Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
II. Bayern 
A. Bauverwaltung 
1. Behbrdenorganisation. 5 2. Berufsbildung. 
## 1. Behördenorganisation. Die Leitung des 
Staatsbauwesens ist in Bayern dem Kgl Staats- 
Min Inn übertragen (Au#f, die Organisation des 
Staatsbauwesens betreffend, v. 23. 1. 72 [Reg Bl 
3370). Das am 1. 1. 1904 ins Leben ge- 
tretene Staats Min für Verkehrsangelegenheiten, 
das Kriegs Min sowie die Kgal Zivilliste besitzen 
selbständige Bauverwaltungen. 
I. Weitaus die Mehrzahl der staatlichen Bauten 
untersteht dem Kgl Staats Min Inn, in welchem 
die Kgl Oberste Baubehörde mit 
einem technischen Ministerialdirektor an der Spitze 
besteht. Ihr obliegen die Erstattung der in tech- 
nischen Fragen erforderten Gutachten, die Aus- 
arbeitung von Entschließungen, sowie unmittel- 
bare Weisungen an die unteren Organe des B- 
Dienstes zur Ueberwachung der Bäusführungen. 
Im besonderen hat die Oberste Behörde alle 
Gegenstände technischer und finanzieller Natur im 
Straßen--, Brücken= und Wasser B zu bearbeiten, 
ferner die Prüfung über die dazu gehörigen Pläne 
und Kostenanschläge sowie die Ueberwachung von 
deren Ausführung. Der Obersten BBehörde an- 
gegliedert ist das 1898 errichtete hydrotechnische 
Büro, dessen derzeitige Hauptaufgabe in der An- 
ordnung und Ueberwachung des Hochwasser- 
Nachrichtendienstes besteht (GV Bl 329). 
In einer 1908 errichteten Wasser kraftabteilung 
der Obersten BBehörde wurde eine besondere 
Stelle für die Verwertung von staatlichen Wasser- 
kräften geschaffen. Zur Unterstützung bei Wasser- 
versorgungsunternehmungen besteht seit 1900 das 
dem Kgl Staats Min Inn unterstellte Kgl Wasser- 
versorgungsbureau in München, dessen Ausgaben 
aus dem Fonds zur Förderung des Feuerlösch- 
wesens bestritten werden. 
Bezüglich des Land (Hochhbauwesens bildet die 
Oberste BBehörde die technische Stelle für alle 
Zivil Staats-Min. Für jedes ist hiefür ein stän- 
diger Referent aus den Mitgliedern der Obersten 
BBehörde aufgestellt. 
In den Kreisen (Reg Bezirken) ist die Leitung 
und Beaufsichtigung des Staatsbauwesens den 
Kgl Regierungen, Kammern des 
Innern, übertragen, welchen hiezu die ent- 
Hrechenge Zahl von Reg- und BRäten und Reg- 
Assessoren für das Landbau= und für das Ingenieur- 
fach beigegeben ist. Ihnen obliegt die technische 
und materielle Prüfung der Etats, die Ueber- 
wachung genehmigter Staatsbauten und die Auf- 
sicht über das den Reg untergeordnete Staatsbau- 
personal. 
Für den eigentlichen Vollzug, also für die Pro- 
jektierung und Ausführung von Neubauten sowie 
für die Unterhaltung der bestehenden BObjekte 
sind BAemter errichtet und zwar Landbau- 
ämter für das Hochbaufach; Straßen- 
und Flußbauämter für das Ingenieur- 
fach, darunter seit dem Jahre 1902 in Rosenheim 
und Kempten besondere Sektionen für Wildbach- 
verbauungen und seit 1908 Kultur BAemter für 
den bodenkulturtechnischen Dienst. Die BAemter 
sind den Bezirksämtern im Range gleichgestellt. 
  
