II. Bayern
A. Bauverwaltung
1. Behbrdenorganisation. 5 2. Berufsbildung.
## 1. Behördenorganisation. Die Leitung des
Staatsbauwesens ist in Bayern dem Kgl Staats-
Min Inn übertragen (Au#f, die Organisation des
Staatsbauwesens betreffend, v. 23. 1. 72 [Reg Bl
3370). Das am 1. 1. 1904 ins Leben ge-
tretene Staats Min für Verkehrsangelegenheiten,
das Kriegs Min sowie die Kgal Zivilliste besitzen
selbständige Bauverwaltungen.
I. Weitaus die Mehrzahl der staatlichen Bauten
untersteht dem Kgl Staats Min Inn, in welchem
die Kgl Oberste Baubehörde mit
einem technischen Ministerialdirektor an der Spitze
besteht. Ihr obliegen die Erstattung der in tech-
nischen Fragen erforderten Gutachten, die Aus-
arbeitung von Entschließungen, sowie unmittel-
bare Weisungen an die unteren Organe des B-
Dienstes zur Ueberwachung der Bäusführungen.
Im besonderen hat die Oberste Behörde alle
Gegenstände technischer und finanzieller Natur im
Straßen--, Brücken= und Wasser B zu bearbeiten,
ferner die Prüfung über die dazu gehörigen Pläne
und Kostenanschläge sowie die Ueberwachung von
deren Ausführung. Der Obersten BBehörde an-
gegliedert ist das 1898 errichtete hydrotechnische
Büro, dessen derzeitige Hauptaufgabe in der An-
ordnung und Ueberwachung des Hochwasser-
Nachrichtendienstes besteht (GV Bl 329).
In einer 1908 errichteten Wasser kraftabteilung
der Obersten BBehörde wurde eine besondere
Stelle für die Verwertung von staatlichen Wasser-
kräften geschaffen. Zur Unterstützung bei Wasser-
versorgungsunternehmungen besteht seit 1900 das
dem Kgl Staats Min Inn unterstellte Kgl Wasser-
versorgungsbureau in München, dessen Ausgaben
aus dem Fonds zur Förderung des Feuerlösch-
wesens bestritten werden.
Bezüglich des Land (Hochhbauwesens bildet die
Oberste BBehörde die technische Stelle für alle
Zivil Staats-Min. Für jedes ist hiefür ein stän-
diger Referent aus den Mitgliedern der Obersten
BBehörde aufgestellt.
In den Kreisen (Reg Bezirken) ist die Leitung
und Beaufsichtigung des Staatsbauwesens den
Kgl Regierungen, Kammern des
Innern, übertragen, welchen hiezu die ent-
Hrechenge Zahl von Reg- und BRäten und Reg-
Assessoren für das Landbau= und für das Ingenieur-
fach beigegeben ist. Ihnen obliegt die technische
und materielle Prüfung der Etats, die Ueber-
wachung genehmigter Staatsbauten und die Auf-
sicht über das den Reg untergeordnete Staatsbau-
personal.
Für den eigentlichen Vollzug, also für die Pro-
jektierung und Ausführung von Neubauten sowie
für die Unterhaltung der bestehenden BObjekte
sind BAemter errichtet und zwar Landbau-
ämter für das Hochbaufach; Straßen-
und Flußbauämter für das Ingenieur-
fach, darunter seit dem Jahre 1902 in Rosenheim
und Kempten besondere Sektionen für Wildbach-
verbauungen und seit 1908 Kultur BAemter für
den bodenkulturtechnischen Dienst. Die BAemter
sind den Bezirksämtern im Range gleichgestellt.
Bauwesen (II. Bayern)
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IAn der Spitze steht ein BAmtmann als Vorstand,
dem ein oder mehrere Assessoren als Nebenbeamte
beigegeben sind. Nach der A##f v. 23. 1. 72 war
dbisher an jedem BAnite ein Gehilfe (3 44 Abs 1)
aufzustellen. Außer diesem statusmäßigen Per-
sonal (BAmtsaktuar, BFührer, Straßen= oder
Flußwart) wurde bisher nach Bedarf auch un-
ständiges Personal verwendet.
Die staatlichen BBeamten können mit Geneh-
migung ihrer vorgesetzten Stelle die Ausführung
von Kreis-, Distrikts-, Gemeinde= oder Stiftungs-
bauten übernehmen; die Uebernahme von Privat-
bauten ist grundsätzlich verboten.
II. Das BWesen der Kgl bayer. Verkehrs-
verwaltung hat als Spitze eine Bobteilung
im Kgl Staats Min für Verkehrsangelegenheiten,
die für die Staatsbahn-, wie für Post= und Tele-
graphenverwaltung gemeinsam ist. Ihr unter-
stehen die im Bereiche der fünf Eisenbahndirek-
tionen errichteten BInspektionen. Für die Aus-
führung größerer Neubauten sind Neubauinspek-
tionen, ferner je nach Bedarf eigene Inspektionen
für Hochbau errichtet.
Für die Militärbauten ist die Sektion
für BWesen der Militärverwaltungsabteilung im
Kgl bayer. Kriegs Min den zwölf Militärbauämtern
vorgesetzt.
Die Bbteilung der Kgl Zivilliste ist dem
Kgl Obersthofmarschallstabe eingegliedert.
III. Die unmittelbaren Städte besitzen Stadt-
bauämter, die als Organe des Magistrats der Auf-
sicht der Kgl Reg unterstehen. Für München
wurde außerdem im Jahre 1852 (AUf v. 30.3. 52)
als städtische BP Behörde die dem Stadtmagistrat
koordinierte Lokalbaukommission geschaffen.
Das BWesen der Distrikte, mittelbaren Ge-
meinden und Stiftungen untersteht den Bezirks-
ämtern, denen hiefür wie auch für die Handhabung
der Feuer= und Wasser Pol ein nicht vom Staate,
sondern von den Distriktsgemeinden aufgestellter
Beamter (Distrikts= oder Bezirksbaumeister, Amts-
techniker usw.) zur Seite steht. Die Angliede-
rung des Distriktbauwesens an die Stadtbauver-
waltung und die damit zusammenhängende Neu-
ordnung des öffentlichen Bauwesens in Bayern
ist zur Zeit (1910) in Aussicht genommen.
IV. Für die Bestrebungen auf dem Gebiete des
Städtebaues, des Denkmalschutzes und der hei-
mischen BWeise wird von den Behörden der Rat
verschiedener Kommissionen, besonderer Aus-
schüsse und Vereine in Anspruch genommen.
Soweit es sich um künstlerisch oder historisch
merkwürdige Denkmäler in öffentlichem oder
privatem Besitze handelt, kommt das „Kgl Ge-
neralkonservatorium der Kunstdenkmale und Alter-
tümer Bayerns“ in Betracht. [Denkmal-
pflegel Zur Prüfung der ästhetischen Wir-
kung größerer Staats= und kirchlicher Monu-
mentalbauten wurde 1872 ein besonderer
„Baukunstausschuß" geschaffen, der aus Mit-
gliedern der Obersten BBehörde und einigen
vom Könige ernannten hervorragenden Archi-
tekten besteht. Seit 1904 wurde zunächst für Mün-
chen die „Monumentalbaukommission“ ins Leben
gerufen, welche mit der Aufstellung eines Pro-
gramms für staatliche Monumentalbauten je nach
den gegenwärtig bestehenden, wie auch den in
fernerer Zeit zu erwartenden Bedürfnissen be-
traut wurde. Für die künstlerische Würdigung der