116). Als Dienst B. werden dann sämtliche B.
irgend eines Vorgesetzten angesehen, die mit dem
militärischen Dienste oder den militärdienstlichen
Verhältnissen irgendwie, sei es unmittelbar oder
mittelbar in Verbindung stehen. Ob eine solche
unmittelbare oder mittelbare Beziehung vorliegt,
ist Tatfrage. Für das militärische Unterordnungs-
verhältnis kommen B. in Privatangelegenheiten
nicht in Betracht. In reinen Privatangelegen-
heiten, d. h. in solchen Dingen, die zu dem Dienste,
zu der Aussicht über das außerdienstliche Verhalten,
zu den Standesverhältnissen auch nicht entfernte
Beziehung haben, kann überhaupt kein strafrecht-
lich wirksamer B. erteilt werden (Koppmann 492
Anm. 14). Ungehorsam gegen einen solchen B.
kann höchstens als reiner Verstoß gegen die mili-
tärische Zucht und Ordnung disziplinarisch geahn-
det werden (Diszipl Straf O f. d. Heer § 1 Z. 1).
Unter den Begriff der reinen Privatangelegen-
heiten fallen aber nicht auch solche an sich auf pri-
vatem Gebiete liegende Dinge, welche wie z. B.
das außerdienstliche Verhalten des Untergebenen
eine Rückwirkung auf das militärische Gebiet
äußern (RMG 7, 177). Wenn das StG B
(5 112) von „Befehl des Oberen" spricht, so ist
darunter auch nichts anderes als ein „Dienstbe-
fehl“ zu verstehen.
5#2. Form des Befehls. Eine bestimmte Form
ist für den B. nicht vorgeschrieben, insbeson-
dere ist das Wort „ich befehle“ nicht notwendig.
Der B. muß nur als „Befehl“ erkennbar sein. Er
soll Uar, bestimmt und kurz sein und muß so erteilt
werden, daß der Untergebene nicht im Zweifel
darüber sein kann, daß es sich um ein dienstliches
Gebot oder Verbot des Vorgesetzten handelt. Im
übrigen kann der B. mündlich oder schriftlich
erfolgen. Er braucht nicht einmal ausdrücklich
gegeben zu sein, er kann vielmehr auch durch kon-
kludente Handlungen, durch Signale oder Zeichen
oder andere Kundgebungen erteilt werden. Der
B. kann aus Höflichkeitsrücksichten auch in die
Form einer Bitte oder eines Ersuchens gekleidet
werden. Immer aber ist erforderlich, daß der-
jenige, dem ein solcher B. erteilt wird, ihn auch
als Befehl, als dienstliches Gebot oder Ver-
bot erkennen kann (Calker 100, v. Nostiz-W. 34,
Elsner v. Gronow 5 47 Anm. 2; Koppmann 7#192
Anm. 3, 5 47 Anm. 4, Schwartzkoppen 161, KMG
6, 23). Mahnungen sind keine B. Der B.
kann ferner ein spezieller, für den bestimmten d. h.
einzelnen Fall erlassener, er kann aber auch ein
allgemeiner, ein für allemal für alle gleichartigen
Fälle gegebener sein. Der Unterschied zwischen
General= oder Spezial B. ist bedeutungslos. „Ob
einem einzelnen Soldaten individuell oder einer
Mehrheit von Soldaten, einer größeren Truppe
oder einer ganzen Armee insgesamt ein bestimmter
B. erteilt wird, ist für die Natur des letzteren und
für die durch Disziplin und Subordination ge-
botene Gehorsamspflicht aller von dem B. be-
troffenen Soldaten ohne Erheblichkeit“ (Rechtspr.
