Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Bauwesen (VI. Hessen) 
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Offenbach PolV v. 5. 12. 98). Die Verschieden- erstrebte Reform der BO wird auch in dieser Be- 
artigkeit der Pol Verordnungen und Unfallver- 
hütungsvorschriften waren naturgemäß nicht sach- 
dienlich, weshalb eine einheitliche Regelung der 
Materie durch die Reg beabsichtigt ist. Hierbei 
sollen auch die im Landtag gestellten Anträge auf 
Zuziehung von Kontrollbeamten aus Arbeiter- 
kreisen ihre Erledigung finden (vgl. unten 8). 
C. Banupolizei 
3 8. Quellen und materieller Inhalt. 1 7. Formeller 
Inhalt, Baupolizeibehörden. # 8. Besondere Vorschriften. 
#i6. Ouellen und materieller Inhalt. Die 
Quellen des BPRechtes liegen zu einem sehr 
erheblichen Teile im Ortsrechte, im übrigen im 
Landesrechte. Als solches kommt in erster Linie 
das G die allgemeine B0 betreffend v. 30. 4. 81 
in Betracht, ferner die Ausführungs V v. 1. 2. 82, 
sowie die kraft der allgemeinen BO möglichen 
örtlichen Vorschriften. Insoweit im Gesetz oder in 
der Ausführungsverordnung Fragen entschieden 
sind, welche das B. betreffen, kann eine ander- 
weite Regelung in Form von Ortsstatuten oder 
Lokalpolizeireglements nicht möglich sein. In 
Ortsstatuten können bauliche Fragen ge- 
regelt werden, soweit hierzu die BO ausdrücklich 
ermächtigt. So können nach hessischem Recht ins- 
besondere die Fragen über die Minimalgröße 
eines Bauplatzes, die Voraussetzungen der Oeff- 
nung und Herstellung von Straßen, das Zurück- 
setzen von Gebäuden hinter die Baufluchtlinie, 
die Errichtung, Zugänglichkeit, Stellung, Bauart 
und Größe von Hintergebäuden, Baumaterial, die 
Umfangsmauern von Gebänden, das Aecußere 
derselben und ihre architektonische Gestaltung, 
also auch Fragen der Bauästhetik, ferner das finan- 
zielle Verhältnis der Gemeinde und der Anlieger 
bei der Aufbringung von Kosten des Grund- 
erwerbs und der Herstellung einer Straße zum 
Gegenstand einer ortsstatutarischen Regelung ge- 
macht werden. Im übrigen kommen für ein 
Ortsstatut Angelegenheiten der Gemeinde, Rechte 
und Pflichten nichtpolizeilicher Natur in Be- 
tracht. Der BPOrdnung, den Lokalpoli- 
zeireglements sind, ohne daß eine strenge 
Scheidung über den Inhalt der baulichen Fragen 
im Gegensatz zu Ortsstatuten gemacht ist, gleich- 
falls eine Reihe baulicher Fragen überlassen. So 
kommen hier insbesondere in Frage die Bestim- 
mungen der Gebäudeabstände, der Bedachung 
der Gebäude, der Herstellung der Treppen und 
Ausgänge, der Zulässigkeit und Beschaffenheit 
von Souterrainwohnungen, das Hervortreten 
einzelner Gebäudeteile über die Baufluchtlinien, 
Bestimmungen über die Höhe von Privatbauten. 
Im übrigen sind in dem Lokalpolizeireglement nach 
neuerer Praxis auch Bestimmungen über die Aus- 
nutzung und Benutzung von Räumen zulässig. So 
kann insbesondere in feuerpolizeilichem und ge- 
sundheitlichem Interesse bestimmt werden, daß 
oberhalb des Kehlgebälkes im Dachraum Räume 
für die Dienstboten nicht gestattet sind. Im all- 
  
  
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ziehung zu der unbedingt gebotenen Vereinfachung 
der Vorschriften führen müssen. Die allgemeine 
BOv. 30. 4. 81 behandelt nur die im öffentlichen 
Interesse getroffenen Beschränkungen der Bau- 
befugnis. Es bleiben hiernach unberührt nicht 
nur die dem Privatrechte angehörigen nachbar- 
rechtlichen Beschränkungen, sondern auch die- 
jenigen, welche aus dem gegenwärtig geltenden 
öffentlichen Rechte zu entnehmen sind. Hierbei 
kommen in Betracht das hessische Pol Straf G v. 
