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Bauwesen (V. Baden)
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fällt, freigelegt ist; ebenso greift eine Entschädi-
gung Platz, wenn ein Grundstück seinem ganzen
Umfange nach in eine Planstraße fällt oder wenn
der in die neue Straße fallende Teil an einer
bereits hergestellten Ortsstraße liegt. (* 8).
Ein unmittelbar wirkendes Enteignungsrecht
erwächst der Gemeinde aus der Planfeststellung
nicht. Die Gemeinde ist zwar insofern begünstigt,
als sie die Erwerbung stückweise nach ihrem Gut-
befinden betreiben kann, immer aber bedarf sie
zum zwangsweisen Vorgehen einer Entscheidung
des Staats Min. Verpflichtet zur Geländeerwer-
bung und Herstellung der Straße ist die Gemeinde
aber jedenfalls dann, wenn wenigstens die eine
Seite der Planstraße mit Gebäuden besetzt wird
(5F59). Die bindende Wirkung der Planfeststellung
tritt zum Nachteil der Gemeinde aber auch inso-
fern hervor, als die letztere im Falle einer nach-
träglich vorgenommenen Planänderung denjeni-
gen Angrenzern gegenüber, die an den Straßen-
linien Bauten erstellt, oder in Angriff genommen
haben, zur Entschädigung verpflichtet ist und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob die geplante Straße
selbst zur Ausführung gekommen oder nicht (8 30).
Zur Erleichterung der Gemeinden bei der Erfül-
lung ihrer Straßenbaupflicht ist denselben die
Vollmacht eingeräumt, durch Gemeindebeschluß
die Angrenzer der neu angelegten Straßen für den
Fall, daß sie an den letzteren Bauten errichten, zu
den Kosten der ersten Herstellung und der fünf-
jährigen Unterhaltung der neuen Straßen heran-
zuziehen. Die gleiche Beizugsbefugnis besteht auch
für die Kosten der Straßenkanalisation und der
Gehwege (Bürgersteige). Die beiden letztgenann-
ten Befugnisse können nicht nur für eine einzelne
Straße durch besonderen Beizugsbeschluß, son-
dern auch allgemein im Voraus durch statuta-
rische Bestimmung geltend gemacht werden (7522 f
Vv. 19. 12. 08). Der Beizug zu den Straßen-
herstellungskosten kann auch gegenüber solchen Ge-
bäuden beichlossen werden, die schon vor der
Straßenherstellung ausgeführt waren, vorbehalt-
lich des Gegenbeweises, daß die Straße keinen
entsprechenden Vorteil biete. Der Beizug ist auch
gestateetW bei der Verbreiterung oder Aenderung
estehender Straßen. Die Beitragsforderungen
der Gemeinden, über deren Bestand die Verwal-
tungsgerichte entscheiden, ruhen auf den betrof-
feenen Grundstücken als öffentliche Lasten. Die
Gemeinden sind verpflichtet, über dieselben Buch
zu führen (75 25).
b) Das Umlegungsverfahren (im Ge-
setze „Neueinteilungsverfahren“ genannt) ist dann
zugelassen, wenn in dem von einem festgestellten
Ortsstraßenplan oder von einer bestehenden Orts-
straße berührten Gelände durch die Lage, die
Form oder den Flächeninhalt der in Betracht
kommenden Grundstücke eine zweckmäßige Be-
bauung als ausgeschlossen erscheint, und wenn das
öffentliche Interesse eine Beseitigung dieses Zu-
standes verlangt. Berechtigt zur Beantragung des
Verfahrens ist allein die Gemeinde (der Ge-
meinderat). Außerdem wird die Zustimmung der
Mehrheit der beteiligten Grundbesitzer erfordert.