d. R# 4, 616). Demnach können sich auch allge-
meine dienstliche Anordnungen, wie sie in den
verschiedensten B. der Kommandobehörden, Dienst-
vorschriften, Reglements und Instruktionen nieder-
gelegt sind, als B. darstellen, denen jeder Unter-
gebene, der davon betroffen wird, Folge leisten
muß (Mot S 81 u. 98 zu S§ 47, 92 MStGB —
55 58, 105 des Entw, Koppmann &+ 47 Anm. 3,
Befehl (militärischer)
371
5192 Anm. 4 u. 5). Dies ist aber nur dann der
Fall, wenn diese allgemeinen Anordnungen ein be-
stimmtes Gebot oder Verbot in sich schließen und
den betreffenden Militärpersonen zur Nachachtung
mitgeteilt sind (RM#G 5, 5; 10, 42). Dagegen sind
solche allgemeine Vorschriften, welche lediglich den
Zweck der Belehrung und Erma nung haben, also
beispielsweise den Soldaten über die ihm infolge
seiner militärischen Dienststellung allgemein und
unter gewissen Voraussetzungen obliegenden Pflich-
ten sowie die Anforderungen der militärischen.
Zucht und Ordnung aufklären sollen, als B. nicht
anzusehen. Dies gilt namentlich auch von den
Kriegsartikeln. Sie sind an sich keine B.,
enthalten vielmehr zunächst nur eine allgemeine
militärische Pflichtenlehre unter Hinweis auf die
Strafen für Pflichtverletzungen und auf die Be-
lohnungen für treue Pflichterfüllung. Zuwider-
handlungen gegen sie sind keine Gehorsamsver-
gehen im Sinne des 3 92 MStG#B, vielmehr nur
sogen. „reine Disziplinarvergehen“, die nur der
Disziplinarbestrafung unterliegen (Diszipl StrafO
f. d. Heer § 1 Z. 1, Rechtspr. d. Ro 4, 617).
Anders liegt die Sache, wenn zur Ausführung
der Kriegsartikel und in Anwendung der in ihnen
enthaltenen allgemeinen Pflichtenlehre auf kon-
krete Verhältnisse seitens der zuständigen Befehls-
haber besondere B. gegeben werden. Eine
Zuwiderhandlung gegen diese würde einen Un-
gehorsam im Sinne des J92 MSteE#B darstellen
(RM 1, 286; 2, 250).
3. Berechtigung zum Befehl. (Vorgesetzte).
B. geben kann nur derjenige, welcher Gehorsam
zu verlangen berechtigt ist und dieser nur demje-
nigen, der ihm Gehorsam zu leisten verpflichtet
ist. Ein Befehl ist nur da möglich, wo eine Unter-
ordnungspflicht besteht. Auf militärische Ver-
hältnisse übertragen heißt das: B. kann nur ein
Vorgesetzter erteilen. Eine Bestimmung
des Begriffes „Vorgesetzter“ ist im MSt#G#B nicht
gegeben. Dics ist geflissentlich vermiedemn worden,
weil der Begriff sich schon aus dem Ausdruck ergibt.
Wer Vorgesetzter eines anderen und unter welchen
Voraussetzungen er demselben Befehle zu erteilen
berechtigt ist, das kann nicht in einem Strafgesetz
bestimmt werden, sondern unterliegt in jedem ein-
zelnen Falle auf Grund der tatsächlichen Verhält-
nisse der Beurteilung nach Maßgabe der bestehen-
den dienstlichen Vorschriften. Als Regel gilt, daß
jeder im Rang Höhere dem im Range Niederen,
bei gleichem Range derjenige Dienstältere dem
Jüngeren Dienst B. erteilen kann, welcher ent-
weder durch eine allgemeine Bestimmung oder
durch spezielle Anordnung eines gemeinschaftlichen
höheren Vorgesetzten demselben übergeordnet ist.
Außerhalb dieser Fälle kann es sich aber, nament-
lich im Kriege, ereignen, daß sogar ein Dienst-
jüngerer in Beziehung auf bestimmte Zwecke
einem Dienstälteren übergeordnet wird. Hier-
nach ist es also lediglich eine Tatfrage, ob in
einem einzelnen Falle ein Unterordnungsverhältnis
bestanden hat oder nicht (Mot 98, RM 1, 76,
201, 213; 3, 28). Die Vorgesetzteneigenschaft
beruht entweder auf dem Rangpverhältnis, dem
militärischen Dienstgrad (allgemeines Vorgesetzten-
verhältnis) oder auf der besonderen Dienststel-
lung (direktes Vorgesetztenverhältnis). Nach dem
allgemeinen Vorgesetztenverhältnis sind
alle Offiziere, Sanitätsoffiziere des Heeres, der
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