Bauwesen (II. Bayern) 
  
  
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IAn der Spitze steht ein BAmtmann als Vorstand, 
dem ein oder mehrere Assessoren als Nebenbeamte 
beigegeben sind. Nach der A##f v. 23. 1. 72 war 
dbisher an jedem BAnite ein Gehilfe (3 44 Abs 1) 
aufzustellen. Außer diesem statusmäßigen Per- 
sonal (BAmtsaktuar, BFührer, Straßen= oder 
Flußwart) wurde bisher nach Bedarf auch un- 
ständiges Personal verwendet. 
Die staatlichen BBeamten können mit Geneh- 
migung ihrer vorgesetzten Stelle die Ausführung 
von Kreis-, Distrikts-, Gemeinde= oder Stiftungs- 
bauten übernehmen; die Uebernahme von Privat- 
bauten ist grundsätzlich verboten. 
II. Das BWesen der Kgl bayer. Verkehrs- 
verwaltung hat als Spitze eine Bobteilung 
im Kgl Staats Min für Verkehrsangelegenheiten, 
die für die Staatsbahn-, wie für Post= und Tele- 
graphenverwaltung gemeinsam ist. Ihr unter- 
stehen die im Bereiche der fünf Eisenbahndirek- 
tionen errichteten BInspektionen. Für die Aus- 
führung größerer Neubauten sind Neubauinspek- 
tionen, ferner je nach Bedarf eigene Inspektionen 
für Hochbau errichtet. 
Für die Militärbauten ist die Sektion 
für BWesen der Militärverwaltungsabteilung im 
Kgl bayer. Kriegs Min den zwölf Militärbauämtern 
vorgesetzt. 
Die Bbteilung der Kgl Zivilliste ist dem 
Kgl Obersthofmarschallstabe eingegliedert. 
III. Die unmittelbaren Städte besitzen Stadt- 
bauämter, die als Organe des Magistrats der Auf- 
sicht der Kgl Reg unterstehen. Für München 
wurde außerdem im Jahre 1852 (AUf v. 30.3. 52) 
als städtische BP Behörde die dem Stadtmagistrat 
koordinierte Lokalbaukommission geschaffen. 
Das BWesen der Distrikte, mittelbaren Ge- 
meinden und Stiftungen untersteht den Bezirks- 
ämtern, denen hiefür wie auch für die Handhabung 
der Feuer= und Wasser Pol ein nicht vom Staate, 
sondern von den Distriktsgemeinden aufgestellter 
Beamter (Distrikts= oder Bezirksbaumeister, Amts- 
techniker usw.) zur Seite steht. Die Angliede- 
rung des Distriktbauwesens an die Stadtbauver- 
waltung und die damit zusammenhängende Neu- 
ordnung des öffentlichen Bauwesens in Bayern 
ist zur Zeit (1910) in Aussicht genommen. 
IV. Für die Bestrebungen auf dem Gebiete des 
Städtebaues, des Denkmalschutzes und der hei- 
mischen BWeise wird von den Behörden der Rat 
verschiedener Kommissionen, besonderer Aus- 
schüsse und Vereine in Anspruch genommen. 
Soweit es sich um künstlerisch oder historisch 
merkwürdige Denkmäler in öffentlichem oder 
privatem Besitze handelt, kommt das „Kgl Ge- 
neralkonservatorium der Kunstdenkmale und Alter- 
tümer Bayerns“ in Betracht. [Denkmal- 
pflegel Zur Prüfung der ästhetischen Wir- 
kung größerer Staats= und kirchlicher Monu- 
mentalbauten wurde 1872 ein besonderer 
„Baukunstausschuß" geschaffen, der aus Mit- 
gliedern der Obersten BBehörde und einigen 
vom Könige ernannten hervorragenden Archi- 
tekten besteht. Seit 1904 wurde zunächst für Mün- 
chen die „Monumentalbaukommission“ ins Leben 
gerufen, welche mit der Aufstellung eines Pro- 
gramms für staatliche Monumentalbauten je nach 
den gegenwärtig bestehenden, wie auch den in 
fernerer Zeit zu erwartenden Bedürfnissen be- 
traut wurde. Für die künstlerische Würdigung der
	        
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