pflichtet, Anzeige zu erstatten. Meist ist jedoch in
den BPoOrdnungen bestimmt, daß eine Anzeige
auch in anderen Stadien des B. zu erfolgen hat,
worauf dann die Revisionen vorgenommen
werden (sogenannte Stadienrev., in der Regel
Fluchtlinien-, Sockel-, Rohbau= und Schluß-
revision). Außerdem finden auch unvermutete
Revisionen statt. Ueber die gesetzlich vorgeschrie-
benen Revisionen wird ein Abnahmeschein erteilt.
Beschwerden gegen Versagung der Genehmigung
oder gegen die erteilten besonderen Vorschriften
des Baubescheids, oder gegen sonstige baupo-
lizeiliche Verfügungen werden, wenn die lokale
Budie angefochtene Verfügung erlassen hat,
vom Kreisamt, und wenn dieses sie erlassen
hat, vom Min Jun entschieden. Ebenso verhält es
sich mit Beschwerden, die von Dritten gegen die
Entscheidung auf die von ihnen erhobenen Ein-
wendungen vorgebracht werden. Alle diese Be-
schwerden müssen binnen 8 Tagen nach Zustellung
der betreffenden Verfügung bei dem Kreisamt
angezeigt und gerechtfertigt werden; ausgenom-
men sind Beschwerden des Bauherrn gegen Vor-
schriften des Baubescheids, die an keine Frist ge-
bunden sind (a 71 AB0).
Im Gegensatz zu den im Baubescheid erteilten
Vorschriften, bei welchen nur der Beschwerdeweg
zulässig ist, kann das Min Inn von den durch Gesetz,
Verordnung oder Lokalpolizei-Verordnung er-
teilten Vorschriften in besonders berücksichtigens-
werten Fällen nach Anhörung des Gemeindevor-
stands und hinsichtlich der Lokalpolizeiverordnun-
gen mit Zustimmung des Kreisausschusses dis-
pensieren. Zur Dispensation von ortsstatu-
tarischen Vorschriften ist Zustimmung des Ge-
meindevorstandes neben der Begutachtung durch
den Kreisausschuß erforderlich (a 72 ABO). Für
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Bauwesen (VI. Hessen — VII. Elsaß-Lothringen)
die Einhaltung der Vorschriften des Landesgesetzes,
der zugehörigen Ausführungsverordnungen, der
lokalen BP Ordnungen, der polizeilichen Bestim-
mungen der Ortsbaupläne, der im Einzelfall er-
lassenen besonderen baupolizeilichen Verfügungen,
sowie der Angaben des genehmigten Bauplaus
sind die Bauherrn, Baumeister und Bauhand-
werker strafrechtlich verantwortlich. Der Bauherr
bleibt straffrei, wenn es ihm bei gehöriger Auf-
merksamkeit nicht möglich war, die von anderer
Seite vorgenommenen Verfehlungen zu bemer-
ken. Verfehlungen gegen ortsstatutarische Be-
stimmungen sind nicht strafbar, es sei denn, daß
eine besondere Polizeivcrordnung mit Straf-
— — —
der örtlichen Gesetzgebung erlassen worden. Die
Erscheinung vorhandener Bauten
von künstlerischer oder historischer
Bedeutung unddie landschaftliche
Umgebung sollen durch die Aufführung von
Neubauten nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Auch gegen die Verwendung unechter
Baumaterialien ist die Stadt Darmstadt
in ihrem Ortsstatute v. 13. 7. 05 eingeschritten,
ohne hierbei den Grundsatz der freien künstlerischen
Gestaltung und der Freiheit der technischen Fort-
entwicklung beeinträchtigen zu wollen. Durch
Pol V v. 18. 6. 00 hat die Stadt Darmstadt ein-
gehende Vorschriften für die Sicherstellung für
Leben und Gesundheit der Bau-
arbeiter bei Ausübung ihres Be-
rufes erlassen. Die Vorschriften, deren Kon-
trolle Sache der B# ist, betreffen den Beginn
der Arbeiten, die Beschaffenheit der Materialien
und Werkzeuge, Gerüste, Schutzdächer, Leitern,
Nottreppen, Oeffnungen, Erd-, Fundamentie-
rungs-, Abbruchsarbeiten usw. Eine Regelung
dieser baupolizeilichen Arbeiter-
schutzmaterie für das ganze Land ist be-
absichtigt.
Literatur: Pfaff, Die allgemeine B0O für das
Großherzogtum Hessen. 1.—3. Teil., 1892—95; Gläs.
sing, Die allg. BO f. d. Großherzogtum Hessen, 4. Teil,
1906; Usinger, Gewerbeordnung, 1901; Hampke,
Der hessische Landesgewerbeverein, 1893; Fink, Ueber-
sicht über die Wirksamkeit des Gewerbevereins für das
Großherzogtum Hessen, 1861.
Stäfsing.
VII. Elsaß-Lothringen
5 1. Bauverwaltung. 3# 2. Baupolizei.
# 1. Die Bauverwaltung ist in Elsaß-Lothrin-
gen in dem Ministerium,., Abteilung
für Landwirtschaft und öffent-
liche Arbeiten zentralisiert. Ihm steht zur
Begutachtung von Entwürfen, die bedeutende
Neu-, Wiederherstellungs= oder Erhaltungsbauten
an staatlichen Gebäuden betreffen, sowie zur Er-
stattung von Gutachten über andere wichtige
Fragen des Hoch B. die Landesbaukom-
mission zur Seite, deren ständige Mitglieder
androhung besteht (§ 4 der A). Erst nach Rechts-
kraft der Strasc können die erforderlichen Zwangs-
maßregeln behufs Herbeiführung vorschriftsmäßi-
gen Zustandes ergriffen werden, doch ist im Land-
tag ein Antrag eingebracht, der dahin goht, daß
den Behörden das Recht verliehen wird, auch ohne
vorherige Strafe den Weg der zwangsweisen
Durchführung gesetzlicher Vorschriften beschreiten
zu können, namentlich dann, wenn es sich um
Wahrung öffentlicher Interessen handelt.
8 8. Besondere Vorschriften. Neben den be-
sonderen Beschränkungen, welche auch in Hessen
gelten für die
Festungen, Gewässern, Eiscnbah-
nen, Waldungen, Friedhöfen, Berg-
werken sind entsprechend den neuzeitlichen Be-
unmittelbare Umgebung von
strcbungen auf Erhaltung des Stadtbildes
besondere bauästhetische Vourschriften in
vom Statthalter auf die Dauer von fünf Jahren
ernannt werden (V v. 24. 1. 08, GBl 33). Zur
Ueberwachung, Projektierung, Prüfung, Aus-
führung, Abrechnung, Unterhaltung der Staats-
und Bezirkshochbauten, sowie der aus Landes-
mitteln unterstützten Hochbauten der Gemeinden
und öffentlichen Anstalten dienen die den Bezirks-
präsidenten dienstlich unterstellten Hochbau-
inspektorens: eine eingehende Dienstanwei-
sung regelt ihre Funktionen (Zentral- und Be-
zirks-Amtsblatt 1908 Beilage S 88).
+# 2. Die Baupolizei will die Gefahren ver-
meiden, die der öffentlichen Sicherheit, dem Ver-
kehr und der Gesundheit durch Gebäude erwachsen
können. Das französische Recht, das für diese
Materie in Elsaß-Lothringen nach wie vor in Gel-
tung ist, hat im wesentlichen nur das Verkehrs-
interesse auf der öffentlichen Straße berücksichtigt,
alle übrigen Zweige des Baurechtes sind unent-