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in den deutschen Staaten nach der Gründung des voll zu verwirklichende. Ihr widerspricht eine
deutschen Bundes hat dann, nicht gehindert durch
die zunächst herrschengebliebene ständische Zusam-
mensetzung und die in der Wiener Schlußakte von
1820 zum Ausdruck gekommene ständische Theorie
Gentz', den Gedanken der nationalen Vertretung
völlig zum Siege geführt. Alle deutschen konstitu-
tionellen Verf bringen seitdem deutlich den Ge-
danken zum Ausdruck, wie ihn nach dem Vorbild
der Preußischen die RV im a 29 formuliert: die
A. „sind Vertreter des gesamten Volkes und an
Aufträge und Instruktionen nicht gebunden“.
2. Das Wesen der Vertretung.
Aus der geschichtlichen Entwickelung ergibt sich
klar die Tendenz der Verf Sätze, die die natio-
nale Vertretung begründen. Es sollte in Deutsch-
land vor allem der Gegensatz gegen die altland-
ständische Privilegienvertretung festgelegt werden.
Dabei wurden, im Gegensatz zu der englischen Auf-
fassung, die von dem Rechte des Parlaments als
Korporation ausgeht, nach französischem Vorbild
die einzelnen A. als Träger dieses Vertretungs-
rechts betrachtet. Unter Berücksichtigung dieser
Tatsachen, sowie des staatsrechtlichen Gesamtbaus
des deutschen Staates, können wir folgende Aus-
sagen über die rechtliche und politische Natur der
Vertretung durch die A. machen:
a) Jede K oder Volksvertretung ist ein Staats-
organ, in der Form eines Kollegiums, berufen an
der Bildung des staatlichen Gemeinwillens teil-
zunehmen. Der einzelne A. ist also das Glied eines
Staatsorgans. Die Bezeichnung „Volksvertreter“
weist juristisch nur auf die regelmäßige Berufung
dieses Organs durch Wahl der im Wahlkörper
organisierten Regierten hin. Irgendwelche Ver-
tretung dieses, im juristischen Sinne, durch die
A. findet nicht statt.
b) Die A. sind in ihrer Betätigung als Glieder
des Staatsorgans rechtlich keinem Willen, keiner
Weisung oder Instr unterworfen; diese Freiheit
besteht ebensowohl den Wählern wie, für die ersten
K, den Präsentierenden, sowie dem ernennenden
Monarchen gegenüber. Die Pflicht der A., in der
Richtung des Gemeininteresses zu wirken, ist eine
staatsrechtliche, aber sie entbehrt, wie regelmäßig
die Pflichten der obersten Staatsorgane, der
äußeren rechtlichen Sanktionen.
(P) Politisch dagegen macht sich der Vertretungs-
gedanke im Verhältnis des A. zu den ihn Berufen-
den insoweit geltend, als die Wahl auf Grund von
Parteiprogrammen zu erfolgen pflegt, über die
zwischen dem Gewählten und den Wählern Ueber-
einstimmung herrscht. Durch die Anerkennung
eines solchen Programms übernimmt der A. die
politisch-ethische Verpflichtung eines entsprechen-
den Verhaltens in seiner Tätigkeit. Dadurch wird
ein Treueverhältnis des gewählten Vertrauens-
mannes zu seinen Wählern, bezw. der von ihnen
vertretenen Parteirichtung, begründet, das von
den gesellschaftlichen Sanktionen der politischen
Ehre, aber auch durch drohende äußere Folgen des
Treubruchs, wie z. B. die Nichtwiederwahl wirksam
gestützt wird. Diese übernommene Pflicht der
Partei= oder Programmtreue ist natürlich keine
unbedingte, sondern, im Falle des Pflichtenkon-
flikts, der höheren, gegenüber dem Staate und dem
Gemeininteresse, untergeordnet.
d) Die Forderung, daß ein A. als ein Vertreter
des „ganzen Volkes“ sich fühle, ist eine ideale, nie
nähere Beziehung und Fürsorge für den engeren
Kreis, namentlich den Wahlkreis, aus dem er her-
vorgeht, keineswegs. Eine ausdrückliche Ein-
schränkung des Repräsentativcharakters für den
T enthielt a 28° der RV, der durch Gv. 24. 2.
