A. Staat macht auch die Verfolgung in dem
andern unstatthaft; RösSt 38, 334).
Auf Delikte, die nach der Auslieferung be-
gangen werden, bezieht sich der Grundsatz der
Spezialität überhaupt nicht (Entsch. d. Reichs-
militärgerichts 8, 70). Ebensowenig findet er im
Falle der extradition volontaire (§ 8) Anwen-
dung (RESt 35, 254).
Soweit er aber gilt, steht er nicht nur der
Aburteilung, sondern auch der strafrechtlichen
Auslieferung — Auswanderung
Untersuchung überhaupt im Wege. Deshalb darf
im schwurgerichtlichen Verfahren keine Frage
gestellt werden, mit deren Bejahung der Ange-
klagte im Widerspruch zu der Spezialität für
schuldig erklärt würde (R St 29, 270; 37, 88).
Auf die Beachtung der Spezialität kann der
Angeklagte nur insofern verzichten, als der Ver-
trag einen Verzicht zuläßt (Rst 34, 191; Reichs-
militärgericht 6, 300). Andererseits gilt der
Grundsatz nur solange, als der Angeklagte ein
„Ausgelieferter“ ist. Diese Eigenschaft verliert
er, wenn er nach Beendigung des Verfahrens
im Lande bleibt, trotz der Möglichkeit, es zu
verlassen, oder wenn er erklärt, im Lande bleiben
zu wollen (Rüöst 38, 111).
Sehr bestritten ist endlich die Frage, ob sich der
Angeklagte auf die Unzulässigkeit der A. berufen
kann. Das Reichsgericht hat die Frage verneint,
weil hierüber der ausliefernde Staat allein in
einer keine Nachprüfung zulassenden Weise zu
befinden habe (R#t 29, 22, 63, 288; 33, 99).
Anders wäre es, wenn eine A. überhaupt nicht
stattgefunden, der verfolgende Staat aber unter
Verletzung des Völkerrechts eine eigenmächtige
Ergreifung bewirkt hätte. In diesem Falle
würde das verurteilende Erkenntnis auf einer
Verletzung des Gesetzes beruhen, die gemäß Ec#
z. StPO # 7 und St PO 5##M 376, 229 Anlaß zur
Revision gäbe.
Tabelle der Auslieferungsdelikte
a#uf S. 268—277.
Kiteratur: Aus der sehr umfangreichen Literatur
sollen hier die grundlegenden deutschen Werke von Lam-
masch, Auslieferungspflicht und Asylrecht (1887) und
v. Martitz, Internationale Rechtshilse in Strassachen
(2 Abteilungen 1888, 1897) in erster Linie genannt werden.
Bon neueren Monographien seien erwähnt: Bader, Der
Begriff des politischen Delikts (Züricher Diss. 1894);
Delius, Das A. Verfahren in Preußen I. d. Z StrW 11,
é7 ff; Fleisch mann, A. und Nacheile nach deutschem
Kolonialrecht (1906); Frank, Der Kampf um ein deut-
sches A.Gesetz (1905); Hornberger, Der Begriff des
politischen Delikts (1893); Mettgenberg, Die Atten-
tatsklausel im deutschen A.Recht (1906); Die Praxis
des deutschen Reichsgerichts in A. Sachen i. d. Z f. inter-
nationales Privat- u. öffentl. Recht Bd. 18, 398 ff; Die
Reziprozität im deutschen A. Recht im Arch LeffK 25, 1 ff;
A. Mülle f. Der Ausgelieferte vor dem Gerichte, Annalen
1887, 567 ff: J. Wolf, Die Bedeutung und der Begriff
des politischen Delikts (Marburger Diss. 1907). Mittel-.
lungen der internationalen krimin alisti-
chen Bereinigung 14, 354 ff. — Hauptsächlich
praktischen Zwecken dienen: Delius, Das kl. Recht
Cso) und Grosch, Das deutsche A.Recht (1902); ferner:
Aros im Auslande zu erledigenden Ersuchungsschreiben
!* ergänzter SA a. d. preußischen Inml v. 1389).
ammlung der deutschen A. Berträge bei Grosch; außer-
–– — — —
em: C ohn, Die A. Verträge des dentschen Reichs u. d.
