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Bauwesen (I. Reich und Preußen. A. Bauverwaltung. B. Baugewerbe)
Bedarf der Staats BV erfordert. Darüber hinaus
können Diplomingenieure lediglich zur Ausbil-
dung angenommen werden. Ausbildung und
Prüfung unterscheiden sich nach den Fachrichtun-
gen des Hoch B, des Wasser= und Straßen B.,
des Eisenbahn B. und des Maschinen B. Die zur
Ausbildung zugelassenen Diplomingenieure haben
das Recht, sich während ihrer Ausbildung im
Staatsdienste Regierungs BFührer zu nennen.
Sie werden bei Regierungen, Strom B= oder
Kanalverwaltungen oder Eisenbahndirektionen
während einer eit von mindestens 3 Jahren —
im Maschinen BFach von mindestens 2 Jahren und
3 Monaten — praktisch und im Bureaudienste be-
schäftigt. Binnen spätestens 4 bezw. 3 Jahren
ist die Zulassung zur Staatsprüfung bei dem Ober-
prüfungsamte zu beantragen. Nach Bestehen der
Prüfung werden die Anwärter für den Staats-
dienst durch den Minöll zu Regierungs BMeistern
ernannt. Die ohne Anwartschaft auf Anstellung
zur Ausbildung zugelassenen Reg BFührer können
ebenfalls zu Reg BMeistern ernannt werden.
Die nicht zu Reg BMeistern ernannten RegB-
Führer erhalten durch das Bestehen der Prüfung
das Recht, sich „staatlich geprüfte Baumeister“ zu
nennen. Die RegBMeister werden dem Chef
einer Provinzialbehörde zur Beschäftigung zuge-
wiesen.
2. Mittlere und untere Beamte.
Im Bereiche der Hoch BV sind unter der Leitung
der höheren Beamten Reg BSekretäre, Bekretäre
und Blssistenten tätig. Die Anwärter für die
Reg BSekretär= und Beekretärstellen müssen,
soweit sie nicht als Militärpersonen die Prüfung
zum Oberfeuerwerker oder Wallmeister bestanden
haben, regelmäßig die Berechtigung zum einj.=
freiwilligen Dienst und das Reifezeugnis einer
staatlichen oder sonst anerkannten BGewerkschule
[JB Baugewerbej besitzen und werden zu-
nächst als BSupernumerare 3 Jahre bei Lokal-
Bonspektionen und Provinzialbehörden beschäf-
tigt. Sodann kann die Anstellung durch die Pro-
vinzialbehörde nach Maßgabe der Zahl der etats-
mäßigen Stellen und des Anwartschaftsalters
erfolgen. Die Beförderung zum RegBSekretär
erfolgt nach Bestehen einer Prüfung (Bestimm.
v. 10. 3. 1903). Zur Erledigung der einfacheren
technischen und Bureauarbeiten sind die Bussi-
stenten bestimmt, welche nicht die Qualifikationen
der vorbezeichneten mittleren Beamten zu be-
sitzen brauchen, aber mindestens 6 Jahre in der
BV als Bureaugehilfen, Zeichner usw. beschäftigt
gewesen und sodann eine Prüfung abgelegt haben
müssen (Min E v. 6. Dez. 1900).
Im Bereiche der Wasser BV sind ebenfalls Reg-
BSekretäre, B Sekretäre und Büssistenten, außer-
dem als mittlere Beamte zur Wahrnehmung der
örtlichen bautechnischen Geschäfte unter Ober-
leitung der Wasser BoInspektoren, unter Umstän-
den auch von strom= und schiffahrtspolizeilichen
Funktionen WasserBWarte angestellt. Letztere
sind entweder aus dem Stande der Oberfeuer-
werker und der Unteroffiziere der technischen
Truppenteile hervorgegangen oder haben nach
Absolvierung einer BGewerkschule einen Vorbe-
reitungsdienst bei Wasserbauten und im Burcau
während 31 Jahren durchzumachen, wonach sie
eine Prüfung abzulegen haben (Vorschr v. 6. 12.
