Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bauwesen (I. Reich und Preußen. A. Bauverwaltung) 
die preußischen Staatsbauten vorgeschriebenen 
Umfange übertragen. Dies gilt nicht für die Bau- 
ten der Reichspost= und der Militärverwaltung. 
Die hiernach in das Bereich der allgemeinen Bu 
fallenden Angelegenheiten werden unter einem 
Unterstaatssekretär in 4 Unterabteilungen bear- 
beitet, einer Verwaltungs= und einer Bübteilung 
für den Wasser B (III C und IIIA) und einer Ver- 
waltungs= und einer Bübteilung für den Hoch B 
(IIID und IIIB). An der Spitze der Abteilungen 
III A und IIIB stehen technische Ministerialdirek- 
toren, an der Spitze der Abt. III C ein admini- 
strativer Ministerialdirektor, der Abt. IIID ein eben- 
solcher Ministerialdirigent. Die Bearbeitung der 
Geschäfte erfolgt (1910) durch 8 administrative und 
19 technische vortragende Räte und (zur Zeit 
2 + 36) Hilfsarbeiter beider Fachrichtungen. Als 
begutachtende Behörde besteht unter dem Minister 
der öffentlichen Arbeiten für hervorragende Fra- 
gen des BWesens und besonders bedeutende B- 
Projekte, die vom Staate oder von anderen öffent- 
lichen Korporationen auszuführen sind, die Aka- 
demie des Bauwesens, der ein Präsident 
vorsteht und die in die Abteilungen für Hoch B 
und für das Ingenieur= und Maschinenwesen 
zerfällt (AE v. 7. 5. 1880 GS 261, Instr v. 27. 8. 
1880 Ml 212). Die Mittelstelle bilden 
die Reg Präsidenten und die Bezirksregierungen, 
bei denen Regierungs= und BRäte (Reg Instr v. 
23. 10. 1817 §5 48) und BInspektoren 1) (AE v. 3. 5. 
1890 GS 131) tätig sind. Die Wasser B- 
angelegenheiten der größeren Ströme (Weichsel, 
Oder, Elbe, Weser und Rhein) werden durch die 
Strom Birektionen bei den betreffenden Ober- 
präsidenten (in Danzig, Breslau, Magdeburg, 
Hannover und Koblenz) erledigt (KglErl v. 12. 12. 
1888 und A#f v. 22. 1. 1889 MBl 23). Besondere 
Verwaltungen sind ferner für den Dortmund- 
Emskanal bei dem Oberpräsidenten in Münster 
(AE v. 9. 3. 1898) und für die märkischen Wasser- 
straßen bei dem Reg Präsidenten in Potsdam ge- 
schaffen (KglErl v. 3. 11. 1902). Die technische 
Leitung der Geschäfte liegt bei diesen Behörden 
Ober BRäten ob. Für die größeren, nach dem G 
vom 1. 4. 1905 auszuführenden Kanalbauten sind 
Kanal BDirektionen in Essen und Hannover sowie 
das Haupt BAmt in Potsdam eingerichtet, die den 
Oberpräsidien in Koblenz und Hannover bezw. 
dem Reg Präsidenten in Potsdam angegliedert sind 
(Vv. 2.4. 1906 GE 113). Bei den beiden ersteren 
Behörden sind ebenfalls Ober BRäte tätig. Für 
Berlin [ besteht insofern eine Besonderheit, als 
die Geschäfte der Mittelinstanz für den Hoch Bvon 
der Ministerial-, Militär= und BKommission, für 
den Wasser Bund die BP vom Polizeipräsidenten 
wahrgenommen werden. Die Wahrnehmung der 
örtlichen Geschäfte erfolgt durch die BInspek- 
toren 1) für den Hoch B und den Wasser B getreunt 
in den Kreis BInspektionen und den Hafen= und 
Wasser BInspektionen, im Bereiche der Kanal B- 
Direktionen durch die BAemter. In der Wasser- 
B sind für Amssstellen mit besonders zahlreichen 
B Geräten (Baggern, Dampfern usw), die auf 
einzelnen Böfen vereinigt sind, Maschinen Bn- 
spektionen eingerichtet. Bei größeren staatlichen 
BuPBehörden sind B Inspektoren angestellt. Für 
– — 
  
) Nach der Kal. B v 25.# 7. 10 tritt an die Stelle der Amts- 
bezeichnung „Bauinspektor“ künftig „Regierungsbaumeister“. 
  
