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Beamte — Befehl
wissermaßen als eine selbständige, von der Person
ihres Eigentümers losgelöste, Persönlichkeit zu
denkende private „Unternehmung“ nur prosperie-
ren, wenn sie Arbeiter findet, die nicht bestimmte
ihnen zugemessene Leistungen verrichten, sondern
die innerhalb eines bestimmten Wirkungskreises
ihre ganze Kraft für das Gedeihen der Unterneh-
mung einsetzen. Dieses persönliche Interesse an
der Unternehmung, diese berufsmäßige Pflicht,
die Entwicklung der „Unternehmung“ nach besten
Kräften zu fördern, hebt die hier erwähnten An-
gestellten aus der Masse der übrigen Lohnarbeiter,
deren Pflichtgrenze über die Erledigung des täg-
lichen Arbeitspensums nicht hinausgeht, heraus
und macht sie zu Beamten, deren „Amt“
in der Lösung der volkswirtschaftlichen Aufgaben
besteht, die der „Unternehmung“ obliegen. Es ist
nur folgerichtig, daß diese B., die ihre ganze Per-
sönlichkeit für den Dienst der „Unternehmung“
einsetzen, dieselbe Sicherstellung ihrer Existenz
beanspruchen, wie sie der Staat seinen Berufs-B.
durch Inaussichtstellung von Pension und Hinter-
bliebenenversorgung gewährt. Das in der bisher
üblichen Definition der Privat B. als „Personen,
die in fremdem Dienst — hauptsächlich in kauf-
männischen oder technischen Betrieben — gegen
Gehalt beschäftigt und ausschließlich oder über-
wiegend geistig tätig sind“ in den Vordergrund
gestellte Moment der geistigen Tätigkeit
dürfte als ein sicheres Unterscheidungsmerkmal
zwischen Privat B. und gewöhnlichen Lohnarbei-
tern nicht anzusehen sein. Mit Recht ist gefragt
worden, ob die Arbeit eines Feinmechanikers,
das Bemalen von Luxusporzellan, das Zuschneiden
eines Rockes — Verrichtungen, die unter die ge-
wöhnliche Lohnarbeit fallen — weniger geistige
Tätigkeit erfordern, als die Arbeit eines mit Ko-
pieren von Akten beschäftigten Bureauschreibers,
eines Diktate nachschreibenden Stenotypisten, eines
Konten addierenden Bankangestellten, welche letzte-
ren als Privat B. angesehen werden. Es wird da-
her nur übrig bleiben, nach Analogic des Staats-
dienstes (s. oben & 4) auch für die Eigenschaft eines
Privat B. nicht die Qualität des Dienstes, sondern
die Eigenartigkeit des Dienstverhältnisses entschei-
dend sein zu lassen, wie es in der Regel aus den
Anstellungsbedingungen erkennbar sein wird.
DQuellen im Texte. In betreff der mit „B G“
bezeichneten Beamtengesetze von Bayern, Württemberg
und Baden sowie des Reichsbeamtengesetzes (RB G)
Näheres bei 122. Begründung zum Entwurfe des
Bayerischen Beamtengesetzes (Beilage 374 zu den WVhdl
d. K. d. Abg. 1908 Bd. 3) 51.
Kiteratur: Rehm, Annalen 1881 S. 565, 1885
S. 65; Meyer- Anschütz 330, 489—548; Loening,
108—141; — Labandl!, 401—499; Arndt 633—675;
Brand, Das Reichsbeamtengesetz nebst Erläuterungen
und Ergänzungen? 1—19, 29—36, 67—70, 230, 231;
Pieper, Das Reichsbeamtengesetz" 5, 25—30; Pe-
— — — — — —
— —
rels und Spilling, Das Reichsbeamtengesetz" 1—12,
279, 280; — H. Schulze, Das Preußische Staatsrecht?
