Abgeordnete 15
— — —
schaften, die für die Stellung als A. gesetzlich ge-
fordert sind (s. oben). Für die Mitglieder der ersten
K kann in diesem Falle die Ausübung des Rechts
auf Sitz und Stimme ruhen (z. B. Preußen,
V 12. 10. 54 53 7. Vgl. Rönne = Zorn 1, 285).
Im Zweifel wird die zur Prüfung der Legitima-
tion der Mitglieder befugte K zu entscheiden haben.
3. Für Mitglieder der ersten K, die auf Grund
bestimmter Eigenschaften präsentiert oder berufen
sind (Vertreter des grundbesitzenden Adels, der
Universitäten, Städte) geht die Mitgliedschaft mit
diesen Eigenschaften verloren (z. B. Preußen,
Herrenhaus, V v. 12. 10. 54 8 8).
4. Verzicht. Soweit der Erwerb frei ist (s. o.),
ist auch freie Verzichtbarkeit anzunehmen. Doch
ist die Frage für die Mitglieder der ersten K nur
auf Grund der Sonderbestimmungen für die ein-
zelnen Kategorien von Mitgliedern zu beant-
worten. Wo die Annahme nicht frei ist, wird auch
die Befugnis zum Verzicht im Zweifel nicht ge-
eben sein (ogl. Meyer-Anschütz 309 gegen
Felline k, System der subjekt. öffentl. Rechte
166 f). In Preußen besteht Streit über das Recht
der Mitglieder des Herrenhauses zu verzichten
(ogl. Rönne = Zorn 287 f). In Baden ist der
Verzicht durch § 39 der Verf Novelle v. 24. 8. 04
ausdrücklich anerkannt.
5. Für die zweiten K nach den meisten Verf
durch den Eintritt in den Staats- oder Hofddienst,
oder Beförderung darin (a 212 RV. Uebersicht
der sonstigen Verf Bestimmungen bei Meyer-
Anschütz 323; vgl. für Preußen Rönne-
Zorn 335fff). Die gleiche Wirkung hat auch das
Eintreten von Inkompatibilitäten, wie für die
preußischen A. die Berufung in das Herrenhaus
(a 78), der Eintritt in die Oberrechnungs K (a 74),
für die KITA. die Mitgliedschaft im BR (RV
a 9).
6. Verlust zur Strafe, entweder auf Grund ge-
richtlichen Urteils (Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte 8 32ff RStGB; Verlust der aus
öffentlichen W hervorgegangenen Rechte §# 81,
83, 87—90, 95 RStGB; für nichtgewählte Mit-
glieder der ersten K ruht die Ausübung während
der im Urteil bestimmten Zeit des Verlustes der
bürgerlichen Ehrenrechte § 344 RStoh); oder
kraft Beschlusses der K, wo ihr zum Zwecke der
Disziplin (s. u.) gesetzlich dazu die Macht gegeben
ist z. B. Bayer. G 19. 1. 72 a 27, 28; Hessen G
I7. 6. 74 à 55; Braunschweig G 22. 11. 51 8215).
In Preußen kann das Herrenhaus mit Königlicher
Bestätigung ein Mitglied wegen Unwürdigkeit aus-
schließen (§9 V v. 12. 10. 54) oder bei eingeleiteter
Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen Grün-
den suspendieren (I 10 daselbst).
z 4. Die persönliche Rechtsstellung der Abge-
ordueten. Die persönliche Rechtsstellung wird durch
die Verf, sonstige G und die Normen der GeschO
der K bestimmt. Auch eine gewohnheitsrecht-
liche Entwickelung ist natürlich nicht ausgeschlossen.
