Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
(RGBl 356 ff) eine Aenderung erfahren, insbe- 
sondere ist durch Art I Ziff VII dem §& 133 Abs 2 
GewO eine Fassung gegeben, durch welche be- 
stimmt wird, daß die Befugnis zur Führung des 
Meistertitels in Verbindung mit einer andern Be- 
zeichnung, die auf eine Tätigkeit im BGewerbe 
hinweist, insbesondere des Titels BMeister und 
BGewerksmeister, durch den BR geregelt wird. 
Bis zum Inkrafttreten des BRBeschlusses darf 
ein solcher Titel nur dann geführt werden, wenn 
die Landes Reg über die Befugnis zu seiner Füh- 
rung Vorschriften erlassen hat, und nur von den- 
jenigen Personen, welche diesen Vorschriften ent- 
sprechen. Ein BRBeschl im Sinne dieser Bestim- 
mungen steht z. Zt. noch aus; ebenso mangelt es 
an allgemeinen Vorschriften der Landes Reg über 
die Titelführung in Preußen. Auch die Bestim- 
mungen der GewO über Innungen (§# 81 ff.) 
und Handwerkskammern (§5 103 ff) gelten für 
die Angehörigen des BHandwerks. Gelegen- 
beit, sich eine bessere Fachausbildung anzueignen, 
ist den BGewerbetreibenden durch die Bau- 
gewerkschulen geboten, an welchen Ab- 
schlußprüfungen stattfinden [[gewerbliches 
Schulwesenz. Eine höbere Fachbildung ge- 
währen die technischen Hochschulen (N1, nach deren 
Besuch bei Erfüllung der vorgeschriebenen Be- 
dingungen die Grade eines Diplomingenieurs und 
eines Doktoringenieurs erworben werden können 
(Allerh Ordre v. 11. 10. 1899 UßBBl 786). Ueber 
die Voraussetzungen für die Bezeichnung als 
„Staatlich geprüfter BMeister“ 1 A. Bauver- 
waltung 3§ 3 Ziffer 1. 
Die Freiheit in der Ausübung eines Gewerbes, 
in welchem Mangel an Kenntnissen und Sorgfalt 
Gefahren für andere Personen und das Gemein- 
wohl herbeiführen kann, findet ein Gegengewicht 
in gewissen Bestimmungen des StGBlBau- 
polizeil sowie den Vorschriften der Gew, 
welche die Novelle v. 7. 1. 1907 (RE#l 3) eingeführt. 
Bauwesen (I. Reich und Preußen. B. Baugewerbe) 
  
  
hat. Danach ist der Betrieb des Gewerbes als B- 
Unternehmer und Bepeiter sowie der Betrieb ein- 
zelner Zweige des BGewerbes zu untersagen, 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver- 
lässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf 
diesen Gewerbebetrieb dartun. Der Untersagung 
muß nach näherer Bestimmung der Landeszen- 
tralbehörde die Anhörung von Sachverständigen 
vorangehen, welche zur Abgabe von Gutachten die- 
ser Art nach Bedarf im voraus von der höheren 
VerwBehörde ernannt sind. Soweit es sich um 
die Begutachtung für handwerksmäßige Ge- 
werbebetriebe handelt, erfolgt die Ernennung nach 
Anhörung der Handwerkskammer (5 103) des Be- 
zirkes (§ 35 Abs 5). Mangel an theoretischer Vor- 
bildung kann als eine Tatsache im Sinne des 8 35 
Abs 5 gegenüber Bnternehmern, B eitern oder 
Personen, die einzelne Zweige des BGewerbes 
betreiben, nicht geltend gemacht werden, wenn sie 
das Zeugnis über die Ablegung einer Prüfung 
für den höheren oder mittleren bautechnischen 
Staatsdienst oder das Reifezeugnis einer staat- 
lichen oder von der zuständigen Landesbehörde 
gleichgestellten baugewerblichen Fachschule be- 
sitzen, oder wenn sie Diplomingenieure sind. — 
Mangel an theoretischer oder praktischer Vorbil- 
dung kann als Tatsache im Sinne des § 35 Abs 5 
nicht geltend gemacht werden gegenüber B- 
