(RGBl 356 ff) eine Aenderung erfahren, insbe-
sondere ist durch Art I Ziff VII dem §& 133 Abs 2
GewO eine Fassung gegeben, durch welche be-
stimmt wird, daß die Befugnis zur Führung des
Meistertitels in Verbindung mit einer andern Be-
zeichnung, die auf eine Tätigkeit im BGewerbe
hinweist, insbesondere des Titels BMeister und
BGewerksmeister, durch den BR geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten des BRBeschlusses darf
ein solcher Titel nur dann geführt werden, wenn
die Landes Reg über die Befugnis zu seiner Füh-
rung Vorschriften erlassen hat, und nur von den-
jenigen Personen, welche diesen Vorschriften ent-
sprechen. Ein BRBeschl im Sinne dieser Bestim-
mungen steht z. Zt. noch aus; ebenso mangelt es
an allgemeinen Vorschriften der Landes Reg über
die Titelführung in Preußen. Auch die Bestim-
mungen der GewO über Innungen (§# 81 ff.)
und Handwerkskammern (§5 103 ff) gelten für
die Angehörigen des BHandwerks. Gelegen-
beit, sich eine bessere Fachausbildung anzueignen,
ist den BGewerbetreibenden durch die Bau-
gewerkschulen geboten, an welchen Ab-
schlußprüfungen stattfinden [[gewerbliches
Schulwesenz. Eine höbere Fachbildung ge-
währen die technischen Hochschulen (N1, nach deren
Besuch bei Erfüllung der vorgeschriebenen Be-
dingungen die Grade eines Diplomingenieurs und
eines Doktoringenieurs erworben werden können
(Allerh Ordre v. 11. 10. 1899 UßBBl 786). Ueber
die Voraussetzungen für die Bezeichnung als
„Staatlich geprüfter BMeister“ 1 A. Bauver-
waltung 3§ 3 Ziffer 1.
Die Freiheit in der Ausübung eines Gewerbes,
in welchem Mangel an Kenntnissen und Sorgfalt
Gefahren für andere Personen und das Gemein-
wohl herbeiführen kann, findet ein Gegengewicht
in gewissen Bestimmungen des StGBlBau-
polizeil sowie den Vorschriften der Gew,
welche die Novelle v. 7. 1. 1907 (RE#l 3) eingeführt.
Bauwesen (I. Reich und Preußen. B. Baugewerbe)
hat. Danach ist der Betrieb des Gewerbes als B-
Unternehmer und Bepeiter sowie der Betrieb ein-
zelner Zweige des BGewerbes zu untersagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver-
lässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf
diesen Gewerbebetrieb dartun. Der Untersagung
muß nach näherer Bestimmung der Landeszen-
tralbehörde die Anhörung von Sachverständigen
vorangehen, welche zur Abgabe von Gutachten die-
ser Art nach Bedarf im voraus von der höheren
VerwBehörde ernannt sind. Soweit es sich um
die Begutachtung für handwerksmäßige Ge-
werbebetriebe handelt, erfolgt die Ernennung nach
Anhörung der Handwerkskammer (5 103) des Be-
zirkes (§ 35 Abs 5). Mangel an theoretischer Vor-
bildung kann als eine Tatsache im Sinne des 8 35
Abs 5 gegenüber Bnternehmern, B eitern oder
Personen, die einzelne Zweige des BGewerbes
betreiben, nicht geltend gemacht werden, wenn sie
das Zeugnis über die Ablegung einer Prüfung
für den höheren oder mittleren bautechnischen
Staatsdienst oder das Reifezeugnis einer staat-
lichen oder von der zuständigen Landesbehörde
gleichgestellten baugewerblichen Fachschule be-
sitzen, oder wenn sie Diplomingenieure sind. —
Mangel an theoretischer oder praktischer Vorbil-
dung kann als Tatsache im Sinne des § 35 Abs 5
