wesen v. 21. 5. 01 (Reg Bl 130), der nachbarrechtlichen Be-
stimmungen des württ. AG z. BGB (a 217—283) u. a.
Zur BO von 1910 erscheinen Kommentare von Reiff
(bei W. Kohlhammer), von Kälber und Mörike bbei JI.
Heß) und von Häsfnerfbei Metzler).
Kümmerlen.
V. Baden
A. Das öffentliche Baurecht
4 1. Geschichtliche Entwicklung. ## 2. Baupolizeirecht
(einschl. Straßenbau).
# l. Geschichtliche Entwickelung der geltenden
Vorschriften. Im Gegensatz zu dem in verschie-
denen anderen deutschen Mittelstaaten wie in
Württemberg, Hessen und Sachsen eingehaltenen
Verfahren ist es in Baden bis zur Gegenwart zu
einer zusammenfassenden gesetzlichen Behandlung
derienigen Rechtsgrundsätze, welche im Wege einer
obrigkeitlichen Beeinflussung für eine vernünftige
Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses der Men-
schen Fürsorge treffen wollen, noch nicht gekom-
men. Nach wie vor gehen die Vorschriften, die nur
die polizeiliche Seite des in Frage stehenden Ver-
waltungszweiges erfassen wollen, neben denjeni-
gen selbständig einher, die sich mit der Pflege des
Bau= und Wohnungswesens beschäftigen, und selbst
auf dem rein polizeilichen Gebiete laufen grund-
legende, der Sache nach zusammengehörende,
Normen in Gesetzen und in Verordnungen ge-
trennt nebeneinander her.
Die erste umfassendere gesetzliche Ordnung der
einschlägigen Fragen erfolgte auf dem Gebiete
der B##Uagelegentlich des Erlasses des Pol St GB
v. 31. 10. 63. Nachdem man sich in den voraus-
gegangenen Jahrzehnten, auch nach Einführung
der Verfassung, mit einer rein verordnungsmäßi-
gen Behandlung begnühgt hatte, schuf der § 116
Pol St GB für das BPRecht eine spezielle gesetz-
liche Grundlage, indem er der verordnenden Ge-
walt ausdrücklich die Befugnis verlieh, über die
Baulinie, die Festigkeit, die Feuersicherheit und
Gesundheit allgemeine Vorschriften zu erlassen,
indem er weiter zur Ergänzung dieser Vorschriften
die Aufstellung von örtlichen BOrdnungen zuließ
und insbesondere auch das Recht der BPBehörden
zur individuellen Behandlung einzelner Fälle
ausdrücklich anerkannte. Schon mit G v. 20. 2. 68
wurde jedoch ein Teil dieser Vollmachten, der sich
auf die mit den Baulinien zusammenhängenden
Fragen bezog, wieder zurückgenommen und zum
Gegenstande einer selbständigen gesetzgeberischen
Regelung gemacht. Das der verordnenden Ge-
walt noch verbliebene Restgebiet wurde sodann
mit der unterm 5. 5. 69 erlassenen V des Min Inn,
der sog. Landesbauordnung in Behandlung
genommen. Wollte man dabei auch jenes Gebiet
in vollem Umfange erfassen, so zeigte sich doch
bald, daß vor allem nach der gesundheitlichen
Seite hin eine Ergänzung der Landesbauordnung
nötig sei. Die Ausfüllung dieser Lücke erfolgte
jedoch nicht durch eine Erweiterung der die Landes-
bauordnung enthaltenden Vorschrift, sondern durch
den Erlaß einer neuen selbständigen V über die
Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Rein-
lichkeit v. 27. 6. 74. In derselben, die sich zugleich
Bauwesen (V. Baden)
335
.J———00—— — — — — — — — — ..