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die Kreis BInspektoren ist die DAnw für die Lokal- 
BBeamten der Staatshoch BV v. 1. 12. 98 ergan- 
gen, während eine ähnliche Anw für die Lokalbeam- 
ten der Wasser BV noch in Vorbereitung ist (1910). 
Besondere BVerständige sind sodann beigege- 
ben: den fiskalischen Berg-, Hütten= und Salinen- 
verwaltungen, der kgl. Hof= und Hausfideikom- 
mißverwaltung, dem Ministerium der geistlichen, 
Unterrichts= usw.-Angelegenheiten und dem Min 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, in 
dessen Bereich für die Landesmelioration [Re- 
gierungs= und BRäte bei den Oberpräsidenten! 
besondere Meliorations BBeamte angestellt sind. 
Letzteren unterstehen die nicht schiffbaren Flüsse 
hinsichtlich ihrer wasserwirtschaftlichen Angelegen- 
heiten, auch liegt ihnen die Bearbeitung der Ent- 
und Bewässerungsangelegenheiten ob. 
Die Staatseisenbahnverw ist hinsichtlich ihrer 
Bängelegenheiten ebenfalls von der allgemeinen 
BV losgelöst [JEisenbahnbehörden l. 
Das gleiche gilt von dem Militär BWesen, welches 
dem Kriegsminister (Bübteilung des Kriegsmini- 
steriums) unterstellt ist. Bei den Korpsintendan- 
turen bearbeiten die Bängelegenheiten Inten- 
dantur= und BRäte; in den einzelnen größeren 
Garnisonen sind neben Ingenieuroffizieren eigene 
Pormison BInspektoren tätig (Min Verf v. 20. 4. 
4). 
3. Eigene BVV bestehen bei den größeren 
Kommunalverbänden, den Provinzen, 
z. T. auch bei den Kreisen und den größeren Ge- 
meinden. Die höheren technischen Beamten der 
Provinzialverbände führen den Titel „Landes B- 
Rat“ und sind dem Landesdirektor (Landeshaupt- 
mann) zugcordnet (§ 93 Prov O v. 1875/1881, 
KglErl v. 20. 1. 1877). Ihnen liegt die Verw 
des Wege BWesens sowie die Ausführung und 
Unterhaltung der Hochbauten der Provinz ob. 
Unterstellt sind dem Landesdirektor die Provin- 
zial= oder Landes BInspektoren. Die von den 
Kreisen angestellten Techniker (Kreis BMeister) 
unterstehen dem Landrate als Vorsitzenden des 
Kreisausschusses und sind zumcist für Zwecke der 
Wege BVfätig; vielfach werden sie aber auch den 
ländlichen Ortspolizeibehörden als technische Be- 
rater in den Angelegenheiten der BP vorge- 
halten. In den größeren Städten sind für Zwecke 
der kommunalen Hoch= und Tief BV sowie der Be#, 
sofern diese nicht von einer staatlichen Behörde 
ausgeübt wird, Stadt BRäte tätig, die zumcist 
Mitglieder des Magistrats sind (5 29 St O v. 30. 5. 
1853). Vielfach sind den Stadt BRäten Stadt B- 
Inspektoren und Stadt BMeister sowie mittlere 
technische Beamte unterstellt. 
§ 3. Berufsbildung der Baubeamten. Für die 
BBeamten des Staates wird in Preußen eine 
mehr oder weniger umfassende praktische und 
wissenschaftliche Vorbildung gefordert, deren Vor- 
brheensein durch Prüfungen dargetan werden 
muß. 
1. Höhere Beamte. Für die Ausbildung 
und Prüfung der höheren Bheamten sind die 
Vorschriften des Erl Minöl v. 1. 4. 1906 (Ml 
184) maßgebend. Danach ist zur Anstellung zu- 
nächst dic Erlangung des Grades eines Diplominge- 
nieurs an einer technischen Hochschule erforderlich. 
Zur Ausbildung und späteren Staatsprüfung 
werden Diplomingenieure mit Anwartschaft auf 
Anstellung nur in solcher Zahl zugelassen, wie es der
	        
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