Die Durchführung der Umlegung geschieht in der
Weise, daß die beteiligten Grundstücke zu einer
Masse (Bruttomasse) vereinigt werden, aus der
die Gemeinde vorweg das in die Straßen fallende
Gelände übernimmt. Der Rest (die Nettomasse)
wird derart verteilt, daß alle in das Verfahren ein-
bezogenen Eigentümer, die (nach Abzug des auf sie
entfallenden prozentualen Anteils am Straßenge-
lände) noch ein zum Bauen ausreichendes Gelände-
stück besitzen, an der Nettomasse den gleichen pro-
zentualen Anteil erhalten, den sie an der Brutto-
masse besaßen. Die neu zugewiesenen Grundstücke
sollen in demselben Baublock gelegen und womög-
lich von der gleichen Lage sein, wie die alten Stücke.
Nicht mehr bebauungsfähige Kleinstücke sind von
der Gemeinde zu enteignen und in die Masse ein-
zuwerfen; im übrigen sollen Geldentschädigungen
nur ausnahmsweise, zur Ausgleichung nicht zu
vermindernder Wertunterschiede, gewährt werden.
Das für die künftigen Straßen und Plätze bestimmte
Gelände geht, soweit es ein Drittel der von den
Eigentümern eingeworfenen Grundsläche nicht
übersteigt, unentgeltlich auf die Gemeinde über.
Das einzuhaltende Verfahren ist dem Plan-
feststellungsverfahren nachgebildet, jedoch hat die
Entschließung des Bezirksrates nur die Bedeutung
eines Gutachtens; ferner hat in allen Fällen das
Min Inn mitzusprechen. Ist gegen die geplante
Umlegung von seiten eines Beteiligten Wider-
spruch eingelegt worden, so kann dieser Wider-
spruch nur durch eine Entschließung des Staats Min
gebrochen werden. Gegen die endgültige Fest-
stellung des Umlegungsplanes ist ein Rechtsmittel
nicht gegeben; jedoch können die angeblich ge-
schädigten Beteiligten im Wege einer Klage beim
bürgerl. Gericht von der Gemeinde eine Geldent-
schädigung verlangen. Der Abschluß des Verfah-
rens erfolgt durch eine vom Min Inn ausgehende
förmliche Vollzugsreiferklärung des
Planes, mit deren Inkrafttreten die aufzuheben-
den Rechte ohne weiteres erlöschen und die neu
begründeten an ihre Stelle treten. Diese ding-
liche Wirkung tritt auch dann ein, wenn eine Um-
legung durch freie Vereinbarung aller Beteiligter
erfolgt ist, wenn der Gemeinderat zugestimmt hat
und wenn sie vom Ministerium für vollzugsreif
erklärt wird (freiwillige Neueintei-
lung) (7 13—21).
B. Die staatliche Banverwaltung
Dieselbe zerfällt in drei Abteilungen, die je
einem anderen Min unterstellt sind.
1. Das staatliche Hochbauwesen be-
sorgen, vorbehaltlich der für einzelne Staats-
verwaltungszweige bestehenden besonderen Ein-
richtungen, in unterster Instanz die (14) Be-
zirksbauinspektionen. Diese sind zu-
gleich verpflichtet, auf Verlangen das Hochbau-
wesen anderer Körperschaften sowie der Stiftungen
mitzuübernehmen, sowie bei den technischen Auf-
gaben der BP mitzuwirken.
Die allgemeine Leitung des staatlichen Hoch B.
steht dem Finanzministerium zu. In
seinen Geschäftskreis gehört insbesondere auch die
Prüfung der Baukandidaten, die Bestellung und
die Dienstaufsicht über das gesamte Personal der
Bezirksbauinspektionen. Bei den in andere Res-
sorts einschlagenden Bauten liegt die obere Lei-
tung in den Händen des zuständigen Ministeriums.
Zur Erstattung technischer Obergutachten in
wichtigen Fragen des Hoch B. und der B, sowie
zur Beurteilung größerer BEntwürfe (auch Er-
haltung von Baudenkmälern) des Staates und