322
-a) Grundeigentumsbeschränkungen nach dem
RG v. 21. 12. 71, ReBl 459 in der Nähe von
Festungen.
b) Bei Bauten in Waldungen oder in weniger
als 500 m Entfernung von solchen ist für die
Landesteile rechts des Rheins a 47 des Forst G
v. 28. 3. 52 in der Fassung des G v. 26. 2. 08,
GVBl 87, in der Pfalz für isolierte Bauführungen
in Waldungen oder in weniger als 500 m Ent-
fernung a 37 u. 38 des Forst G v. 28. 12. 31 in
der Fassung vom Jahre 1896, GVBl 286, maß-
gebend.
c) Für Bauten im Ueberschwemmungsgebiet
von Wasserläufen ist das Wasser G v. 23. 3. 07,
GVBl 167, anwendbar und ein wasserpol. Ver-
fahren vorbehalten.
d) Bei Bauten an Eisenbahneigentum oder in
einer Entfernung von weniger als 60 m vom
nächstgelegenen Schienengeleise ist die BEeneh-
migung von der Zustimmung der einschlägigen
Eisenbahnbehörde abhängig.
55. Formeller Inhalt. 1. ÖGSenehmigungs-
pflicht. Von der baupolizeilichen Genehmigung
ist nur bei geringfügigen Bauten ohne Feuerstätte,
in Märkten und auf dem Lande bei landwirtschaft-
lichen Bauten bis zu 70 qm Grundfläche Abstand
genommen. Die Genehmigungspflicht kann durch
Ortsstatut auch auf Brunnenschächte, Kanäle,
Abtritte, Dung= und Versitzgruben, Zäune, dann
auf den Anbau von Balkonen, Erkern, Gängen
ausgedehnt werden. BFührungen des Staates,
der Zivilliste usw. unterstehen, insoweit sie ohne-
dies einer höheren technischen Prüfung unter-
liegen, nicht der baupolizeilichen Genehmigung,
sondern nur der Erinnerungsabgabe der P-
Polizeibehörde.
2. Baudispens. Bei Vorhandensein ganz
besonderer Verhältnisse kann durch die Kreis Reg,
Kammer des Innern, Dispens von Einhaltung
einzelner baupolizeilicher Bestimmungen erteilt
werden, wenn weder öffentliche Interessen, noch
Rechte und erhebliche Interessen eines Dritten
beeinträchtigt werden.
3. Ueberwachung. Die plan= und vor-
schriftsgemäße BFührung wird durch Sachver-
ständige der BPBehörde überwacht, nach deren
Schlußbesichtigung die Bezugserlaubnis erteilt
werden kann. Die Sachverständigen haben auch
die Sicherheit der BFührung zu überwachen,
wobei ihnen als Gehilfen Büufseher aus dem
Arbeiterstande beigegeben werden können.
4. Für Baupolizeigebühren sind
die Vorschriften der V v. 26. 7. 73 (Reg l 1183),
bezw. V v. 11. 2. 75 (GVBl 105) maßgebend.
Die Vergütung für Zeitaufwand und Ersatz von
Reisekosten bei Amtsärzten regelt sich nach der V
v. 17. 11. 02 (GWBl 715).
§s 6. Baupolizeibehörden. 1. Unterste In-
stan z. Die Verbescheidung der BGesuche steht
den Distrikts VerwBehörden (in den kreisunmittel-
baren Städten dem Magistrat, sonst dem Bezirks-
amt) zu. Für München ist die Lokalbankommission
BPBehäörde. Als technische Sachverständige sind
den Bezirksämtern Amtstechniker beigegeben, die
unmittelbaren Städte haben zumeist technische
Beamte mit höherer Vorbildung. Die Beamten
der Lokalbaukommission in München setzen sich aus
Bauwesen (II. Bayern — III. Sachsen)
2. Höhere Instanzen. Zur Bescheidung
auf Beschwerden gegen die B PBeschlüsse der
untersten Instanzen sind die Kreis Reg, Kammer
des Innern berufen. Die Festsetzung von B-
Linien in unmittelbaren Städten erfolgt durch die
Kreis Reg; in der Landeshauptstadt München ist
sie dem Staats Min Inn vorbehalten. In Dispens-
sachen ist die Kreis Reg erste, das Staats Min Inn
zweite Instanz. Das Oberaufsichtsrecht ist in
allen BPAngelegenheiten dem Staats Min Inn
gewahrt.
Liüteratur: Das im Königreich Bayern geltende
Reichs= und Landesrecht von A. Glock und A. Schie-
dermair, 1909; Bayr. B v. 17. 2. 01, herausgegeben
don F. Englert’, 1906; Münchener B0 v. 26. 7. 95;
Kommentar v. W. Borscht, 1896, Handausgabe von
Englert, 1895; Münchener Staffel BO v. 20. 4. 04,
herausgegeben von A. Steinhauser, 1904.
Löhner (A) und Köhler (B,.C).
III. Sachsen
A. Bauverwaltung
#m# 1. Behördenorganisation. # 2. Berufsbildung.
# ll. Behördenorganisation. Im Königreiche
Sachsen untersteht das staatliche Zivil-
bauwesen, soweit es die Kranken-, Heil= und
Pfleg-, die Erziehungs-, Straf= und Korrektions-
anstalten betrifft, dem Min Inn, wo eine Birek-
tion für die Landesanstalten eingerichtet ist, im
übrigen dem Finanz Min. Bei letzterem besteht
für den Straßen= und Wasserbau eine Straßen-
und eine Wasserbaudirektion, während für die
sonstigen Büngelegenheiten Vortragende tech-
nische Räte und ein Hochbau= und ein maschinen-
technisches Bureau arbeiten. Ausführende Stellen
sind für den Straßen- und Wasserbau 17 Straßen-
und Wasserbauinspektionen und für den Hochbau,
neben den für die gewerblichen Etablissements
der Berg= und Hüttenverwaltung und die Gebäude
der Eisenbahnverwaltung vorhandenen besonderen
Behörden, 8 Landbauämter. Dazu kommen für
die Kassen-, Buch= und Rechnungsführung 5
Bauverwaltereien, deren Geschäfte im übrigen
von 22 Bezirkssteuerinspektionen mitgeführt wer-
den (V v. 16. 2. 65, 28. 11. 82, 15. 3. 84, 22. 5.
98, 10. 12. 00, 18. 7. 02). Die Eisen bahn-
bau angelegenheiten gehören vor die unter dem
Finanz Min stehende Generaldirektion der sächs.
Staatscisenbahnen und ihr nachgeordnete Stellen.
Für das Hochbauwesen der Armee sind 11 Mili-
tärbauämter errichtet, die den Korpsintendantu-
ren unterstellt sind, wo, wie beim Kriegs Min,
technische Räte amtieren.
Bautechnische Beamte nicht des Staates, son-
dern der Landesbrandversicherungsanstalt sind
die Brandversicherungsinspektoren und -ober-
inspektoren, denen aber Staatsdienereigenschaft
beigelegt worden ist, G v. 15. 10. 86, 30. 3. 98.
In den größeren Gemeinden sind zur
Bearbeitung der Hoch= und Tiefbauangelegen-
heiten besondere, technisch vorgebildete, Beamte
technisch und juristisch gebildeten Mitgliedern zu-angestellt, die verschiedene Amtsnamen führen
sammen.
und zum Teil der Gemeindevertretung angehören.