nicht geltend gemacht werden gegenüber B-
Unternehmern und Beitern, wenn sie gemäß
311
* 133 die Meisterprüfung im Maurer-, Zimmerer-
oder Steinmetzgewerbe bestanden haben, sowie
gegenüber Personen, die einzelne Zweige des
BGewerbes betreiben, wenn sie gemäß § 133 die
Meisterprüfung in dem von ihnen ausgeübten
Gewerbe bestanden haben. — Die Landeszentral-
behörden sind befugt zu bestimmen, welche Prü-
fungen und Zeugnisse den in Abs 1 bezeichneten
gleichzustellen sind (§S 35 a). Die unteren Verw-
Behörden können bei solchen Bauten, zu deren
sachgemäßer Ausführung nach dem Ermessen der
Behörde ein höherer Grad praktischer Erfahrung
oder technischer Vorbildung erforderlich ist, im
Einzelfalle die Ausführung oder Leitung des B
durch bestimmte Personen untersagen, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
diese Personen wegen Unzuverlässigkeit zur Aus-
führung oder Leitung des beabsichtigten B un-
geeignet sind. — Landesrechtliche Vorschriften,
welche den BPBehörden weitergehende Befug-
nisse einräumen, bleiben unberührt (§ 53 a).
In Preußen bestehen solche nicht. Gegen die Un-
tersagung der Ausführung eines B (5 53 a)
findet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
der Zustellung der Einspruch bei der unteren Verw-
Behörde statt, dessen Erhebung keine aufschiebende
Wirkung hat. Die Erteilung des Bescheides auf
den Einspruch, welcher die Anhörung von Sach-
verständigen gemäß § 35 Abs 5 vorangehen muß,
soll spätestens innerhalb drei Wochen nach der Er-
hebung des Einspruches erfolgen. Der Bescheid,
der die Untersagung der Ausführung oder Leitung
eines B gegenüber dem erhobenen Einspruch auf-
recht erhält, kann im Wege des Rekurses gemäß
§#§s 20, 21 GewO angefochten werden. Die Lan-
desregierungen können bestimmen, daß die An-
fechtung im Verw Streitverfahren zu erfolgen hat.
Die Einlegung von Rechtsmitteln hat keine auf-
schiebende Kraft (§ 54 Abs 2). Für Preußen ist
das Verw Streitverfahren durch die V v. 4. 2.
1907 (GS 27) eingeführt worden. Gegen den die
Untersagung aufrecht erhaltenden Bescheid der
unteren VerwBehörde findet danach binnen 2
Wochen die Klage beim Bezirksausschusse statt.
Im übrigen ist zu der Novelle die Ausf Anw vom
26. 2. 1907 (Ml 104) ergangen.
Zur Sicherung der Forderungen der
Bauhandwerker bestimmt das Gv. 1.
6. 09 (REBl 449 ff) unter Strafandrohung, daß
der Empfänger von BWGeld dieses zur Befriedi-
gung der Bläubiger verwenden und daß er
ebenso wie jeder B ewerbetreibende, der die
Herstellung eines Neubaues unternimmt, ein
Büuch führen muß, das über die auf den B ver-
wandten Mittel Auskunft gibt (J& 1—8). Durch
landesherrliche V können nach Anhörung der Ge-
meinde, der Handwerkskammer, der amtlichen
Handelsvertretung und der gesetzlichen Arbeiter-
vertretung für bestimmte Gemeinden weitere
Vorschriften des G (FS O9ff) eingeführt werden,
welche die dingliche Sicherung der BForderungen
bezwecken. Ausf. Best. sind zu dem G noch nicht
ergangen; auch sind die Vorschriften der 88 9ff
in, Preußen noch für keine Gemeinde in Kraft
gesetzt.
5* 3. Bauarbeiter. Die Bestimmungen der
Gewdg, welche im Interesse der gewerblichen
Arbeiter (NI erlassen sind — # 105 ff —.
finden auch auf Bärbeiter Anwendung. Das-