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rungen werden möglichst beseitigt, streitige Punkte
sofort entschieden. Es erfolgt sodann die Ab-
fassung des Rezesses, an dessen Stelle bei Zu-
sammenlegungen und Gemeinheitsteilungen der
„Zusammenlegungs= oder Auseinandersetzungs-
plan“ treten kann. Der Entwurf ist den Parteien
vorzulegen und nach Erledigung der dagegen etwa
noch erhobenen Erinnerungen an die General-
kommission einzusenden, welche ihn prüft und an-
ordnen kann, daß die entfernteren Interessenten
öffentlich aufgefordert werden, ihre etwaigen
Rechte geltend zu machen. Wenn solche Anträge
und Einwendungen der entfernteren Interessen-
ten erledigt sind und den Erinnerungen der Ge-
neralkommission genügt ist, wird der Entwurf —
dafern es sich um einen Rezeß handelt: nach Voll-
ziehung durch die Beteiligten — an die General-
kommission eingesendet, welche ihn nach voraus-
gegangener Prüfung zu bestätigen hat. Der be-
stätigte Rezeß besitzt ebenso wie der bestätigte Zu-
sammenlegungs= oder A. Plan die Eigenschaft und
Kraft einer gerichtlichen Urkunde.
Die erste Ausführung der im Rezesse usw. ge-
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troffenen Bestimmungen hat auf Antrag die Ge-
neralkommission zu verfügen; auch können inner-
halb Jahresfrist nach der Bestätigung noch Ver-
handlungen zu Herstellung von Wegen und
Gräben, wegen Benutzung von Brunnen und
Gewässern zu Viehtränken und wegen des Kosten-
punktes, unter Vermittelung der Spezialkommis-
sion, sowie Entscheidungen derselben stattfinden.
Spätere Streitigkeiten aber gehören vor die ordent-
lichen Gerichte.
Als Rechtsmittel im A.-Verfahren kom-
men zur Zeit im wesentlichen nur Rekurs und An-
fechtungsklage, neben letzterer noch die Aufsichts-
beschwerde über die Generalkommission an das
Min Inn nachgelassen ist, in Frage. Dage-
gen ist das gegen erst= und zweitinstanzliche
Entschließungen ferner gegebene Rechtsmittel der
Appellation schon seit Jahrzehnten nicht mehr
praktisch geworden. Der Rekurs ist binnen 10 Ta-
gen seit Erlaß der erstinstanzlichen Entschließung
einzuwenden, während die gegen die zweitinstanz-
liche Entschließung den Beteiligten an das Ober-
verwaltungsgericht zustehende Anfechtungsklage
binnen 4 Wochen von Zustellung der angefochtenen
Entscheidung ab zu erheben ist.
Die Kosten des Verfahrens, als welche bei
den Spezialkommissionen in der Regel Diäten
und Reisekosten der Kommissare und Sachverstän-
digen, Feldmessergebühren, Schreibgebühren und
bare Verläge in Ansatz kommen, während die Ver-
handlungen als solche gebühren= und stempelfrei
sind, werden bei A. von den Beteiligten getragen.
[l Ablösung der Reallasten und
Gemeinheitsteilungenfj. Auch liegen
den Beteiligten gewisse Naturalleistungen, wie die
Beschaffung des Verhandlungsraums, Wohnung
für die Kommissare und Feldmesser, Heizung usw.
ob. Die Kosten bei der Generalkommission werden
von der Staatskasse getragen.
Von welcher Partei bei rechtlichen Streitig-
keiten die entstandenen Kosten zu tragen sind, wird
je in den Erkenntnissen nach allgemeinen Rechts-
grundsätzen entschieden.
Ouellen: G über Ablösungen und Gemeinheitstei-
lungen v. 17. 3. 32; G, Nachträge zu den Aesetzen betr.,
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Auseinandersetzungen (Sachsen) — Ausfuhrvergütungen
v. 15. 5.51 und v. 5. 3. 79; G über Zusammenlegung der
Grundstücke v. 23. 7. 61, 1 42; Bek v. 18. 2. 76; G über die
Berwaltungsrechtspflege v. 19. 7. 1900 1# 73, 98/
Lüteratur: Künzel, Sächs. Landeskulturgesetze,
1872; Kloß, Sächs. Landesprivatrecht 1904.
N. Kraft.
III.
Bezüglich der übrigen Staaten vgl. Agrar-
gesetzgebung, Ablösung der Reallasten, Feldberei-
nigung, Gemeinheitsteilung.
Kusfuhrverbot
Einfuhr= und Ausfuhrverbote
Ausfuhrvergütungen
1. Wesen und Arten der Aussuhrvergütungen. 4 2. Die
Ausfuhrvergütung von Verbrauchsabgaben. 3 3. Die Zoll-
rückvergütung. s 4. Die Ausfuhrvergütung in der Form der
Einfuhrscheine. & 5. Die privaten Ausfuhrvergütungen.
IA = Ausfuhr; Ad = Ausland; J — Inland;
Va — Vergütung.)
s1. Wesen und Arten der Ausfuhrvergü-
tungen. Damit Waren nach ausländischen Märk-
ten abgesetzt werden können, ist es notwendig,
daß sie im J zu Preisen bezogen oder hergestellt
werden, welche nicht oder nicht wesentlich über
die Preise hinausgehen, zu denen die Waren im
ALande von anderer Seite in den Handel gebracht
werden. Eine die AgFähigkeit einer Warc beein-
trächtigende Preishöhe kann ihren Grund teils in
ungünstigeren Herstellungsbedingungen des J, teils
in besonderen, den Preis der Ware künstlich er-
höhenden Maßnahmen haben. Derartige Maß-
nahmen können vom Staate oder von Privat-
personen ausgehen. Von staatlichen Maßnahmen,
die den Preis von Waren erhöhen, kommen vor-
noehmlich indirekte Steuern und Zölle in Betracht.
Durch Zölle werden zunächst die ins J eingeführ-
ten zollpflichtigen Gegenstände belastet. Häufig
findet aber auch eine Einwirkung der Zölle auf den
Preis gleichartiger Erzeugnisse des J statt, indem
infolge der Zollbelastung der auf dem J Markte in
Wettbewerb tretenden ausländischen Erzeugnisse
der Preis für die entsprechenden JWaren höher
gehalten werden kann als er sich in Ländern stellt,
die des Zollschutzes entbehren. Diese Wirkung tritt
besonders dann ein, wenn eine zollbelastete Ware
im I nicht in den für den heimischen Bedarf nöti-
gen Mengen erzeugt wird. Eine künstliche Preis-
erhöhung durch private Maßnahmen ist seit der
neuerdings üblich gewordenen Zusammenschlie-
Phung einzelner Industrien zu wirtschaftlichen Kar-
tellen eine häufige Erscheinung geworden.
Die künstlichen Preissteigerungen, mögen sie
auf staatlichen oder privaten Maßnahmen beruhen,
äußern ihre die AFähigkeit beschränkende Wirkung
nicht nur hinsichtlich der Waren, die von der preis-
steigernden Maßregel unmittelbar betroffen wer-
den, sondern auch hinsichtlich der Erzeugnisse, zu
deren Herstellung Waren dieser Art verwendet
werden. Bisweilen wird bei letzteren diese Wir-
kung durch andere Umstände wieder ausgeglichen,
wie durch größere Leistungsfähigkeit oder besondere