Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Bauwesen (I. Reich und Preußen. A. Bauverwaltung. B. Baugewerbe) 
  
Bedarf der Staats BV erfordert. Darüber hinaus 
können Diplomingenieure lediglich zur Ausbil- 
dung angenommen werden. Ausbildung und 
Prüfung unterscheiden sich nach den Fachrichtun- 
gen des Hoch B, des Wasser= und Straßen B., 
des Eisenbahn B. und des Maschinen B. Die zur 
Ausbildung zugelassenen Diplomingenieure haben 
das Recht, sich während ihrer Ausbildung im 
Staatsdienste Regierungs BFührer zu nennen. 
Sie werden bei Regierungen, Strom B= oder 
Kanalverwaltungen oder Eisenbahndirektionen 
während einer eit von mindestens 3 Jahren — 
im Maschinen BFach von mindestens 2 Jahren und 
3 Monaten — praktisch und im Bureaudienste be- 
schäftigt. Binnen spätestens 4 bezw. 3 Jahren 
ist die Zulassung zur Staatsprüfung bei dem Ober- 
prüfungsamte zu beantragen. Nach Bestehen der 
Prüfung werden die Anwärter für den Staats- 
dienst durch den Minöll zu Regierungs BMeistern 
ernannt. Die ohne Anwartschaft auf Anstellung 
zur Ausbildung zugelassenen Reg BFührer können 
ebenfalls zu Reg BMeistern ernannt werden. 
Die nicht zu Reg BMeistern ernannten RegB- 
Führer erhalten durch das Bestehen der Prüfung 
das Recht, sich „staatlich geprüfte Baumeister“ zu 
nennen. Die RegBMeister werden dem Chef 
einer Provinzialbehörde zur Beschäftigung zuge- 
wiesen. 
2. Mittlere und untere Beamte. 
Im Bereiche der Hoch BV sind unter der Leitung 
der höheren Beamten Reg BSekretäre, Bekretäre 
und Blssistenten tätig. Die Anwärter für die 
Reg BSekretär= und Beekretärstellen müssen, 
soweit sie nicht als Militärpersonen die Prüfung 
zum Oberfeuerwerker oder Wallmeister bestanden 
haben, regelmäßig die Berechtigung zum einj.= 
freiwilligen Dienst und das Reifezeugnis einer 
staatlichen oder sonst anerkannten BGewerkschule 
[JB Baugewerbej besitzen und werden zu- 
nächst als BSupernumerare 3 Jahre bei Lokal- 
Bonspektionen und Provinzialbehörden beschäf- 
tigt. Sodann kann die Anstellung durch die Pro- 
vinzialbehörde nach Maßgabe der Zahl der etats- 
mäßigen Stellen und des Anwartschaftsalters 
erfolgen. Die Beförderung zum RegBSekretär 
erfolgt nach Bestehen einer Prüfung (Bestimm. 
v. 10. 3. 1903). Zur Erledigung der einfacheren 
technischen und Bureauarbeiten sind die Bussi- 
stenten bestimmt, welche nicht die Qualifikationen 
der vorbezeichneten mittleren Beamten zu be- 
sitzen brauchen, aber mindestens 6 Jahre in der 
BV als Bureaugehilfen, Zeichner usw. beschäftigt 
gewesen und sodann eine Prüfung abgelegt haben 
müssen (Min E v. 6. Dez. 1900). 
Im Bereiche der Wasser BV sind ebenfalls Reg- 
BSekretäre, B Sekretäre und Büssistenten, außer- 
dem als mittlere Beamte zur Wahrnehmung der 
örtlichen bautechnischen Geschäfte unter Ober- 
leitung der Wasser BoInspektoren, unter Umstän- 
den auch von strom= und schiffahrtspolizeilichen 
Funktionen WasserBWarte angestellt. Letztere 
sind entweder aus dem Stande der Oberfeuer- 
werker und der Unteroffiziere der technischen 
Truppenteile hervorgegangen oder haben nach 
Absolvierung einer BGewerkschule einen Vorbe- 
reitungsdienst bei Wasserbauten und im Burcau 
während 31 Jahren durchzumachen, wonach sie 
eine Prüfung abzulegen haben (Vorschr v. 6. 12. 
1897 und Erl v. 16. 8. 1901). Untere Beamte 
  
