Vorteile, deren sich die inländische Verarbeitung
erfreut. Es gibt aber auch zahlreiche Fälle, in
denen die künstliche Steigerung der Preise von
Rohstoffen oder Halbfabrikaten die AMöglichkeit
der daraus hergestellten Erzeugnisse in Frage stellt.
Insoweit der IPreis von Waren durch innere
Maßnahmen künstlich derart über den Weltmarkt-
preis erhöht ist, daß ihre AFähigkeit dadurch be-
einträchtigt wird, ergibt sich die Aufgabe, Mittel
und Wege zu finden, um die ins Ad abzusetzenden
Waren von der künstlichen Preiserhöhung zu be-
freien. Das kann auf zweifache Weise geschehen.
Es kann Vorsorge dahin getroffen werden, daß die
Waren, für die eine künstliche Preissteigerung vor-
gesehen ist, soweit sie unverarbeitet oder verar-
beitet ins Ad gehen, von dieser Preissteigerung
von vornherein nicht betroffen werden. Oder es
kann bei der Avon Waren, die eine derartige Preis-
steigerung erfahren haben, oder von Erzeugnissen,
die aus solchen Waren hergestellt sind, eine Vg
gewährt werden, die die künstliche Preissteigerung
ganz oder teilweise aufhebt. Eine solche Vg heißt
Ausfuhrvergütung. Sie wird in der
Regel in bar bezahlt, doch kommen auch andere
Formen vor. So wird in Deutschland bei der A
von Getreide und andern Früchten und Erzeug-
nissen daraus die Aufhebung der Zollwirkung
auf den Preis dieser Waren für den Ad Markt da-
durch herbeigeführt, daß dem Exporteur Beschei-
nigungen erteilt werden, mit denen die Berech-
tigung zur zollfreien Einfuhr bestimmter Waren
in Höhe des Zollwerts der A verbunden ist (s. §4).
Ein wesentliches Merkmal der AVg. besteht darin,
daß der dem Exporteur zugewendete Vorteil einen
Ausgleich für die durch innere Maßnahmen be-
wirkte künstliche Steigerung des inländischen Prei-
ses der zur A gelangenden Waren bildet. Eine bei
der Agewährte Vergünstigung, die nicht auf dieser
Grundlage beruht, stellt eine APrämie dar.
Vom Staat gewährte APrämien waren in frühe-
ren Zeiten unter der Einwirkung der merkantili-
stischen Theorie eine häufige Erscheinung, während
die neuere Entwicklung der Förderung der
durch Prämien grundsätzlich ablehnend gegenüber-
steht. Eine APPrämie liegt auch dann vor, wenn
eine AVg. in höherem Betrage gewährt wird als
sie zum Ausgleiche der künstlichen Erhöhung des
Preises gerechtfertigt ist. Eine solche Ueber Vg
hat namentlich bei der A von Zucker eine große
Ausfuhrvergütungen
Rolle gespielt. Das hierbei von einer Anzahl von
Staaten angenommene System teils offener teils;
versteckter Prämien ist schließlich durch internatio-
nale Vereinbarung (die Brüsseler Zuckerkonvention
v. 5. 3. 02 — RoEl 1903, 2 — Fleischmann, Völ-
grechtsguellen 326) beseitigt worden [UZucker-
steuerl.
