Bauwesen (VI. Hessen)
343
Offenbach PolV v. 5. 12. 98). Die Verschieden- erstrebte Reform der BO wird auch in dieser Be-
artigkeit der Pol Verordnungen und Unfallver-
hütungsvorschriften waren naturgemäß nicht sach-
dienlich, weshalb eine einheitliche Regelung der
Materie durch die Reg beabsichtigt ist. Hierbei
sollen auch die im Landtag gestellten Anträge auf
Zuziehung von Kontrollbeamten aus Arbeiter-
kreisen ihre Erledigung finden (vgl. unten 8).
C. Banupolizei
3 8. Quellen und materieller Inhalt. 1 7. Formeller
Inhalt, Baupolizeibehörden. # 8. Besondere Vorschriften.
#i6. Ouellen und materieller Inhalt. Die
Quellen des BPRechtes liegen zu einem sehr
erheblichen Teile im Ortsrechte, im übrigen im
Landesrechte. Als solches kommt in erster Linie
das G die allgemeine B0 betreffend v. 30. 4. 81
in Betracht, ferner die Ausführungs V v. 1. 2. 82,
sowie die kraft der allgemeinen BO möglichen
örtlichen Vorschriften. Insoweit im Gesetz oder in
der Ausführungsverordnung Fragen entschieden
sind, welche das B. betreffen, kann eine ander-
weite Regelung in Form von Ortsstatuten oder
Lokalpolizeireglements nicht möglich sein. In
Ortsstatuten können bauliche Fragen ge-
regelt werden, soweit hierzu die BO ausdrücklich
ermächtigt. So können nach hessischem Recht ins-
besondere die Fragen über die Minimalgröße
eines Bauplatzes, die Voraussetzungen der Oeff-
nung und Herstellung von Straßen, das Zurück-
setzen von Gebäuden hinter die Baufluchtlinie,
die Errichtung, Zugänglichkeit, Stellung, Bauart
und Größe von Hintergebäuden, Baumaterial, die
Umfangsmauern von Gebänden, das Aecußere
derselben und ihre architektonische Gestaltung,
also auch Fragen der Bauästhetik, ferner das finan-
zielle Verhältnis der Gemeinde und der Anlieger
bei der Aufbringung von Kosten des Grund-
erwerbs und der Herstellung einer Straße zum
Gegenstand einer ortsstatutarischen Regelung ge-
macht werden. Im übrigen kommen für ein
Ortsstatut Angelegenheiten der Gemeinde, Rechte
und Pflichten nichtpolizeilicher Natur in Be-
tracht. Der BPOrdnung, den Lokalpoli-
zeireglements sind, ohne daß eine strenge
Scheidung über den Inhalt der baulichen Fragen
im Gegensatz zu Ortsstatuten gemacht ist, gleich-
falls eine Reihe baulicher Fragen überlassen. So
kommen hier insbesondere in Frage die Bestim-
mungen der Gebäudeabstände, der Bedachung
der Gebäude, der Herstellung der Treppen und
Ausgänge, der Zulässigkeit und Beschaffenheit
von Souterrainwohnungen, das Hervortreten
einzelner Gebäudeteile über die Baufluchtlinien,
Bestimmungen über die Höhe von Privatbauten.
Im übrigen sind in dem Lokalpolizeireglement nach
neuerer Praxis auch Bestimmungen über die Aus-
nutzung und Benutzung von Räumen zulässig. So
kann insbesondere in feuerpolizeilichem und ge-
sundheitlichem Interesse bestimmt werden, daß
oberhalb des Kehlgebälkes im Dachraum Räume
für die Dienstboten nicht gestattet sind. Im all-
——- é—. — —
—— — — – —
ziehung zu der unbedingt gebotenen Vereinfachung
der Vorschriften führen müssen. Die allgemeine
BOv. 30. 4. 81 behandelt nur die im öffentlichen
Interesse getroffenen Beschränkungen der Bau-
befugnis. Es bleiben hiernach unberührt nicht
nur die dem Privatrechte angehörigen nachbar-
rechtlichen Beschränkungen, sondern auch die-
jenigen, welche aus dem gegenwärtig geltenden
öffentlichen Rechte zu entnehmen sind. Hierbei
kommen in Betracht das hessische Pol Straf G v.