1897 und Erl v. 16. 8. 1901). Untere Beamte
in erster Linie im Strom= und Schiffahrtspolizei-
dienste — aber auch mit der Bufsicht befaßt —
sind die Strommeister. Sie müssen den Zivil-
versorgungsschein besitzen, haben nach einer An-
nahmeprüfung eine Lehrzeit von einem Jahre
durchzumachen und sodann die Strommeister-
prüfung abzulegen (Erl v. 14. 4. 1882 MBl 77,
Erl v. 20. 3. 1894). Außerdem sind als Aufsichts-
und Betriebsbeamte zahlreiche weitere Unterbe-
amte im Dienste der Wasser BV angestellt, deren
Amtsbezeichnungen ihren Funktionen entspre-
chen (Etat der BV Kap. 65 Tit. 4 u. 5).
B. Bangewerbe
3 1. Begriff. 1 2. Arbeitgeber.
§ 1. Begriff und Quellen. Das BGewerbe
umfaßt jede gewerbliche Tätigkeit, welche sich mit
der Ausführung von Hoch-- und Tiefbauten im
Ganzen oder in einzelnen Teilen beschäftigt. Im
BuGewerbe, soweit es sich mit der Herstellung von
Gebäuden befaßt, sind demgemäß Maurer, Zim-
merleute, Steinmetze, Dachdecker, Mühlen= und
Brunnenbauer, aber auch BGlaser, BfKlempner,
Stuckateure, Gipser, Anstreicher, Tüncher, Ver-
putzer (Weißbinder), Schreiner, Einsetzer, An-
schläger, Ofenbauer u. a. tätig (Ow Pr Vw, Titel
„BHandwerker“) und zwar entweder als Arbeitge-
ber (Unternehmer) oder als Arbeitnehmer (B-
Arbeiter). Da in das BGewerbe aber auch alle
Tiefbauten fallen, gehören dazu auch die Eisen-
bahn-, Wege-, Wasser-, Deich= und ähnlichen
Brbeiten. Für die rechtlichen Verhältnisse der im
BGewerbe tätigen Personen sind die für Arbeit-
geber und gewerbliche Arbeiter im allgemeinen
geltenden Vorschriften maßgebend. Sonderbe-
stimmungen sind in I 35, 35a, 53 a, 54, 154
Abs 2 GewO sowie in dem BUVG (Fassung der
Ziff IV der Bek v. 5. 6. 1900 RöB 573 ff) ent-
halten. Für Preußen kommt ferner die V betr.
die beim B von Eisenbahnen beschäftigten Hand-
arbeiter v. 21. 12. 1846 (GS 1847 21) in Betracht.
[J7 Arbeiter, gewerblichel.
##2. Arbeitgeber. Nach der preuß. GewO v.
17. 1. 1845 bedurften BMeister, welche aus der
Leitung von Bünternehmungen ein Gewerbe
machen, eines Prüfungszeugnisses der Ober-
Deputation (5 44), ebenso sollten sich Maurcr,
Steinhauer, Schiefer= und Ziegeldecker, Zimmer-
leute, Mühlen= und Brunnen Beister, Schorn-
steinfeger und Personen, welche sich mit der Aufstel-
lung von Blitzableitern beschäftigten, über den
Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
keiten durch ein Befähigungszeugnis der Regie-
rung auszuweisen haben (§ 45). Dieser Befähi-
gungsnachweis wurde durch das Bundes G v. S. V.
1868 (B 406) in Wegfall gebracht. Die Gew O
behielt den so geschaffenen Zustand bei. Durch
das G v. 26. 7. 1897 (Rl 663) wurden indessen
Beschränkungen insoweit wieder eingeführt, als
die allgemeinen Vorschriften der GewO (129 ff)
über das Halten von Lehrlingen und die Führung
des Meistertitels (§ 133) auch auf BHandwerker
Anwendung zu finden hatten. Die Führung des
Titels „Baugewerksmeister“ war nicht verboten
(Erl v. 28. 11. 1902 HM l 417 und v. 23. 3. 1905
Ol'l 65). Die einschlägigen Vorschriften der
Gew O haben durch die Novelle v. 30. 5. 1908
3 !3. Bauarbeiter.