Hausgesetzes bedarf. Jene Vorschrift des a 14 BA
ist besonders beachtenswert für die Frage, ob in
einer standesherrlichen Familie eine Mißheirat
stillschweigend und durch konkludente Handlungen
der Agnaten in eine ebenbürtige Ehe umgewandelt
werden kann. Erscheint an sich ein Hausgesetz
solchen Inhalts auch durch stillschweigende Ver-
einbarung denkbar, so würde doch das Erfordernis
der Vorlegung an den Landesherrn nicht gewahrt
sein. Es müßte also schon ein entsprechendes Ge-
wohnheitsrecht in der betreffenden Familie ent-
wickelt sein, vgl. Loening 63 Anm. 1.
Literatur. Sehr ausführliche Literaturangaben bei
Gierke, Deutsches Privatrecht, Band I, 142 ff zu # 19: Die
autonomische Satzung, ferner zu 3 47: Der hohe Adel 397 ff.
Außer den dort angeführten Werken kommen vornehmlich in
Betracht die Denkschriften über „Die A. der standesherrlichen
Häuser Deutschlands nach dem Rechte der Gegenwart“ von
Loening 1905, und „Die standesherrliche A. im heutigen
deutschen bürgerlichen Recht“ von Oertmann 1905,
beide unter Angabe und Berücksichtigung der gesamten
älteren Literatur. Beachte bei Oertmann namentlich auch
Teil III: „Besonderheiten der Landesgesetze“ 150 ff. Aus
jüngster Zeit Goldschmidt, Die Sopnderstellung der
Mediatisierten Preußens nach dem öffentlichen Rechte Preu-
ßens und des deutschen Reiches (1909), ferner Heß,
Der Einfluß des Bß auf die Autonomie der deutschen
Standesherren in theoretischer und praktischer Beziehung,
1909, endlich H. Kinne, Die Autonomie der Kommunalver=
bände in Preußen, 1908. Die wichtigsten Quellenwerke für
die A. des Hochadels sind H. Schulze, Die Hausgesetze
der regierenden deutschen Fürstenhäuser, 3 Bde., 1862—
1882; von Zangen, Die Verfassungsgesetze usw. 1,
1828 S 216—640; Bd. 3, 1836 S 213—258; ferner die
Uebersichten bei Kohler, Die standesrechtlichen Ver-
hältnisse des mittelbar gewordenen Adels 216 ff und bei
Klüber, Bundesstaatsrecht # 316. Schücking.
Baden
(Großherzogtum)
Bundesrat 3 Stimmen; Reichstag 14 Abgeordnete
Größe 15068 qkm (mit der zu Baden gerechneten
Bodenseefläche 15 250 qkm) — Einwohner 2010 728
(1905), auf 1 qkm 134 Einwohner.
Etat 212 525 415 Mk. (Finanz Ges für 1910 u. 1911)
A. Staatsrecht, Entwicklung (S. 298);
B. Behördenorganisation (S. 302).
A. Staatsrecht, Entwichlung
4 1. Die Territorialbildung im älteren Reiche.
#. 2. Die Entwicklung zum Großherzogtum. 4 3. Ent-
stehung der badischen Verfassung. # 4. Fortentwicklung der
Verfassung. #5. Die heutige Verfassung. # 6. Der kon-
stitutionelle Gedanke auf dem Gebiete der Verwaltung:
Selbstverwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit.
#5 1. Die Territorialbildung im älteren Reiche.
Die Entwicklung des badischen Staatsgebietes
hängt zunächst eng zusammen mit der Geschichte des
zähringischen Fürstenhauses. Eine sichere Genca-
Autonomie — Baden
logie desselben beginnt mit Berthold I. dem Bär-
tigen, welcher neben anderen Besitzungen und
Aemtern in der 1. Hälfte des 11. Jahrhunderts
(seit 1028) auch die Grafschaft im Breisgau inne-
hatte Er erlangte im Jahre 1061 das Herzogtum
Kärnthen mit der Markgrafschaft Verona. Ob-
wohl er diese Länder nicht zu behaupten ver-
mochte, bildeten sie doch die Grundlage für die
von ihm und seiner Familie geführten Titel „Her-
zog“ und „Markgraf“.
Die, wie jetzt festgestellt ist, jüngere Linie, be-
ginnend mit Berthold II., ist die der Herzöge von
Zähringen, so genannt von der Verbindung des
Herzogtitels mit der Stammburg Zähringen. Ihr
siel der größte Teil der Familiengüter im Breis-
gau, nicht aber die Grafschaft in demselben zu.
Sie starb schon 1218 mit Berthold V. aus und ihr
Besitz ging dem agnatischen Gesamthause zu gun-
sten verschwägerter Linien, namentlich der Grafen
von Urach, verloren. Der älteste Sohn Bertholds I.,
Hermann I., war bereits 1074 vor seinem Vater
verstorben; sein Sohn Hermann II. bezog den
Titel „Markgraf“ auf seine Burg B. im Ufsgau und
nannte sich „Markgraf von Baden“. In seinem Ge-
schlechte wurde die Grafschaft (Markgrasschaft,
später Landgrafschaft) im Breisgau erblich, welche
die Grundlage für die Entwicklung der Landes-
hoheit in den badischen Territorien des Breisgaus
abgegeben hat. Daneben hatte Hermann II. auch
einige breisgauische Eigengüter in der Gegend
desl Schlosses Hachberg (Hochberg, Hochburg) er-
alten.
Um das Jahr 1190 fand eine erste Teilung der
markgräflichen Linie statt. Der älteste Sohn Her-
manns IV., Hermann V., übernahm die badischen
Hauptlande mit der Stammburg B., während dem
jüngeren Heinrich I. die breisgauischen Besitzungen
zufielen. Diese letztere Linie führte später aus-
schliehlich den Titel „Markgraf von Hachberg,“
zweigte aber wiederum um 1306 eine jüngere
Linie von sich ab, welche sich von dem Schlosse
Sausenberg im oberen Breisgau als „Markgrafen
von Sausenberg" bezeichnete. Diese Speziallinie
vermehrte ihren Besitz namentlich durch Erwerb
der Herrschaften Rötteln und Badenweiler.
Mit der Zeit zog die Hauptlinie der Markgrafen
von B. die erweiterten Besitzungen der abgezweig-
ten Linien wieder an sich. Zunächst fielen mit dem
Aussterben der hachbergischen Speziallinie im
Jahre 1420 deren Herrschaften Hachberg und Uesen-
berg infolge eines im Jahre 1415 geschlossenen
Kaufvertrages ihr wieder zu und ebenso erwarb
sie mit dem Aussterben der sausenbergischen
Speziallinie 1503 deren obengedachte Besitzun-
gen auf Grund des im Jahre 1490 geschlossenen
sogen. röttelnschen Gemächdes (Erbvertrages).
Auf solche Weise hatte sich ein ansehnliches, wenn
auch zersplittertes landesherrliches Territorium in
der Hand des markgräflich-badischen Hauses ver-
einigt, zumal auch die badische Hauptlinie ihre
Besitzungen inzwischen, namentlich durch Erwerb
von Teilen der Grasschaften Eberstein und Spon-
heim, vermehrt hatte. Doch blieb ihm das Schick-
sal erneuter Teilung nicht erspart, welche durch
das Testament Markgraf Christophs von 1515 ein-
geleitet wurde.
Auf Grund desselben und eines im Jahre 1535
geschlossenen Teilungsvertrages zweiten sich nun-
mehr die beiden Linien der Markgrafen von Baden-