30. 10. 55, das deutsche StE, die Gewp, das 
Reichs-Rayon G v. 21. 12. 71, sowie sämtliche Vor- 
schriften, welche mit Rücksicht auf die Feuersgefahr 
im Landesrechte bereits erlassen sind (Feuer- 
polizeij. Derartige Vorschriften sind durch die 
Landesbrandversicherungsanstalt, ferner für den 
Betrieb von Gasfabriken und der Phosphorzünd- 
hölzer-Fabriken, den Verkehr mit Petroleum und 
Anlage von Dampfkesseln (in eingehender Weise 
getrofsen. In scharfer Weise hat das Gesetz ähnlich 
wie bei a 16 der Bürttembergischen BO die 
Genehmigungspflicht einzelner Arten von 
Bauten festgelegt. Als Bauten im Sinne dieses 
Gesetzes sind nach a 23 anzusehen: alle Arten von 
Gebäuden, Kellern, Brunnen und Brunnenschach- 
ten, Zisternen, unterirdischen Wegen, Kanälen zur 
Zu= und Ableitung des Wassers und anderer 
Flüssigkeiten von Gebäuden, Grundstücken und 
Ortsstraßen, ferner alle Arten von Düngerstätten 
Abtritts-, Jauchen= und anderen ähnlichen Gru- 
ben, insbesondere auch solcher für technische 
Etablissements, sowie Einfriedigungen aus Mauern, 
Holzwerk, Metall, oder aus verschiedenen dieser 
Materialien an öffentlichen Plätzen und Wegen 
und zwischen Privatgrundstücken, ohne Unter- 
schied, ob zu deren baulicher Herstellung eine poli- 
zeiliche Genehmigung oder eine vorgängige An- 
zeige erforderlich ist oder nicht, und ob es sich um 
einen Neubau oder Anbau auf einer neuen oder 
einer zu baulichen Anlagen bereits benutzten Stelle 
oder um einen Umbau, Auf= oder Höherbau, oder 
um Reparaturen oder neue Einrichtungen han- 
delt (vgl. a 25). 
1. Die Aufgaben der B##sind nach den Richt- 
linien der Festigkeit der Gebäude, der 
Brandsicherheit, der Räücksichten der öf- 
feutlichen Gesundheit und des Ver- 
kehrs klar in der BO zum Ausdruck gelangt. 
So spricht a 40 aus: Jeder Bmuß seinem Zwecke 
entsprechend fest und feuersicher hergestellt und 
auch im übrigen so angelegt und unterhalten wer- 
den, daß dadurch die Gesundheit und Sicherheit 
nicht gefährdet wird. Bei der Anlage und Unter- 
haltung sind namentlich die allgemein anerkann- 
ten Regeln der Baukunst, die auf Grund der BO 
zu erlassenden allgemeinen technischen Vorschrif- 
ten, sowic die in den Ortsstatuten, Lokal-Polizei- 
reglements und in den Baubescheiden erteilten 
gemeinen gehören Bestimmungen strafrechtlicher 
Natur, also auch strafrechtliche Vorschriften über 
die Erzwingung ortsstatutarischer Bestimmungen 
in das Lokalpolizeireglement. Ohne Frage ist 
dieser Zustand durchaus nicht einwandfrei. Die 
besonderen Bestimmungen zu befolgen. Soweit 
bei einzelnen Bauten vermöge ihrer eigentüm- 
lichen Beschaffenheit oder Bestimmungen die all- 
gemeinen Vorschriften nicht genügen, um Gefahr 
für Leben, Gesundheit oder Eigentum zu beseiti- 
gen, ist der BP (a 80 KrO und Prov, a 56 StO) 
das Recht jeder besonderen Anordnung und Maß- 
nahme vorbehalten. Das Gesetz enthält allge- 
meine Grundsätze über die Konstruktion der Bau- 
ten, der Herstellung der Umfangswände, des zu-
	        
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