Für den RIT gelten nur Normen des Reichsrechts,
für die LT des Reichs= und Landesrechts. Durch
diese Normen werden subjektive öffentliche Rechte
der A. begründet. Das wird bestritten von La-
band 1, 329 f, der speziell aus den zum Schutze
der Reichstagsmitglieder gegebenen Strafrechts-
und Prozeßnormen subjektive Rechte nicht her-
leiten will. (UBgl. dagegen vor allem Jellinek,
System der subjektiven öffentl. Rechte 158 ff
—.
und Meyer-Anschütz 334.) Die Lösung
wird natürlich von dem Begriff des subjektiven
öffentlichen Rechts, den man zu Grunde legt, ab-
hängen. Nimmt man ein solches als vorhanden
an, wo einem Rechtssubjekt durch Normen des
öffentlichen Rechts ein Anspruch gegeben ist, dem
Rechtspflichten anderer korrespondieren, so kann
die Bejahung nicht zweifelhaft sein. Verpflichtet
sind hier namentlich die anderen Staatsorgane.
Die entgegengesetzte Anschauung scheint von einem
zu engen, dem Privatrecht entnommenen Begriff
des subjektiven Rechts auszugehen, bei dem der
Ton auf die Verfügbarkeit und Klagbarkeit, sowie
auf den Zweck der Rechtsnorm gelegt wird.
Uebrigens sind diese subjektiven öffentlichen Rechte,
auch wenn sie nicht klagbar sind, durch den wirk-
samen Schutz der K selbst genügend sanktioniert
(Jellinek).
Diese Rechte der A. sind in erster Linie solche
auf Teilnahme am Staate, in besonderer staat-
licher Organstellung, in deren Dienst Rechte auf
staatlichen Schutz, sowie finanzielle Rechte stehen.
Sie haben als Korrelat einen Komplex von Pflich-
ten, die als besondere Anwendungen der allge-
meinen Treuepflicht der Untertanen gegenüber
dem Staate sich darstellen und analog den Pflich-
ten oberster Organe vielfach der rechtlichen Sank-
tion entbehren. Als eigentümliche Rechtspflichten
erscheinen die Unterwerfung unter die geschäfts-
ordnungsmäßige Disziplin und die Teilnahme-
pflicht.
Die Rechtsverhältnisse im ein-
zelnen sind folgende:
1. Das Recht auf Teilnahme ist
ein subjektives öffentliches Recht des A., das für
den Einzelnen soweit geht, wie die Zuständigkeit
der K, der er angehört, und an die gesetzlichen oder
geschäftsordnungsmäßigen Formen der Geltend-
machung gebunden ist. Dieses Recht findet be-
sonderen strafrechtlichen Schutz (Steo B 105,
106, 3392). Ihm dienen auch die Vorschriften,
daß die Mitglieder einer deutschen gesetzggebenden
Versammlung die Berufung zum Geschworenen-
oder Schöffenamt sowie als Beisitzer des See-
amts ablehnen dürfen (GVG 8§/ 35, 85, Gv.
27. 7. 79 9 10); ferner daß Beamte eines Urlaubs
zum Eintritt in den RT nicht bedürfen (a 21 RB
„Beamte“ sind Reichs-, Staats- und Kommunal-=
beamte. Vgl. die Literatur darüber bei Meyer-
Anschütz 444). Auch die meisten einzelstaatlichen
Verf oder WG befreien den gewählten Beamten
von der Pflicht Urlaub nachzusuchen (so die Pr.
Verf a 78, Bayern W 9. 4. 06 a 35. Ausnahmen,
z. B. Sachsen Verf § 75 f. Meyer-Anschütz
316). Die A. sind aber auch zur Teilnahme ver-
pflichtet und bedürfen nach den Gesch O im Falle
der Verhinderung des Urlaubs durch den Präsiden-
ten oder die K. Die disziplinäre Ahndung von
Verletzungen der Teilnahmepflicht geht nach ei-
nigen Landesrechten bis zur Entziehung der Mit-
gliedschaft z. B. Bayern G v. 19. 1. 72 à7, 28;
Hessen G v. 17. 6. 74 a 55).
2. Die freie Meinungsäußerung
der A. gilt als ein allgemein anerkannter Grund-
satz der modernen Repräsentativ Verf. Die daraus
sich ergebenden Privilegien wie die straf- und
zivilprozessualen der A. (s. u.) werden unter dem
Gesamtnamen Immunität häufig zusam-
mengefaßt.