267
deutschen Bundesstaaten (1908): Olshausen, Die A.-=
und Konsularverträge des Deutschen Reichs (1903); Die
Reichsstrafgesetzgebung für die deutschen Konsulargerichts.-
bezirke und Schutzgebiete (1903). Die bedeutendere aus-
ländische Literatur findet sich bei Lammasch,
Martitz und in der letzten der Mettgenberg-.
schen Arbeiten; dazu Langhard, Das schweizerische
A. Recht, 1910. Reinhard Frank.
Kusspielungen
Spiel
Kusstelungen
Handel
Auswanderung
5 1. Begriff und historische Entwickelung. ##2. Rechts-
auellen. #& 3. Organisation des Auswanderungswesens.
# 4. Positivrechtliche Beschränkungen der Auswanderung 7.
# 1. Begriff und historische Entwickelung.
1) A. ist Verlegung des Wohnsitzes in einen frem-
den Staat. Sie kann erfolgen mit Aufgabe oder
unter Beibehaltung der bisherigen Staatsange-
hörigkeit; an sich geht durch A. die Staatsange-
hörigkeit nicht verloren, es bedarf hierfür vielmehr
regelmäßig eines besonderen Rechtsaktes; wohl
aber zieht A., welche 10 Jahre dauert (St. Ang. G
§# l 13 Nr. 3, 21), sowie solche, die gegen bestimmte
Ge= oder Verbotsmaßregeln des Staates erfolgt
(s. unten § 4), jenen Verlust nach deutschem Rechte
nach sich, welcher jedoch im ersteren Falle durch
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Besitz
von Reisepapier oder Heimatschein, Eintrag in die
Konsularmatrikel, Eintritt in fremden Staats-
dienst mit Regierungserlaubnis) abgewendet wer-
den kann; in diesem Falle muß auch bei erfolgter
Rückkehr die Staatsangehörigkeit wieder ver-
liehen werden (St. Ang.G F 21). Andererseits be-
dingt das Aufgeben der Staatsangehörigkeit not-
wendig auch A.: a) im Falle der erwirkten Ent-
lassungsurkunde binnen 6 Monaten, widrigen-
falls die Entlassungsurkunde ungültig wird (St.=
Ang. G § 18 Abs2), b) im Falle der kriegsrechtlichen
Option (hierüber Stoerk, Option und Plebiszit).
Innerhalb des deutschen Reichsgebietes ist der
Begriff „A.“ nicht anwendbar; ebensowenig in dem
Verhältnisse zwischen Reich und Schutzgebieten 2).
2) Der antike Staat und das Mittelalter kennen
keine A.-Freiheit (ugl. hierher Stoerk in
Holtzendorff VR 2, 596). Noch Bodinus ver-
neint sie, indem er dem Staat ein Recht auf seine
Untertanen zuspricht; als solche gelten ihm die im
Staatsgebiet Geborenen, da der Begriff der juri-
stischen Staatsangehörigkeit noch nicht existiert.
Im Beginn der Neuzeit erscheint das „beneficium
emigrandi“, zunächst aus konfessionellen Grün-
den, so im westfälischen Frieden (a 5 5 36). Aber
die A. ist durch drückende Maßregeln behindert:
ius detractus, gabella emigrationis, Nach-
steuer, wozu noch der Abschoß als Abgabe von
den in die Fremde gehenden Erbschaften tritt
Nachsteuer und Abschoß gebühren den Landesherren
(Fortsetzung S. 278)
h neber Einwanderungsschranken 1 Ausland
(S. 259), Ausweisung (S. 282, 289).