in erster Linie im Strom= und Schiffahrtspolizei- 
dienste — aber auch mit der Bufsicht befaßt — 
sind die Strommeister. Sie müssen den Zivil- 
versorgungsschein besitzen, haben nach einer An- 
nahmeprüfung eine Lehrzeit von einem Jahre 
durchzumachen und sodann die Strommeister- 
prüfung abzulegen (Erl v. 14. 4. 1882 MBl 77, 
Erl v. 20. 3. 1894). Außerdem sind als Aufsichts- 
und Betriebsbeamte zahlreiche weitere Unterbe- 
amte im Dienste der Wasser BV angestellt, deren 
Amtsbezeichnungen ihren Funktionen entspre- 
chen (Etat der BV Kap. 65 Tit. 4 u. 5). 
B. Bangewerbe 
3 1. Begriff. 1 2. Arbeitgeber. 
§ 1. Begriff und Quellen. Das BGewerbe 
umfaßt jede gewerbliche Tätigkeit, welche sich mit 
der Ausführung von Hoch-- und Tiefbauten im 
Ganzen oder in einzelnen Teilen beschäftigt. Im 
BuGewerbe, soweit es sich mit der Herstellung von 
Gebäuden befaßt, sind demgemäß Maurer, Zim- 
merleute, Steinmetze, Dachdecker, Mühlen= und 
Brunnenbauer, aber auch BGlaser, BfKlempner, 
Stuckateure, Gipser, Anstreicher, Tüncher, Ver- 
putzer (Weißbinder), Schreiner, Einsetzer, An- 
schläger, Ofenbauer u. a. tätig (Ow Pr Vw, Titel 
„BHandwerker“) und zwar entweder als Arbeitge- 
ber (Unternehmer) oder als Arbeitnehmer (B- 
Arbeiter). Da in das BGewerbe aber auch alle 
Tiefbauten fallen, gehören dazu auch die Eisen- 
bahn-, Wege-, Wasser-, Deich= und ähnlichen 
Brbeiten. Für die rechtlichen Verhältnisse der im 
BGewerbe tätigen Personen sind die für Arbeit- 
geber und gewerbliche Arbeiter im allgemeinen 
geltenden Vorschriften maßgebend. Sonderbe- 
stimmungen sind in I 35, 35a, 53 a, 54, 154 
Abs 2 GewO sowie in dem BUVG (Fassung der 
Ziff IV der Bek v. 5. 6. 1900 RöB 573 ff) ent- 
halten. Für Preußen kommt ferner die V betr. 
die beim B von Eisenbahnen beschäftigten Hand- 
arbeiter v. 21. 12. 1846 (GS 1847 21) in Betracht. 
[J7 Arbeiter, gewerblichel. 
##2. Arbeitgeber. Nach der preuß. GewO v. 
17. 1. 1845 bedurften BMeister, welche aus der 
Leitung von Bünternehmungen ein Gewerbe 
machen, eines Prüfungszeugnisses der Ober- 
Deputation (5 44), ebenso sollten sich Maurcr, 
Steinhauer, Schiefer= und Ziegeldecker, Zimmer- 
leute, Mühlen= und Brunnen Beister, Schorn- 
steinfeger und Personen, welche sich mit der Aufstel- 
lung von Blitzableitern beschäftigten, über den 
Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fähig- 
keiten durch ein Befähigungszeugnis der Regie- 
rung auszuweisen haben (§ 45). Dieser Befähi- 
gungsnachweis wurde durch das Bundes G v. S. V. 
1868 (B 406) in Wegfall gebracht. Die Gew O 
behielt den so geschaffenen Zustand bei. Durch 
das G v. 26. 7. 1897 (Rl 663) wurden indessen 
Beschränkungen insoweit wieder eingeführt, als 
die allgemeinen Vorschriften der GewO (129 ff) 
über das Halten von Lehrlingen und die Führung 
des Meistertitels (§ 133) auch auf BHandwerker 
Anwendung zu finden hatten. Die Führung des 
Titels „Baugewerksmeister“ war nicht verboten 
(Erl v. 28. 11. 1902 HM l 417 und v. 23. 3. 1905 
Ol'l 65). Die einschlägigen Vorschriften der 
Gew O haben durch die Novelle v. 30. 5. 1908 
3 !3. Bauarbeiter.
	        
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