auch auf den im Jahre zuvor in das Pol StGB
neu ausgenommenen # 87 a stützen konnte, war
insbesondere ein Anfang gemacht worden mit der
Zulassung einer Wohnungsinspektion. In der
Folgezeit erfuhren alle drei Vorschriften namhafte
Aenderungen: Das G v. 20. 2. 68, das die amt-
liche Bezeichnung Ortsstraßengesetz er-
hielt, wurde durch die Novellen der Jahre 1880,
1890, 1896, 1904 und 1908 in seinen wesentlichsten
Teilen umgestaltet, durch Aufnahme von Vor-
schriften über die Bauplatzumlegung sowie über
— — —„ — — — — —
die Baulastenbücher bedeutend erweitert und voll-
ständig neu redigiert. Die Gesundheits V v. 27.
6. 74 wurde insbesondere hinsichtlich der auf
die Wohnungsinspektion bezüglichen Vorschriften
weiter ausgebaut, nachdem auch der 3# 116 des
PolSt GB inzwischen (im Jahre 1896) eine diese
Regelung ermöglichende Erweiterung erfahren
hatte. Die Landesbauordnung endlich wurde
unterm 1. 9. 07 durch cine ganz neue Vorschrift
ersetzt, welche zugleich das Wohnungswesen mit
umfaßte und in vieler Hinsicht in das von der
Gesundheitspolizeiverordnung behandelte Gebiet
hinübergriff, worauf diese Verordnung im Jahre
1908 (23. Dezember) durch eine völlig neue Vor-
schrift ersetzt wurde. Aufrecht erhalten blieben
die unterm 29.2.04 ergangene V über den Schutz
der bei Bauten beschäftigten Personen gegen Be-
rufsgefahr, die V v. 16. 6. 76 über die Einrich-
tung von Schlächtereien, sowie die V v. 15. 6.
und v. 14. 11. 98 über die Errichtung von Kran-
kenanstalten und Schulgebäuden.
# 2. Das Baupolizeirecht. a) Von den hier
einschlagenden Vorschriften allgemeiner Art sind
diejenigen über die Festsetzung der Baufluchten
und deren Wirkungen, über die Zugänglichkeit
der zum Bauen benützten Grundstücke, über die
Entwässerung derselben, über die Untersagung
von Bauten außerhalb des geschlossenen Wohn-
bezirks oder außerhalb des Bereiches etwaiger
Ortsbaupläne sowie über die Führung von Bau-
lastenbüchern gesetzlich (im Ortsstraßengesetze)
festgelegt. Die Bestimmung der Baufluchten er-
folgt in der Regel allgemein (durch den Bezirks-
rat) gemeinschaftlich mit der Festsetzung der Orts-
straßenlinien oder ausnahmsweise im Einzelfall
(durch das Bezirksamt) für schon bestehende Stra-
ßhen. Die Bauflucht besitzt nicht nur eine verbie-
tende Wirkung, von der für provisorische oder
untergeordnete Bauten und kleinere Vorbauten
Ausnahmen bewilligt werden können (negative
Funktion), sondern sie zwingt auch die Bauen-
den mit ihren Bauwerken in die Fluchtlinie hin-
einzurücken (positive Funktion). An Grundstücken,
die nicht an einer bestehenden Ortsstraße liegen,
dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn die
nötigen Garantien für die Zugänglichkeit, die
Wasserversorgung, Abwasserleitung und Beleuch-
tung gegeben sind. Wo der Planbereich dem
Wohnungsbedürfnis entspricht, können außerhalb
(sog. wilde Bauten) durch ortspol. Vorschrift
allgemein verboten werden. Auch sonst können
solche Bauten im Einzelfalle untersagt werden,
wenn feld-, sicherheits-, seuer-, gesundheits= oder
verkehrspolizeiliche Bedenken bestehen oder wenn
eine Gefährdung des Landschaftsbildes oder eines
Bandenkmals zu be fürchten ist. (§ 12).
Die Baulastenbücher dienen zur Siche-
rung der Durchführung besonderer baupolizei-