30. 10. 55, das deutsche StE, die Gewp, das
Reichs-Rayon G v. 21. 12. 71, sowie sämtliche Vor-
schriften, welche mit Rücksicht auf die Feuersgefahr
im Landesrechte bereits erlassen sind (Feuer-
polizeij. Derartige Vorschriften sind durch die
Landesbrandversicherungsanstalt, ferner für den
Betrieb von Gasfabriken und der Phosphorzünd-
hölzer-Fabriken, den Verkehr mit Petroleum und
Anlage von Dampfkesseln (in eingehender Weise
getrofsen. In scharfer Weise hat das Gesetz ähnlich
wie bei a 16 der Bürttembergischen BO die
Genehmigungspflicht einzelner Arten von
Bauten festgelegt. Als Bauten im Sinne dieses
Gesetzes sind nach a 23 anzusehen: alle Arten von
Gebäuden, Kellern, Brunnen und Brunnenschach-
ten, Zisternen, unterirdischen Wegen, Kanälen zur
Zu= und Ableitung des Wassers und anderer
Flüssigkeiten von Gebäuden, Grundstücken und
Ortsstraßen, ferner alle Arten von Düngerstätten
Abtritts-, Jauchen= und anderen ähnlichen Gru-
ben, insbesondere auch solcher für technische
Etablissements, sowie Einfriedigungen aus Mauern,
Holzwerk, Metall, oder aus verschiedenen dieser
Materialien an öffentlichen Plätzen und Wegen
und zwischen Privatgrundstücken, ohne Unter-
schied, ob zu deren baulicher Herstellung eine poli-
zeiliche Genehmigung oder eine vorgängige An-
zeige erforderlich ist oder nicht, und ob es sich um
einen Neubau oder Anbau auf einer neuen oder
einer zu baulichen Anlagen bereits benutzten Stelle
oder um einen Umbau, Auf= oder Höherbau, oder
um Reparaturen oder neue Einrichtungen han-
delt (vgl. a 25).
1. Die Aufgaben der B##sind nach den Richt-
linien der Festigkeit der Gebäude, der
Brandsicherheit, der Räücksichten der öf-
feutlichen Gesundheit und des Ver-
kehrs klar in der BO zum Ausdruck gelangt.
So spricht a 40 aus: Jeder Bmuß seinem Zwecke
entsprechend fest und feuersicher hergestellt und
auch im übrigen so angelegt und unterhalten wer-
den, daß dadurch die Gesundheit und Sicherheit
nicht gefährdet wird. Bei der Anlage und Unter-
haltung sind namentlich die allgemein anerkann-
ten Regeln der Baukunst, die auf Grund der BO
zu erlassenden allgemeinen technischen Vorschrif-
ten, sowic die in den Ortsstatuten, Lokal-Polizei-
reglements und in den Baubescheiden erteilten
gemeinen gehören Bestimmungen strafrechtlicher
Natur, also auch strafrechtliche Vorschriften über
die Erzwingung ortsstatutarischer Bestimmungen
in das Lokalpolizeireglement. Ohne Frage ist
dieser Zustand durchaus nicht einwandfrei. Die
besonderen Bestimmungen zu befolgen. Soweit
bei einzelnen Bauten vermöge ihrer eigentüm-
lichen Beschaffenheit oder Bestimmungen die all-
gemeinen Vorschriften nicht genügen, um Gefahr
für Leben, Gesundheit oder Eigentum zu beseiti-
gen, ist der BP (a 80 KrO und Prov, a 56 StO)
das Recht jeder besonderen Anordnung und Maß-
nahme vorbehalten. Das Gesetz enthält allge-
meine Grundsätze über die Konstruktion der Bau-
ten, der Herstellung der Umfangswände, des zu-