Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Beamte — Befehl 
  
wissermaßen als eine selbständige, von der Person 
ihres Eigentümers losgelöste, Persönlichkeit zu 
denkende private „Unternehmung“ nur prosperie- 
ren, wenn sie Arbeiter findet, die nicht bestimmte 
ihnen zugemessene Leistungen verrichten, sondern 
die innerhalb eines bestimmten Wirkungskreises 
ihre ganze Kraft für das Gedeihen der Unterneh- 
mung einsetzen. Dieses persönliche Interesse an 
der Unternehmung, diese berufsmäßige Pflicht, 
die Entwicklung der „Unternehmung“ nach besten 
Kräften zu fördern, hebt die hier erwähnten An- 
gestellten aus der Masse der übrigen Lohnarbeiter, 
deren Pflichtgrenze über die Erledigung des täg- 
lichen Arbeitspensums nicht hinausgeht, heraus 
und macht sie zu Beamten, deren „Amt“ 
in der Lösung der volkswirtschaftlichen Aufgaben 
besteht, die der „Unternehmung“ obliegen. Es ist 
nur folgerichtig, daß diese B., die ihre ganze Per- 
sönlichkeit für den Dienst der „Unternehmung“ 
einsetzen, dieselbe Sicherstellung ihrer Existenz 
beanspruchen, wie sie der Staat seinen Berufs-B. 
durch Inaussichtstellung von Pension und Hinter- 
bliebenenversorgung gewährt. Das in der bisher 
üblichen Definition der Privat B. als „Personen, 
die in fremdem Dienst — hauptsächlich in kauf- 
männischen oder technischen Betrieben — gegen 
Gehalt beschäftigt und ausschließlich oder über- 
wiegend geistig tätig sind“ in den Vordergrund 
gestellte Moment der geistigen Tätigkeit 
dürfte als ein sicheres Unterscheidungsmerkmal 
zwischen Privat B. und gewöhnlichen Lohnarbei- 
tern nicht anzusehen sein. Mit Recht ist gefragt 
worden, ob die Arbeit eines Feinmechanikers, 
das Bemalen von Luxusporzellan, das Zuschneiden 
eines Rockes — Verrichtungen, die unter die ge- 
wöhnliche Lohnarbeit fallen — weniger geistige 
Tätigkeit erfordern, als die Arbeit eines mit Ko- 
pieren von Akten beschäftigten Bureauschreibers, 
eines Diktate nachschreibenden Stenotypisten, eines 
Konten addierenden Bankangestellten, welche letzte- 
ren als Privat B. angesehen werden. Es wird da- 
her nur übrig bleiben, nach Analogic des Staats- 
dienstes (s. oben & 4) auch für die Eigenschaft eines 
Privat B. nicht die Qualität des Dienstes, sondern 
die Eigenartigkeit des Dienstverhältnisses entschei- 
dend sein zu lassen, wie es in der Regel aus den 
Anstellungsbedingungen erkennbar sein wird. 
DQuellen im Texte. In betreff der mit „B G“ 
bezeichneten Beamtengesetze von Bayern, Württemberg 
und Baden sowie des Reichsbeamtengesetzes (RB G) 
Näheres bei 122. Begründung zum Entwurfe des 
Bayerischen Beamtengesetzes (Beilage 374 zu den WVhdl 
d. K. d. Abg. 1908 Bd. 3) 51. 
Kiteratur: Rehm, Annalen 1881 S. 565, 1885 
S. 65; Meyer- Anschütz 330, 489—548; Loening, 
108—141; — Labandl!, 401—499; Arndt 633—675; 
Brand, Das Reichsbeamtengesetz nebst Erläuterungen 
und Ergänzungen? 1—19, 29—36, 67—70, 230, 231; 
Pieper, Das Reichsbeamtengesetz" 5, 25—30; Pe- 
— — — — — — 
— — 
  
