Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Vorteile, deren sich die inländische Verarbeitung 
erfreut. Es gibt aber auch zahlreiche Fälle, in 
denen die künstliche Steigerung der Preise von 
Rohstoffen oder Halbfabrikaten die AMöglichkeit 
der daraus hergestellten Erzeugnisse in Frage stellt. 
Insoweit der IPreis von Waren durch innere 
Maßnahmen künstlich derart über den Weltmarkt- 
preis erhöht ist, daß ihre AFähigkeit dadurch be- 
einträchtigt wird, ergibt sich die Aufgabe, Mittel 
und Wege zu finden, um die ins Ad abzusetzenden 
Waren von der künstlichen Preiserhöhung zu be- 
freien. Das kann auf zweifache Weise geschehen. 
Es kann Vorsorge dahin getroffen werden, daß die 
Waren, für die eine künstliche Preissteigerung vor- 
gesehen ist, soweit sie unverarbeitet oder verar- 
beitet ins Ad gehen, von dieser Preissteigerung 
von vornherein nicht betroffen werden. Oder es 
kann bei der Avon Waren, die eine derartige Preis- 
steigerung erfahren haben, oder von Erzeugnissen, 
die aus solchen Waren hergestellt sind, eine Vg 
gewährt werden, die die künstliche Preissteigerung 
ganz oder teilweise aufhebt. Eine solche Vg heißt 
Ausfuhrvergütung. Sie wird in der 
Regel in bar bezahlt, doch kommen auch andere 
Formen vor. So wird in Deutschland bei der A 
von Getreide und andern Früchten und Erzeug- 
nissen daraus die Aufhebung der Zollwirkung 
auf den Preis dieser Waren für den Ad Markt da- 
durch herbeigeführt, daß dem Exporteur Beschei- 
nigungen erteilt werden, mit denen die Berech- 
tigung zur zollfreien Einfuhr bestimmter Waren 
in Höhe des Zollwerts der A verbunden ist (s. §4). 
Ein wesentliches Merkmal der AVg. besteht darin, 
daß der dem Exporteur zugewendete Vorteil einen 
Ausgleich für die durch innere Maßnahmen be- 
wirkte künstliche Steigerung des inländischen Prei- 
ses der zur A gelangenden Waren bildet. Eine bei 
der Agewährte Vergünstigung, die nicht auf dieser 
Grundlage beruht, stellt eine APrämie dar. 
Vom Staat gewährte APrämien waren in frühe- 
ren Zeiten unter der Einwirkung der merkantili- 
stischen Theorie eine häufige Erscheinung, während 
die neuere Entwicklung der Förderung der 
durch Prämien grundsätzlich ablehnend gegenüber- 
steht. Eine APPrämie liegt auch dann vor, wenn 
eine AVg. in höherem Betrage gewährt wird als 
sie zum Ausgleiche der künstlichen Erhöhung des 
Preises gerechtfertigt ist. Eine solche Ueber Vg 
hat namentlich bei der A von Zucker eine große 
Ausfuhrvergütungen 
  
  
Rolle gespielt. Das hierbei von einer Anzahl von 
Staaten angenommene System teils offener teils; 
versteckter Prämien ist schließlich durch internatio- 
nale Vereinbarung (die Brüsseler Zuckerkonvention 
v. 5. 3. 02 — RoEl 1903, 2 — Fleischmann, Völ- 
grechtsguellen 326) beseitigt worden [UZucker- 
steuerl. 
#5*# 2. Die Ansfuhrvergütung von Verbrauchs- 
abgaben. Der Zweck der Verbrauchsabgaben 
(1 diesen Art.) ist die Besteuerung des inländi- 
schen Verbrauchs der diesen Abgaben unterwor- 
fenen Gegenstände (Bier, Branntwein, Zucker, 
Salz, Tabak). Die Erhebung der Abgabe beim 
Hersteller erfolgt nicht um die Produktion zu 
belasten, sondern allein weil diese Erhebungsform 
die geringsten Schwierigkeiten bereitet, und in 
der Erwartung, daß der Hersteller in der Lage 
sein werde, die „indirekte“ Steuer auf die Verbrau- 
  