73 aufgehoben worden ist.
Die Quellen des Rechtes der RTA. sind nur
solche des Reichsrechts, die der LTA. sowohl des
Reichs= wie des Landesrechts. Sie werden bei der
Darstellung der Rechtsverhältnisse der A. im ein-
zelnen herangezogen werden.
#3. Erwerb und Verlust der eordneten-
stellung. Der Erwerb der Stellung eines A. setzt
n [IlLandtag, Reichstag, Wahl-
rechtj:
1. Die Berufung. Sie findet in Deutsch-
land für die zweite K ausnahmslos, und da, wo
der LT nur aus einer K besteht, ganz vorwiegend
durch Wahl statt. (Ausnahmen s. Meyer-
Anschütz 319.) Die Berufung in die erste K ist
entweder eine erbliche, an den Besitz bestimmter
Güter, oder an Präsentation bestimmter Kreise
geknüpfte, oder mit gewissen Aemtern verbun-
dene, oder dem freien Ermessen des Monarchen
anheimgestellt. Seltener erfolgt sie auf Grund
von Wahl. Die Wirksamkeit der Berufung ist meist
an besondere Voraussetzungen in der Person des
zu Berufenden geknüpft.
2. Die Annahme steht dem Berufenen frei
(über seltene Ausnahmen in Sachsen-Altenburg,
Renuß ä. L. vgl. Meyer-Anschütz 323), wenn
nicht ipso iure durch die Verbindung mit bestimm-
ten Stellungen die Mitgliedschaft in den ersten K
gegeben ist. Sie kann stillschweigend durch konklu-
dente Handlungen erfolgen, oder auch ausdrücklich
zu erklären sein. Regelmäßig ist für die gewählten
A. eine solche Erklärung binnen bestimmter Frist
gefordert. (Vgl. RTW Regl v. 28. 5. 70 3 33.
Preußen Regl in d. Fassung v. 14. 3. 03 — 20. 10.
06 7K 30.) Unter mehreren auf dieselbe Person
gefallenen Wahlen steht dem Berufenen die Aus-
wahl binnen dieser Frist zu.
3. Die Voraussetzungen der Ausübung
der so gewonnenen rechtlichen Zuständigkeit eines
A. ist regelmäßig an den vorher zu leistenden
Treueid und VerfEid geknüpft. Für den RI ist
er nicht vorgesehen, dagegen in den Einzelstaaten
durch die Verf (a 108 Pr V) oder durch die W
und Gesch O (Bayr. G 19. 1. 72 a 4) vorgeschrieben
(vgl. Bruder, Art. „Eid“ im Staatslexikon der
Görresgesellschaft). Die Ausübung ist ferner ab-
hängig von der den K obliegenden Prüfung der
Legitimation der Mitglieder (a 27 RV, a 78
Preuß. Verf.) Vereinzelt findet sich für gewisse
Mitglieder der ersten K das Recht durch Stellver-
treter ihr Stimmrecht auszuüben. (Württemberg
VerfG v. 16. 7. 06 3 156, Baden Novelle z.
Verf 24. 8. 04 5N 28.)
Der Verlust der A. Stellung wird natürlich
durch den Tod bedingt. Außerdem erfolgt er unter
folgenden Voraussetzungen:
1. Bei den Gewählten durch den Ablauf der
Legislatur= oder Wahlperiode, die auch durch die
vorzeitige Auflösung ihr Ende finden kann. Das
gilt auch von den für die Dauer der W Periode
ernannten Mitgliedern der ersten K (z. B. Baden
Verf Nov 24. 8. 04 F.32).
2. Durch den Verlust der persönlichen Eigen-