  
rels und Spilling, Das Reichsbeamtengesetz" 1—12, 
279, 280; — H. Schulze, Das Preußische Staatsrecht? 
1, 229—241, 297—341; Rönne -= Zorn 1, 416—597; 
von Stengel, Das Staatsrecht des Königreichs 
Preußen, 1894, 137—166; Bornhak 1, 464—467, 2, 
1—96; von Schwerin, Die Befähigung zum höheren 
Verwaltungedienst 1ff : von Rheinbaben, Die 
Preußischen Disziplinargesetze, 1904, 1—30; Schwartz, 
Die Vu für den Preußischen Staat" 136; Schoen, Das 
Recht der Kommunalverbände in Preußen 1—12; — 
Seydel, St 2, 182—303; v. Sutner, B f. d. Kar. 
Bayern 1908; Bayer. Beamtengesetz mit Erläuter., auf Grund- 
lage der Gesetzgebungematerialien, 1908, 1—27, 40—98; O. 
Mayer, St# d. Kar. Sachsen, 1909, S. 231—251; Fessler, 
Entwicklung des sächsischen Staatsdienerrechts 1910; Göz, 
Das Staatsrecht des Kgr. Württemberg 141—150; 
Streich, Das Württembergische Beamtengesetz 1—19; 
Gugel, Das Württembergische Beamtengesetz 1—98; 
Eckert, Das Badische Beamtenrecht 1—65, 117; Born. 
hak, Staats- und Verwaltungsrecht des Großh. Baden 84; 
Walz, Das Staatsrecht des Großh. Baden 135—169; 
Cosack, Das Staatsrecht des Großh. Hessen 44—55; 
Leoni, Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß. 
Lothringen, Teil 1, 1268—156; Bruck, Das Verfassungs- 
und Verwaltungsrecht von Elsaß-Lothringen 1, 164—210; 
Gravenhorst, Der sog. Konflikt bei gerichtlicher Ver- 
folgung von Beamten 1908, 48—68, 72—78; Pott- 
hof, „Wer ist Privatbeamter?“ in der Z „Soziale Praxis“ 
16, 1262; StB des preußischen Hauses der Abgeordneten 
Leg Per. II. Sess. 1908/09 S 6108. v. Nheinbaben. 
Befähigungsnachweis 
Handwerk, Gewerbepolizei. 
Befehl 
(militärisch) 
5 1. Begriff. 1 2. Form des Befehls. 3 8. Berechtigung 
zum Befehl. # 4. Umfang der Befehlsbefugnis und der 
Gehorsamspflicht. # 5. Militärbeamte. 
§s 1. Begriff. Militärischer B. ist jede dienst- 
liche Anordnung eines militärischen Vorgesetzten, 
die dem Untergebenen eine bestimmte Handlung 
oder Unterlassung gebietet. Das „Stillgestanden“ 
des Unteroffiziers oder Rekrutengefreiten beim 
Exerzieren und die Anordnung des zum Stuben- 
ältesten ernannten Gefreiten oder Gemeinen, 
die Stube zu reinigen, sind ebenso militärische B., 
wie der Regiments-, Korps= oder Armee B. Das 
MSt GB unterscheidet zwischen „Dienstbefehl“ 
und „Befehl in Dienstsachen“, auch „Befehl in 
dienstlichen Angelegenheiten“ genannt (s. §s 47, 
58 Nr. 7, 92, 94, 96, 113 MStGB,), ohne daß in- 
dessen angegeben ist, worin der Unterschied zwi- 
schen beiden besteht. Nach der Begr zu § 47 (im 
Entw §58, Motive S 80) soll sich der Dienst B. von 
dem B. in Dienstsachen dadurch unterscheiden, daß 
unter ersterem jeder B. irgend eines Vorge- 
setzten, unter letzterem nur der B. eines dienst- 
lich Vorgesetzten zu verstehen sei. Die Nichtig- 
keit dieser Bemerkung unterliegt aber erheblichen 
Zweifeln. Da die gedachte Unterscheidung im 
Gesetze selbst nirgends Ausdruck gefunden hat, 
erscheint die Annahme begründet, daß die Rege- 
lung dieser Frage militärischen Dienstvorschriften 
oder militärdienstlichen Grundsätzen hat über- 
lassen bleiben sollen. Diese lassen jedoch gleich-- 
falls eine klare Entscheidung vermissen (RM I1, 
110). Tatsächlich läßt sich ein durchgreifender 
Unterschied zwischen „Dienstbefehl“ und „Befehl 
in Dienstsachen“ nicht machen und die Praxis hat 
die Unterscheidung denn auch fallen lassen. Sie 
unterscheidet vielmehr nur zwischen Dienst B. und 
B. in Privatangelegenheiten (van Calker 98 ff., 
 
	        
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