cher abzuwälzen. Die Belastung mit der Ver- 
brauchsabgabe ist nicht berechtigt, wenn die abgabe- 
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pflichtigen Erzeugnisse ins Ad abgesetzt werden: 
denn es kann weder der ausländische Verbrauch 
zum Gegenstand der inneren Besteuerung ge- 
macht noch der Produktion zugemutet werden, die 
Steuer für die ins Ad gehenden Erzeugnisse auf 
sich zu nehmen. Die Freistellung der ins Ad ab- 
gesetzten abgabepflichtigen Erzeugnisse kann ent- 
weder durch Nichterhebung oder durch Vg der 
Verbrauchsabgabe erreicht werden. Die Nicht- 
erhebung der Abgabe ist der gewiesene Weg bei 
Fabrikatsteuern, bei denen sich die steuerliche 
Ueberwachung zur Sicherung des Steueraufkom- 
mens bis zu dem Zeitpunkte erstrecken muß, wo 
das fertige Erzeugnis in den Verkehr gelangt oder 
die Fabrik verläßt. Schließt sich an die Steuer- 
aufsicht die Ueberwachung der A unmittelbar 
an, so kann ohne Gefährdung des Steueraufkom- 
mens von der Erhebung der Abgabe abgesehen 
werden. Bei Materialsteuern hingegen endet die 
steuerliche Ueberwachung bereits mit der Verwen- 
dung der der Abgabe unterworfenen Rohstoffe 
im Produktionsprozesse, das fertige Erzeugnis da- 
gegen gelangt regelmäßig ohne weiteres in den 
freien Verkehr. Wird es aus diesem ausgeführt, 
so kann die Entlastung von der für die verwendeten 
Materialien gezahlten Steuer nur durch Gewäh- 
rung ciner entsprechenden Vg herbeigeführt wer- 
den. Die Berechnung der Vg auf der Grundlage 
der verwendeten Rohmaterialien bereitet häufig 
große Schwierigkeiten. Ein Beispiel hierfür bietet 
die Zuckersteuer zur Zeit als sie noch Material- 
steuer war. Die Fortschritte in der Technik der 
Zuckerherstellung veränderten die gesetzlichen 
Grundlagen der Berechnung der Vg so vollständig, 
daß diese in immer zunehmendem Umffange zu 
einer APrämie wurde, und die gezahlten Vg 
schließlich die gesamten Einnahmen aus der Zucker- 
steuer verschlangen. 
Nach der gegenwärtigen Regelung der Ver- 
brauchsabgaben in Deutschland ist eine Steuer Vg 
bei der Brau= und der Tabaksteuer vorgesehen, 
während die Abgabe von Salz, Branntwein und 
Zucker bei der A dieser Erzeugnisse allgemein nicht 
zur Hebung gelangt, und nur in beschränktem Um- 
fange eine Vg bei den letzten beiden Steuern vor- 
kommt. Die Vg der Brausteuer ist in der 
Brausteuer-Ag Ordnung (Anl. C der Brausteuer- 
Ausführungsbe stimmungen von 1909) (17 Bier- 
steuer] geregelt. Der VgS#atz wird für jede 
Braucrei, die Bier unter Inanspruchnahme der 
Vg ausführen will, und unter Umständen für jede 
Biersorte, nach dem Durchschnittsverbrauch der 
steuerpflichtigen Braustoffe berechnet und zwar 
zunächst ein vorläufiger Vg Satz unter Zugrunde- 
legung eines Brausteuersatzes von 16 M. Der am 
Schlusse des Rechnungsjahrs festgestellte endgül- 
tige Vgatz steigert sich oder vermindert sich in 
dem Verhältnisse, in dem die Braucrei im Laufe 
des Rechnungsjahres einen höheren oder niederen 
Brausteuersatz als 16 M. entrichtet hat. Die Steuer- 
Vg für Tabak, die in dem Tabaksteuergesetz v. 
16. 7. 79 — Röl 245 — genauer geregelt war, 
ist durch die Novelle hierzu vom 15. 7. 09 (Röhl 
7053) Art 1 Ziff 7 der Bestimmung des Bundesrats 
überlassen [UTabaksteuer) j. 
Die A von Zucker erfolgt ohne Erhebung der 
Zuckersteuer auf Zuckerbegleitschein I, dagegen 
findet eine Vg der Steuer nicht statt (Zuckersteuer G 
v. 27. 5.95 — RGB.l 117 — #15). Die Auschüsse,
	        
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