Ablösung der Reallasten
Ablösung der Reallasten
(Erundlasten, Dienstbarkeiten)
Val. über Agrarrecht im allgemeinen den Art. Agrar-
gesetzgebung; über Ablösung der Dienstkar-
keitsrechte (Servituten) den Art „Gemeinheits-
teilungen"; über Ablösungsbehörden und
Ablösungsverfahren auch den Art. „Ausein-
andersetzungen“.)
A., Abl = Ablösung; D Dienstbarkeit; Lo Kult —= Landes.
Kultur; RKL — Reallast)
I. Peutzen
# 1. Einleitung. 5 2. Plan der Darstellung.
I. Die älteren Landesteile Preuzens.
A. Geschichtliche Entwickelung # 3.
B. Gegenwärtiger Rechtszustand. 4# 4. Chne Ent-
schädigung aufgehobene Lasten. 1 5. Ablösbare Lasten.
5 6. Vorschriften über die Ablösung. s 7. Ablösung der Real-
lasten der geistlichen und Schulinstitute usw. ## 8. Eigen-
tumsverleihung. & 9. Rentenbanken. 4 10. Rechte dritter
Personen. — 11. Landespolizeiliche Bestimmungen.
II. Der Regierungsbezirk Kaisel 5 12.
III. Der Regierungsbezirk Wiesbaden.
5 13. Die Gesetzgebung. # 14. Gegenwärtiger Rechts-
zustand.
IV. Die Provinz Schleswig-poslstein.
#5 15. Schleswig-Holstein. 16. Lauenburg.
V. Die Provinz Hannover.
5* 17. Hannoversche Gesetzgebung. ## 18—19. Preußische
Gesetzgebung.
VI. Die Hohenzollernschen
§ 1. Allgemeines über Reallasten und deren
Ablösung. RL (Grundlasten) sind Verpflichtun-
gen zu wiederkehrenden Leistungen, die dem Be-
sitzer eines Grundstücks als solchem obliegen. Die
Leistungen können in einem Geben oder einem
Tun bestehen, regelmäßig zu bestimmten Zeiten
oder nur bei gewissen, unregelmäßig wiederkeh-
renden Anlässen geschuldet werden, bestimmt und
unveränderlich oder unbestimmt, von veränder-
licher Höhe sein. Neben einer Mehrzahl beständi-
ger R finden sich auch solche, welche nur auf be-
schränkte Zeit, insbesondere für die Lebenszeit
des Berechtigten, bestellt sind.
1. Die R2 gehören zum Teil dem öffentlichen
Rechte, zum Teil dem Privatrechte an. Da es sich
bei den letzteren um ein sachenrechtliches Institut
handelt, hat das BG# sie in seinen Bereich
ziehen müssen. Das hat es aber nur in beschränktem
Umfange getan, insofern als es nur den Begriff
und die Entstehung der R2, die Ansprüche des Be-
rechtigten sowie die Veräußerung und Belastung
des Rechtes neu geordnet hat (5# 1105—1112).
Beschränkungen des Inhaltes der R hat es nicht
ausgesprochen, vielmehr die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche die Belastung eines Grund-
stücks mit RL untersagen oder beschränken, sowie
diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften, welche
Landec. (7 20.)
den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher be-
stimmen, aufrecht erhalten (a 115 Ec z. BGB).
Da es ferner auch die Vorschriften über die Abl.,
Umwandlung oder Einschränkung von NRL un-
berührt gelassen hat (a 113) und da endlich die
z. Zt. des Inkrafttretens des Be# bestehenden
°RN mit ihrem sich aus den bisherigen Gesetzen er-
gebenden Inhalt und Rang bestehen geblieben
sind (a 184), so ist der vor dem Erlaß des BGB
bestehende Rechtszustand hinsichtlich der bereits
vorhandenen NL im wesentlichen unverändert
geblieben.
Ueber die juristische Natur der R hat früher
Streit geherrscht. Unter den Rechtslehrern war
die Meinung weit verbreitet, daß die R lediglich
Obligationen seien, bei denen der Verpflichtete
durch das Eigentum an einem Grundstück be-
stimmt wird. Die Ggebung indessen hat fast überall
diese Auffassung abgelehnt. Nach einer andern
Meinung sollte das Rechtsverhältnis, das durch
die RL begründet wird, ein dingliches sein. Die
Vertreter dieser Meinung weichen aber in der Auf-
fassung des Anspruchs auf die einzelne Leistung
darin von einander ab, daß einige für diesen An-
spruch ein Forderungsrecht unterstellen, andere
ihn dagegen ebenfalls für dinglich hielten. Für das
landrechtliche Gebiet Preußens ging die herr-
schende Meinung dahin, daß die RL ein dingliches
Recht seien, das zwar wie andere dingliche Rechte
entsteht und vergeht, das aber, soweit es auf pri-
vatrechtlichem Titel beruht, Wirkung gegen Dritte
(Besitznachfolger, welche nicht Erben des bisheri-
gen Besitzers sind) nur durch Eintragung im Grund-
buch erlangt (G v. 5. 5. 72 — GE 433 — 7 12;
GBOv. 5.5.72 — GS 446 — 5 73). Der Be-
sitzer des belasteten Grundstücks blieb auch nach
dessen Veräußerung für die Rückstände aus seiner
Besitzzeit persönlich verantwortlich; daneben aber
war wie bei den „gemeinen Lasten“ 1(§5 Anm. 5]
so auch bei den im Grundbuch eingetragenen R#
die Haftung des Grundstücks für Rückstände be-
gründet. (Förster-Eccius, Preuß. Privatrecht 3,
Nach dem BG#B (7* 1105) kann ein Grundstück
in der Weise belastet werden, daß an denjenigen,
zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wieder-
kehrende Leistungen aus dem Grundstücke zu ent-
richten sind (RL). Die R kann auch zu Gunsten
des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grund-
stücks bestellt werden.
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die
Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vor-
schriften entsprechende Anwendung (5 1107). Der
Eigentümer haftet für die während der Dauer
seines Eigentums fällig werdenden Leistungen
auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist (& 1108). Da die RL auch nach dem Bo ein
das Grundstück belastendes dingliches Recht ist,
sind für seine Begründung Aufhebung, Aenderung
des Inhalts, Uebertragung, Rang usw. die allge
meinen Vorschriften über Rechte an Grundstücken
(5§ 873 ff) maßgebend.
Die R7 haben sich in alter Zeit, insbesondere
aus den wirtschaftlichen Zuständen des Mittelalters
entwickelt. Die ältesten waren wohl die von den
Gutsherren den Gütern ihrer Hintersassen aufge-
legten Dienste und Abgaben und hingen vielfach
mit der persönlichen Unfreiheit (Leibeigenschaft,
Erbuntertänigkeit, Gutsuntertänigkeit), sowie mit
den besonderen Besitzverhältnissen (Laß= und ähn-
lichen Nießbrauchs-, Erbzins-, Erbpachtverhält-
nissen u. a.) der bäuerlichen Bevölkerung zusam-
men. Später traten neben die gutsherrlichen dem
öffentlichen Recht angehörende RL: Leistungen an
die Vogtei= und Gerichtsherrschaft, die Kirche, die