Unternehmern und Beitern, wenn sie gemäß 
311 
* 133 die Meisterprüfung im Maurer-, Zimmerer- 
oder Steinmetzgewerbe bestanden haben, sowie 
gegenüber Personen, die einzelne Zweige des 
BGewerbes betreiben, wenn sie gemäß § 133 die 
Meisterprüfung in dem von ihnen ausgeübten 
Gewerbe bestanden haben. — Die Landeszentral- 
behörden sind befugt zu bestimmen, welche Prü- 
fungen und Zeugnisse den in Abs 1 bezeichneten 
gleichzustellen sind (§S 35 a). Die unteren Verw- 
Behörden können bei solchen Bauten, zu deren 
sachgemäßer Ausführung nach dem Ermessen der 
Behörde ein höherer Grad praktischer Erfahrung 
oder technischer Vorbildung erforderlich ist, im 
Einzelfalle die Ausführung oder Leitung des B 
durch bestimmte Personen untersagen, wenn 
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß 
diese Personen wegen Unzuverlässigkeit zur Aus- 
führung oder Leitung des beabsichtigten B un- 
geeignet sind. — Landesrechtliche Vorschriften, 
welche den BPBehörden weitergehende Befug- 
nisse einräumen, bleiben unberührt (§ 53 a). 
In Preußen bestehen solche nicht. Gegen die Un- 
tersagung der Ausführung eines B (5 53 a) 
findet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach 
der Zustellung der Einspruch bei der unteren Verw- 
Behörde statt, dessen Erhebung keine aufschiebende 
Wirkung hat. Die Erteilung des Bescheides auf 
den Einspruch, welcher die Anhörung von Sach- 
verständigen gemäß § 35 Abs 5 vorangehen muß, 
soll spätestens innerhalb drei Wochen nach der Er- 
hebung des Einspruches erfolgen. Der Bescheid, 
der die Untersagung der Ausführung oder Leitung 
eines B gegenüber dem erhobenen Einspruch auf- 
recht erhält, kann im Wege des Rekurses gemäß 
§#§s 20, 21 GewO angefochten werden. Die Lan- 
desregierungen können bestimmen, daß die An- 
fechtung im Verw Streitverfahren zu erfolgen hat. 
Die Einlegung von Rechtsmitteln hat keine auf- 
schiebende Kraft (§ 54 Abs 2). Für Preußen ist 
das Verw Streitverfahren durch die V v. 4. 2. 
1907 (GS 27) eingeführt worden. Gegen den die 
Untersagung aufrecht erhaltenden Bescheid der 
unteren VerwBehörde findet danach binnen 2 
Wochen die Klage beim Bezirksausschusse statt. 
Im übrigen ist zu der Novelle die Ausf Anw vom 
26. 2. 1907 (Ml 104) ergangen. 
Zur Sicherung der Forderungen der 
Bauhandwerker bestimmt das Gv. 1. 
6. 09 (REBl 449 ff) unter Strafandrohung, daß 
der Empfänger von BWGeld dieses zur Befriedi- 
gung der Bläubiger verwenden und daß er 
ebenso wie jeder B ewerbetreibende, der die 
Herstellung eines Neubaues unternimmt, ein 
Büuch führen muß, das über die auf den B ver- 
wandten Mittel Auskunft gibt (J& 1—8). Durch 
landesherrliche V können nach Anhörung der Ge- 
meinde, der Handwerkskammer, der amtlichen 
Handelsvertretung und der gesetzlichen Arbeiter- 
vertretung für bestimmte Gemeinden weitere 
Vorschriften des G (FS O9ff) eingeführt werden, 
welche die dingliche Sicherung der BForderungen 
bezwecken. Ausf. Best. sind zu dem G noch nicht 
ergangen; auch sind die Vorschriften der 88 9ff 
in, Preußen noch für keine Gemeinde in Kraft 
gesetzt. 
5* 3. Bauarbeiter. Die Bestimmungen der 
Gewdg, welche im Interesse der gewerblichen 
Arbeiter (NI erlassen sind — # 105 ff —. 
finden auch auf Bärbeiter Anwendung. Das-
	        
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