1, 229—241, 297—341; Rönne -= Zorn 1, 416—597;
von Stengel, Das Staatsrecht des Königreichs
Preußen, 1894, 137—166; Bornhak 1, 464—467, 2,
1—96; von Schwerin, Die Befähigung zum höheren
Verwaltungedienst 1ff : von Rheinbaben, Die
Preußischen Disziplinargesetze, 1904, 1—30; Schwartz,
Die Vu für den Preußischen Staat" 136; Schoen, Das
Recht der Kommunalverbände in Preußen 1—12; —
Seydel, St 2, 182—303; v. Sutner, B f. d. Kar.
Bayern 1908; Bayer. Beamtengesetz mit Erläuter., auf Grund-
lage der Gesetzgebungematerialien, 1908, 1—27, 40—98; O.
Mayer, St# d. Kar. Sachsen, 1909, S. 231—251; Fessler,
Entwicklung des sächsischen Staatsdienerrechts 1910; Göz,
Das Staatsrecht des Kgr. Württemberg 141—150;
Streich, Das Württembergische Beamtengesetz 1—19;
Gugel, Das Württembergische Beamtengesetz 1—98;
Eckert, Das Badische Beamtenrecht 1—65, 117; Born.
hak, Staats- und Verwaltungsrecht des Großh. Baden 84;
Walz, Das Staatsrecht des Großh. Baden 135—169;
Cosack, Das Staatsrecht des Großh. Hessen 44—55;
Leoni, Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß.
Lothringen, Teil 1, 1268—156; Bruck, Das Verfassungs-
und Verwaltungsrecht von Elsaß-Lothringen 1, 164—210;
Gravenhorst, Der sog. Konflikt bei gerichtlicher Ver-
folgung von Beamten 1908, 48—68, 72—78; Pott-
hof, „Wer ist Privatbeamter?“ in der Z „Soziale Praxis“
16, 1262; StB des preußischen Hauses der Abgeordneten
Leg Per. II. Sess. 1908/09 S 6108. v. Nheinbaben.
Befähigungsnachweis
Handwerk, Gewerbepolizei.
Befehl
(militärisch)
5 1. Begriff. 1 2. Form des Befehls. 3 8. Berechtigung
zum Befehl. # 4. Umfang der Befehlsbefugnis und der
Gehorsamspflicht. # 5. Militärbeamte.
§s 1. Begriff. Militärischer B. ist jede dienst-
liche Anordnung eines militärischen Vorgesetzten,
die dem Untergebenen eine bestimmte Handlung
oder Unterlassung gebietet. Das „Stillgestanden“
des Unteroffiziers oder Rekrutengefreiten beim
Exerzieren und die Anordnung des zum Stuben-
ältesten ernannten Gefreiten oder Gemeinen,
die Stube zu reinigen, sind ebenso militärische B.,
wie der Regiments-, Korps= oder Armee B. Das
MSt GB unterscheidet zwischen „Dienstbefehl“
und „Befehl in Dienstsachen“, auch „Befehl in
dienstlichen Angelegenheiten“ genannt (s. §s 47,
58 Nr. 7, 92, 94, 96, 113 MStGB,), ohne daß in-
dessen angegeben ist, worin der Unterschied zwi-
schen beiden besteht. Nach der Begr zu § 47 (im
Entw §58, Motive S 80) soll sich der Dienst B. von
dem B. in Dienstsachen dadurch unterscheiden, daß
unter ersterem jeder B. irgend eines Vorge-
setzten, unter letzterem nur der B. eines dienst-
lich Vorgesetzten zu verstehen sei. Die Nichtig-
keit dieser Bemerkung unterliegt aber erheblichen
Zweifeln. Da die gedachte Unterscheidung im
Gesetze selbst nirgends Ausdruck gefunden hat,
erscheint die Annahme begründet, daß die Rege-
lung dieser Frage militärischen Dienstvorschriften
oder militärdienstlichen Grundsätzen hat über-
lassen bleiben sollen. Diese lassen jedoch gleich--
falls eine klare Entscheidung vermissen (RM I1,
110). Tatsächlich läßt sich ein durchgreifender
Unterschied zwischen „Dienstbefehl“ und „Befehl
in Dienstsachen“ nicht machen und die Praxis hat
die Unterscheidung denn auch fallen lassen. Sie
unterscheidet vielmehr nur zwischen Dienst B. und
B. in Privatangelegenheiten (van Calker 98 ff.,