Beamte
dem dortigen BG (a 176) die Ansprüche der
B. auf Vergütung der Umzugskosten und auf die
Entschädigungen für Dienstreisen von der Ver-
folgung im Rechtswege ausgeschlossen.
X. Die Pflichten der Beamten. Alle Pflichten
des B. wurzeln in dem Treueverhältnis, in das
er durch seine Anstellung zum Staate und dessen-
Repräsentanten, dem Staatsoberhaupte, getre-
ten ist (s. oben s 4). Es gibt daher keine beson-
dere Pflicht zur „Treue“, vielmehr ist die „Treue“
nur der Ausdruck der allgemeinen Pflicht, den
Dienst im Interesse des Dienstherrn zu versehen.
Für den B., der sich diese allgemeine Pflicht stets
egenwärtig hält, bedarf es keines besonderen
flichtenkatalogs; dennoch ist es Aufgabe der
Rechtsordnung, ein gewisses Maß der Pflichten
auch rechtlich sicher zu stellen. Als die vornehmsten
dieser Pflichten sind hervorzuheben:
a) die Pflicht zur Amtsführung. Der
B. hat alle Obliegenheiten des ihm übertragenen
Amtes den Gesetzen, Verordnungen und beson-
deren Dienstanweisungen entsprechend gewissen-
haft wahrzunehmen. Seine Arbeitsleistungen
sind nur der Art nach bestimmte, sonst aber unge-
messene; bei ihrer Verrichtung hat er die volle
Arbeitskraft einzusetzen und die höchste Sorgfalt
anfuwenden. Die Pflicht zur Amtsführung
schließt zugleich die Verpflichtung des B. ein,
seinen Wohnsitz derart zu nehmen, wie es
das dienstliche Interesse erfordert (Residenz-
pflicht) und an dem betreffenden Orte an-
wesend zu sein (Präsenzpflicht). Zur
Entfernung vom Wohnsitze und zur zeitweiligen
Befreiung von den Amtspflichten ist Urlaub
erforderlich; die Borschriften über den Urlaub —
in Bayern auch über die Sonntagsruhe BG6 a22 —
werden im Verordnungswege erlassen. In den
neueren Beamtengesetzen (Bayern a 22, Würt-
temberg a 18, Baden §5 14) wird ausdrücklich der
Grundsatz ausgesprochen, daß jedem B. (in
Bayern: jedem etatsmäßigen B.) all-
jährlich ein angemessener Urlaub bewilligt werden
soll, ohne daß er etwa erwachsende Kosten der
Stellvertretung zu tragen hat. Wer sich ohne den
vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte ent-
fernt hält oder den erteilten Urlaub überschreitet,
geht, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungs-
gründe zur Seite stehen, abgesehen von etwaiger
disziplinarer Bestrafung, für die Zeit der uner-
laubten Entfernung seines Diensteinkommens
verlustig.
b) Die Pflicht zum dienstlichen
Gehorsam. Der B. ist zum Gehorsam gegen
die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten
verpflichtet, vorausgesetzt, daß sich der Dienstbe-
fehl auf solche Gegenstände bezieht, die im Gebiete
der dienstlichen Verpflichtung des B. liegen. Die
dienstliche Verantwortlichkeit für eine nach Maß-
zabe der Anordnung des Vorgesetzten ausgeführte
mtishandlung trifft den anordnenden Vorge-
setzten, wie in den B. Gesetzen von Bayern
(a 12) und Sachsen (Ges. v. 7. 3. 35 § 7) sowie
in dr Hessischen Vu(aloy) ausdrücklich aus-
esprochen ist. Andererseits hat aber auch der Grund-
atz des RB #(( 13) allgemeine Geltung, daß jeder
B für die Gesetzmäßigkeit seiner Handlungen selbst
verantwortlich ist. Die dem B. hierdurch auf-
erlegte Prüfungspflicht erstreckt sich jedoch nur
auf die formelle Gesetzlichkeit der ihm er-
teilten Vorschriften, also auf die Frage ihrer Kom-
petenzmäßigkeit und ordnungsmäßigen Form.
Nur in Württemberg (Vu a 553) hat der
B. noch darüber hinaus die FPlflicht,
auch eine materielle Prüfung des erteilten
Auftrags vorzunehmen und im Zweifel solchen
erst auszuführen, wenn seine Remonstration er-
folglos gewesen ist. — Richterliche B.
unterliegen nicht der Gehorsamspflicht, soweit sie
richterliche Funktionen ausüben (Baye-
risches BG# a#12: soweit sie die richterliche
Gewalt ausüben).
c) Die Pflicht zur Amtsverschwie-
genheit. Sie bezieht sich nur auf solche dem
B. vermöge seines Amtes bekannt gewordenen
Angelegenheiten, von denen er annehmen muß,
daß durch ihre Verbreitung ein Staats= oder Pri-
vatinteresse gefährdet werden könnte, oder die
ausdrücklich von einer zuständigen Autorität als
solche bezeichnet sind, deren Geheimhaltung not-
wendig ist. Diese Pflicht überdauert den Bestand
des Dienstverhältnisses (RBe # 11, Bayer. B
al4 und 168, Sächs. G v. 7. 3. 35 37, Bad. B
§§# 9 und 15, Württ. BG a 5 und 80).
d) Die Pflicht der Wahrhaftig-
keit. Sie verlangt, daß der B. in seinen amt-
lichen Erklärungen die Wahrheit sagt. Er ist da-
nach gehalten, auf die an ihn im Dienstwege ge-
langenden Anfragen und auf die von Vorgesetzten
an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu ant-
worten — und zwar selbst dann, wenn er sich da-
durch dem Vorwurfe eines Dienstvergehens aus-
setzen sollte.
e)Auch in Bezug auf die Ausübung
staatsbürgerlicher Rechte legt das
bestehende Recht den B. besondere, je nach den
verschiedenen B. Kategorien verschieden zu beur-
teilende Pflichten auf. Diese Pflichten schließen
zwar die Staats B. von der Beteiligung am öffent-
lichen Leben im Anschluß an eine der bestehenden,
auch der in Gegnerschaft zur jeweiligen Regierung
befindlichen politischen Parteien keineswegs aus.
Da aber die B. Organe des Staatsoberhauptes
und seiner Regierung sind und zu diesen in einem
besonderen Treueverhältnis stehen, so verbietet
es sich von selbst, daß sie öffentlich gegen Maß-
nahmen ihrer Reg in agitatorischer oder gehässiger
Weise Stellung nehmen. Auch würden sie die
Pflichten ihres Amtes, das von ihnen das Ein-
treten für die bestehende Staats= und Rechts-
ordnung verlangt, verletzen, wenn sie Bestre-
bungen von Parteien förderten, welche die be.
gtehende Staatsordnung grundsätzlich bekäm-
pfen.
Abgesehen von den vorbezeichneten beson-
deren Pflichten besteht
f) die allgemeine Pflicht der B., sich durch
ihr Verhalten in und außer dem
Amte der Achtung würdig zu zei-
gen, die ihr Beruf erfordert. Der
Staat hat ein rechtliches Interesse daran, daß seine
B. nicht bloß in ihrer amtlichen Tätigkeit, sondern
auch in ihrem gesamten Lebenswandel ein solches
Verhalten an den Tag legen, wie es Ehre und
Sitte erfordern. Denn einem Beamten, der in
seinem Privatleben einen unwürdigen Lebens-
wandel führt, wird auch in seiner amtlichen Stel-
lung nicht die Achtung entgegengebracht werden,
deren er zur Ausübung einer gedeihlichen Tätig-