#5*# 2. Die Ansfuhrvergütung von Verbrauchs-
abgaben. Der Zweck der Verbrauchsabgaben
(1 diesen Art.) ist die Besteuerung des inländi-
schen Verbrauchs der diesen Abgaben unterwor-
fenen Gegenstände (Bier, Branntwein, Zucker,
Salz, Tabak). Die Erhebung der Abgabe beim
Hersteller erfolgt nicht um die Produktion zu
belasten, sondern allein weil diese Erhebungsform
die geringsten Schwierigkeiten bereitet, und in
der Erwartung, daß der Hersteller in der Lage
sein werde, die „indirekte“ Steuer auf die Verbrau-
cher abzuwälzen. Die Belastung mit der Ver-
brauchsabgabe ist nicht berechtigt, wenn die abgabe-
255
pflichtigen Erzeugnisse ins Ad abgesetzt werden:
denn es kann weder der ausländische Verbrauch
zum Gegenstand der inneren Besteuerung ge-
macht noch der Produktion zugemutet werden, die
Steuer für die ins Ad gehenden Erzeugnisse auf
sich zu nehmen. Die Freistellung der ins Ad ab-
gesetzten abgabepflichtigen Erzeugnisse kann ent-
weder durch Nichterhebung oder durch Vg der
Verbrauchsabgabe erreicht werden. Die Nicht-
erhebung der Abgabe ist der gewiesene Weg bei
Fabrikatsteuern, bei denen sich die steuerliche
Ueberwachung zur Sicherung des Steueraufkom-
mens bis zu dem Zeitpunkte erstrecken muß, wo
das fertige Erzeugnis in den Verkehr gelangt oder
die Fabrik verläßt. Schließt sich an die Steuer-
aufsicht die Ueberwachung der A unmittelbar
an, so kann ohne Gefährdung des Steueraufkom-
mens von der Erhebung der Abgabe abgesehen
werden. Bei Materialsteuern hingegen endet die
steuerliche Ueberwachung bereits mit der Verwen-
dung der der Abgabe unterworfenen Rohstoffe
im Produktionsprozesse, das fertige Erzeugnis da-
gegen gelangt regelmäßig ohne weiteres in den
freien Verkehr. Wird es aus diesem ausgeführt,
so kann die Entlastung von der für die verwendeten
Materialien gezahlten Steuer nur durch Gewäh-
rung ciner entsprechenden Vg herbeigeführt wer-
den. Die Berechnung der Vg auf der Grundlage
der verwendeten Rohmaterialien bereitet häufig
große Schwierigkeiten. Ein Beispiel hierfür bietet
die Zuckersteuer zur Zeit als sie noch Material-
steuer war. Die Fortschritte in der Technik der
Zuckerherstellung veränderten die gesetzlichen
Grundlagen der Berechnung der Vg so vollständig,
daß diese in immer zunehmendem Umffange zu
einer APrämie wurde, und die gezahlten Vg
schließlich die gesamten Einnahmen aus der Zucker-
steuer verschlangen.
Nach der gegenwärtigen Regelung der Ver-
brauchsabgaben in Deutschland ist eine Steuer Vg
bei der Brau= und der Tabaksteuer vorgesehen,
während die Abgabe von Salz, Branntwein und
Zucker bei der A dieser Erzeugnisse allgemein nicht
zur Hebung gelangt, und nur in beschränktem Um-
fange eine Vg bei den letzten beiden Steuern vor-
kommt. Die Vg der Brausteuer ist in der
Brausteuer-Ag Ordnung (Anl. C der Brausteuer-
Ausführungsbe stimmungen von 1909) (17 Bier-
steuer] geregelt. Der VgS#atz wird für jede
Braucrei, die Bier unter Inanspruchnahme der
Vg ausführen will, und unter Umständen für jede
Biersorte, nach dem Durchschnittsverbrauch der
steuerpflichtigen Braustoffe berechnet und zwar
zunächst ein vorläufiger Vg Satz unter Zugrunde-
legung eines Brausteuersatzes von 16 M. Der am
Schlusse des Rechnungsjahrs festgestellte endgül-
tige Vgatz steigert sich oder vermindert sich in
dem Verhältnisse, in dem die Braucrei im Laufe
des Rechnungsjahres einen höheren oder niederen
Brausteuersatz als 16 M. entrichtet hat. Die Steuer-
Vg für Tabak, die in dem Tabaksteuergesetz v.
16. 7. 79 — Röl 245 — genauer geregelt war,
ist durch die Novelle hierzu vom 15. 7. 09 (Röhl
7053) Art 1 Ziff 7 der Bestimmung des Bundesrats
überlassen [UTabaksteuer) j.
Die A von Zucker erfolgt ohne Erhebung der
Zuckersteuer auf Zuckerbegleitschein I, dagegen
findet eine Vg der Steuer nicht statt (Zuckersteuer G
v. 27. 5.95 — RGB.l 117 — #15). Die Auschüsse,