
wird von dem Grundsatze des Offizialbe-
triebes beherrscht. Die einmal angefangene
A. muß ununterbrochen fortgesetzt und zu Ende
geführt werden. Der Kommissar hat daher stets
selbst dafür zu sorgen, daß alles zur Sache Gehö-
rige geschehe. Die Parteien sind gehalten, nicht
nur in den Terminen, sondern auch an den folgen-
den Tagen, die als Fortsetzung desselben Termins
betrachtet werden, ohne schriftliche Aufforderung
1) Vv. 20. 6. 17 5 41 Nr. 3. — Von einer solchen im
anhängigen A# zustande kommenden Vereinigung — die nur
die vorgeschriebene Rgl erübrigt, die Sache aber anhängig
läßt, so daß dieselbe von Amts wegen durch Rezeß abzu-
schließen ist — sind die Privatabkommen zu unter-
scheiden, die von den Parteien über eine A. ohne Dazwischen-
kunft einer Behörde geschlossen werden. Auch solchen legt
das Gesetz eine, wenngleich beschränkte, Wirkung beiz; sic ver-
binden, sofern sie den allgemeinen Vorschriften über die Gül-
#eigkeit der Verträge entsprechen, die Boteiligten so lange, als
nicht die Bestätigung von der GenKomm versagt worden ist.
Zur vollen Wirksamkeit derartiger Privatabkommen ge-
hört, daß sie der Gennomm vorgelegt und von ihr bestätigt
werden. V v. 20. 6. 17 # 165; V v. 30. 6. 34 5 25.—
Val. Z des Revisions-Kolleg. für Ld nult Sachen 12, 335.
) V v. 20. 6. 17 145—150. — Vogol. Sterne-
berg u. Peltzer 140 ff.
1
zu erscheinen, bis der Kommissar die Vbhdl für
geschlossen erklärt 7).
–— — —
Eine Reihe weiterer Vorschriften, die gleich-
falls für das Rgl- wie Streitverfahren gelten,
beziehen sich auf die Fähigkeit einer Partei, vor
den A. Behörden aufzutreten, auf die Behandlung
der Gegenstände eines gemeinschaftlichen In-
teresses, auf Bevollmächtigte und Beistände, Zu-
stellungen, Ladungen, Termine und Fristen und
die kommissarische Vhdl ).
Im folgenden wird zunächst das Ral Verfahren
— ohne Rücksicht auf dazwischen tretende Streitig-
keiten, aber mit Einschluß des Versäumnisverfah-
rens im Laufe der Rgl — und sodann das Streit-
verfahren dargestellt.
a) Regulierungsverfahren
13. Provokation und weitere Regulie-
rung. Der Antrag auf A. — die Provoka-
tion — muß bei der Gen Komm angebracht wer-
den. Diese beauftragt mit Bearbeitung der Sache
einen Kommissar und gibt hiervon den Beteilig-
ten Nachricht 2).
Der Kommissar hat durch Vernehmung der
Beteiligten, Augenschein, Urkundeneinsicht und
auf jede sonst zweckdienliche Art über alle Verhält-
nisse, die für die A. von Einfluß sein können,
sich Kenntnis zu verschaffen und hierbei nicht nur
den ganzen Umfang des Geschäfts, sondern auch
etwa zu erreichende größere Zwecke ins Auge zu
fassen. Hierauf erst ist — nach Maßgabe des be-
absichtigten Zweckes und Umfanges der A. — eine
bestimmte Ausmittelung des Sach= und Rechts-
verhältnisses in einer von den Beteiligten zu voll-
ziehenden Generalverhandlung vor-
zunehmen /).
Weitere Regulierung. Nach dem Ergebnis
der General Vhdl und in der hierdurch bestimm-
ten Richtung ist die Rgl der Sache zu be-
wirken, wozu alle Beteiligten, nötigenfalls durch
öffentliche Bekanntmachung, von Amts wegen
zugezogen werden müssen. Die Ral hat zunächst
die Grundlagen für den A. Plan zu schaffen, näm-
lich die Feststellung des Gegenstandes der A. sowie
der Teilnahmerechte und Teilnahmeverhältnisse
und die erforderliche Wertermittelung. — Ist eine
Vermessung und Bonitierung von Grundstücken
notwendig, so hat der Kommissar den mit der Ver-
messung zu beauftragenden Landmesser zu bestim-
men: die Messung ist nach den bestehenden Verw-
Vorschriften (oben § 10) auszuführen. Die Boni-
ticrung, d. i. die Schätzung der Grundstücke in be-
stimmte, für die gegebene Oertlichkeit festgesetzte
Klassen, geschieht durch zwei zu dergleichen Ge-
schäften im allgemeinen oder für den Fall beson-
ders verpflichtete Personen, die von den Parteien
gewählt oder — sofern dies nicht geschieht — vom
1) Vv. 20. 6. 17 72; Vv. 30. 6. 34 117 Abf 1.
2) Die verschiedenen Gesetzen angehörigen Vorschriften bei
Sterneberg u. Peltzer S 72, 80, 84, 98, 118, 127 ff.
2) V v. 20. 6. 17 J# 68 ff. — Vgl. Sterneberg
u. Peltzer 140. — Ausnahmsweise kann die Gen Komm
auf Grund des Oderregulierungsgesetzes v. 12. 8. 05
(§S 335) J1 12 ein Umlegungsverfahren von Amts wegen
eirleiten.
*) Vv. 20. 6. 17 5 37 ff; V v. 30. 6. 34 5J 17. — Vgl.
Sterneberg u. Poeltzer 112 ff.